Deutscher Bundestag 18/7250 Unterrichtung
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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – <strong>18</strong>. Wahlperiode – 77 – Drucksache <strong>18</strong>/<strong>7250</strong><br />
Auszug aus der Geschäftsordnung des Deutschen<br />
<strong>Bundestag</strong>es in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert<br />
laut Bekanntmachung vom 23. April 2014<br />
(BGBl. I S. 534)<br />
§ 113<br />
Wahl des Wehrbeauftragten<br />
Die Wahl des Wehrbeauftragten erfolgt mit verdeckten<br />
Stimmzetteln (§ 49).<br />
§ 114<br />
Berichte des Wehrbeauftragten<br />
(1) Die Berichte des Wehrbeauftragten überweist der<br />
Präsident dem Verteidigungsausschuss, es sei denn,<br />
dass eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder<br />
des <strong>Bundestag</strong>es verlangen, ihn auf die Tagesordnung<br />
zu setzen.<br />
(2) Der Verteidigungsausschuss hat dem <strong>Bundestag</strong><br />
Bericht zu erstatten.<br />
§ 115<br />
Beratung der Berichte des Wehrbeauftragten<br />
(1) Der Präsident erteilt dem Wehrbeauftragten in der<br />
Aussprache über die von ihm vorgelegten Berichte das<br />
Wort, wenn es von einer Fraktion oder von anwesenden<br />
fünf vom Hundert der Mitglieder des Deutschen<br />
<strong>Bundestag</strong>es verlangt worden ist.<br />
(2) Die Herbeirufung des Wehrbeauftragten zu den<br />
Sitzungen des <strong>Bundestag</strong>es kann von einer Fraktion<br />
oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder<br />
des Deutschen <strong>Bundestag</strong>es verlangt werden;<br />
Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.<br />
Verfahrensgrundsätze für die Zusammenarbeit<br />
zwischen dem Petitionsausschuss und dem<br />
Wehrbeauftragten des Deutschen <strong>Bundestag</strong>es<br />
1. Der Petitionsausschuss unterrichtet den Wehrbeauftragten<br />
von einer Petition, wenn sie einen Soldaten der Bundeswehr<br />
betrifft. Der Wehrbeauftragte teilt dem Petitionsausschuss<br />
mit, ob bei ihm in derselben Angelegenheit<br />
ein Vorgang entstanden ist und ob er tätig wird.<br />
2. Der Wehrbeauftragte unterrichtet den Petitionsausschuss<br />
von einem Vorgang, wenn in derselben Angelegenheit<br />
erkennbar dem Petitionsausschuss eine Petition vorliegt.<br />
3. Sind der Petitionsausschuss und der Wehrbeauftragte<br />
sachgleich befasst, so wird der Vorgang grundsätzlich<br />
zunächst vom Wehrbeauftragten bearbeitet. Wird der Petitionsausschuss<br />
tätig, so teilt er dies dem Wehrbeauftragten<br />
mit. Der Wehrbeauftragte und der Petitionsausschuss<br />
unterrichten sich regelmäßig schriftlich von dem<br />
Fortgang der Bearbeitung und deren Ergebnis.