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Deutscher Bundestag 18/7250 Unterrichtung

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – <strong>18</strong>. Wahlperiode – 77 – Drucksache <strong>18</strong>/<strong>7250</strong><br />

Auszug aus der Geschäftsordnung des Deutschen<br />

<strong>Bundestag</strong>es in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert<br />

laut Bekanntmachung vom 23. April 2014<br />

(BGBl. I S. 534)<br />

§ 113<br />

Wahl des Wehrbeauftragten<br />

Die Wahl des Wehrbeauftragten erfolgt mit verdeckten<br />

Stimmzetteln (§ 49).<br />

§ 114<br />

Berichte des Wehrbeauftragten<br />

(1) Die Berichte des Wehrbeauftragten überweist der<br />

Präsident dem Verteidigungsausschuss, es sei denn,<br />

dass eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder<br />

des <strong>Bundestag</strong>es verlangen, ihn auf die Tagesordnung<br />

zu setzen.<br />

(2) Der Verteidigungsausschuss hat dem <strong>Bundestag</strong><br />

Bericht zu erstatten.<br />

§ 115<br />

Beratung der Berichte des Wehrbeauftragten<br />

(1) Der Präsident erteilt dem Wehrbeauftragten in der<br />

Aussprache über die von ihm vorgelegten Berichte das<br />

Wort, wenn es von einer Fraktion oder von anwesenden<br />

fünf vom Hundert der Mitglieder des Deutschen<br />

<strong>Bundestag</strong>es verlangt worden ist.<br />

(2) Die Herbeirufung des Wehrbeauftragten zu den<br />

Sitzungen des <strong>Bundestag</strong>es kann von einer Fraktion<br />

oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder<br />

des Deutschen <strong>Bundestag</strong>es verlangt werden;<br />

Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.<br />

Verfahrensgrundsätze für die Zusammenarbeit<br />

zwischen dem Petitionsausschuss und dem<br />

Wehrbeauftragten des Deutschen <strong>Bundestag</strong>es<br />

1. Der Petitionsausschuss unterrichtet den Wehrbeauftragten<br />

von einer Petition, wenn sie einen Soldaten der Bundeswehr<br />

betrifft. Der Wehrbeauftragte teilt dem Petitionsausschuss<br />

mit, ob bei ihm in derselben Angelegenheit<br />

ein Vorgang entstanden ist und ob er tätig wird.<br />

2. Der Wehrbeauftragte unterrichtet den Petitionsausschuss<br />

von einem Vorgang, wenn in derselben Angelegenheit<br />

erkennbar dem Petitionsausschuss eine Petition vorliegt.<br />

3. Sind der Petitionsausschuss und der Wehrbeauftragte<br />

sachgleich befasst, so wird der Vorgang grundsätzlich<br />

zunächst vom Wehrbeauftragten bearbeitet. Wird der Petitionsausschuss<br />

tätig, so teilt er dies dem Wehrbeauftragten<br />

mit. Der Wehrbeauftragte und der Petitionsausschuss<br />

unterrichten sich regelmäßig schriftlich von dem<br />

Fortgang der Bearbeitung und deren Ergebnis.

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