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Deutscher Bundestag 18/7250 Unterrichtung

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – <strong>18</strong>. Wahlperiode – 71 – Drucksache <strong>18</strong>/<strong>7250</strong><br />

haben, aber einer vergleichbaren Belastung ausgesetzt<br />

waren, ist nach dem Verordnungstext ebenfalls<br />

möglich. Allerdings werden Einsatzteilnehmer, die<br />

beispielsweise an der Untersuchung beziehungsweise<br />

Öffnung von Massengräbern im ehemaligen Jugoslawien<br />

beteiligt waren, oder solche, die durch Waffengewalt<br />

bedroht wurden und ihr Leben dadurch gefährdet<br />

sahen, nicht in diese Vermutungsregelung einbezogen.<br />

Diese Auslegungspraxis ist zu hinterfragen.<br />

Psychische Erkrankungen, die später als fünf Jahre<br />

nach Beendigung einer besonderen Auslandsverwendung<br />

auftreten, werden von der Verordnung ausdrücklich<br />

nicht erfasst. Diese Fünfjahresfrist greift zu<br />

kurz, wie Fälle ausgeschiedener ehemaliger Einsatzteilnehmer,<br />

zum Beispiel aus dem ehemaligen Jugoslawien,<br />

zeigen. Bei diesen sind erst nach über fünf<br />

Jahren psychische Symptome aufgetreten. Es ist deshalb<br />

zu empfehlen, auch diese Fälle in die Einsatzunfallverordnung<br />

aufzunehmen.<br />

Schwerbehinderung bei Soldatinnen und Soldaten<br />

In der Bundeswehr leisten derzeit rund 700 körperlich<br />

und seelisch schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten<br />

Dienst, darunter auch Einsatzgeschädigte. Ein<br />

Großteil von ihnen wird in Kommandobehörden und<br />

Ämtern verwendet. Die Bundeswehr ist für Schwerbehinderte<br />

ein attraktiver Arbeitgeber, weil vielfache<br />

Unterstützungs- und Integrationsangebote bestehen.<br />

Auf gesundheitliche Beeinträchtigungen wird bei der<br />

Dienstgestaltung und bei der Personalplanung<br />

und -entwicklung weitgehend Rücksicht genommen.<br />

Schon vor Inkraftsetzung des Aktionsplans zur Umsetzung<br />

der UN-Behindertenrechtskonvention am<br />

22. April 2015 wurde die Teilhabe Schwerbehinderter<br />

am Dienst in der Bundeswehr gefördert.<br />

Allerdings gibt es auch noch ungelöste Probleme. So<br />

fehlen konzeptionelle Vorgaben zur Einstufung von<br />

Dienstposten als schwerbehindertengeeignet. Des<br />

Weiteren gibt es außerhalb der Einsatzversorgung<br />

keine gesicherte Möglichkeit für eine gewünschte<br />

Weiterverwendung von Soldatinnen und Soldaten auf<br />

Zeit, die infolge eines Dienstunfalls eine Schwerbehinderung<br />

erlitten haben. Die Bundeswehr sollte<br />

auch hier ihrer Fürsorgeverantwortung gerecht werden.<br />

Stand der Radarstrahlenproblematik<br />

Die sogenannte Radarstrahlenproblematik ist seit<br />

nunmehr 15 Jahren Thema von Auseinandersetzungen<br />

in Beschädigungsverfahren ehemaliger Soldaten,<br />

die in der Zeit von 1960 bis 1985 Kontakt mit Radargeräten<br />

hatten (Radartechniker und Unterstützungspersonal).<br />

Geschädigte müssen bis heute ihre Entschädigungsansprüche<br />

in äußerst komplexen Verwaltungsverfahren<br />

mit zeitaufwändigen Sachverhaltsermittlungen<br />

und der Prüfung konkurrierender Risikofaktoren<br />

(zum Beispiel Nikotingenuss) geltend machen<br />

und häufig nach einer Ablehnung in langjährigen<br />

Gerichtsverfahren weiter verfolgen. Diese bleiben<br />

zum großen Teil ohne Erfolg, da Gerichte die<br />

behördliche Anerkennungspraxis bislang überwiegend<br />

bestätigten. Erst in jüngster Vergangenheit<br />

haben mehrere Gerichte im Rahmen der Beweiswürdigung<br />

zugunsten Geschädigter entschieden und deutlich<br />

die nicht zufriedenstellende Mitarbeit der Bundeswehrverwaltung<br />

kritisiert. In rund 240 Fällen sind<br />

ehemalige Radarsoldaten bereits verstorben.<br />

Einige verstarben während der noch laufenden<br />

Gerichtsverfahren und ohne ihre Krankheit als Strahlenschädigung<br />

anerkannt zu bekommen. Wegen des<br />

hohen Alters und der schweren Erkrankung vieler<br />

Betroffener ist zu befürchten, dass solche Fälle zunehmen<br />

werden. Noch immer sind über 50 derartige<br />

Sachverhalte vor Gerichten anhängig.<br />

Die Anerkennungspraxis für Geschädigte beruht bislang<br />

auf den Expertenfeststellungen der vom Verteidigungsausschuss<br />

des Deutschen <strong>Bundestag</strong>es 2002<br />

eingesetzten Radarkommission. Diese empfahl nach<br />

dem damaligen wissenschaftlichen Stand zur Strahlenbelastung<br />

nur bösartige (maligne) Tumore und<br />

Katarakte (Grauer Star) als „qualifizierende Erkrankungen“<br />

in Wehrdienstbeschädigungsverfahren anzuerkennen,<br />

ohne einen konkret nachweisbaren Kausalzusammenhang<br />

zwischen der Tätigkeit an einem<br />

Radargerät und der späteren Erkrankung zu verlangen.<br />

Bei anderen Krankheitsbildern wurde keine ausreichende<br />

Wahrscheinlichkeit für die Verursachung<br />

durch Radargeräte gesehen. Unter Berücksichtigung<br />

dieser Empfehlungen konnten bislang lediglich etwa<br />

30 Prozent der Beschädigtenverfahren positiv<br />

beschieden werden.<br />

Zu kritisieren ist, dass die Bundeswehrbehörden<br />

beziehungsweise die bisher für ehemalige Soldaten<br />

zuständigen Versorgungsverwaltungen der Länder<br />

bis heute an diesen Empfehlungen festgehalten haben,<br />

ohne neue wissenschaftliche Erkenntnisse zur Strahlenbelastung<br />

überhaupt in Betracht zu ziehen. Auch<br />

die sachdienlichen Vorschläge der Interessenvertretung<br />

der Erkrankten und des Bundes zur Unterstützung<br />

Radargeschädigter zur Lösung der noch offenen<br />

Fragen in der Radarstrahlenthematik wurden vom<br />

Bundesministerium der Verteidigung nicht aufgegriffen.<br />

Mitte 2015 hat sich der Petitionsausschuss des<br />

Deutschen <strong>Bundestag</strong>es der Radarstrahlenthematik<br />

angenommen und eine Petition an das Bundesministerium<br />

der Verteidigung überwiesen, mit dem<br />

Ziel, eine begünstigte Beweiserleichterung für alle<br />

geschädigten ehemaligen Radarsoldaten in Versorgungsverfahren<br />

zu erreichen. Das Ministerium sollte

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