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Deutscher Bundestag 18/7250 Unterrichtung

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Drucksache <strong>18</strong>/<strong>7250</strong> – 54 – <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – <strong>18</strong>. Wahlperiode<br />

zum Teil stark erhöhten Bearbeitungszeiten von<br />

Trennungsgeld- und Umzugskostenanträgen beklagt.<br />

Grundlage für die Bearbeitung eines solchen Antrages<br />

ist die Anerkennung einer Wohnung oder eines<br />

Hausstandes nach dem Bundesumzugskostengesetz.<br />

Die Zuständigkeit für die Anerkennung sowie die<br />

Zusage der Umzugskostenvergütung wurde Ende<br />

2013 von den Bundeswehr-Dienstleistungszentren<br />

zum Bundesamt für das Personalmanagement der<br />

Bundeswehr verlagert. Auf das hohe jährliche Aufkommen<br />

von rund 4.000 Anerkennungsanträgen war<br />

das Bundesamt personell offenbar nicht vorbereitet,<br />

so dass sich im Verlauf des Jahres 2014 ein Bearbeitungsrückstand<br />

von mehreren tausend Anträgen bildete,<br />

der sich auch noch im Berichtsjahr negativ auf<br />

die Bearbeitungszeiten auswirkte. 2015 wurden die<br />

Dienstposten für die Aufgabenerledigung im Bundesamt<br />

temporär aufgestockt, so dass sich die Bearbeitungszeiten<br />

zum Ende des Jahres wieder verkürzten.<br />

Das durch die Zuständigkeitsverlagerung entstandene<br />

Grundproblem besteht indes fort: Die zentrale Bearbeitung<br />

der Anträge im Bundesamt kann aufgrund der<br />

Masse der zu bearbeitenden Anträge nicht mehr<br />

tagesaktuell wie bei den zuvor für diese Aufgabe<br />

dezentral zuständigen Standortservices der Bundeswehr-Dienstleistungszentren<br />

erfolgen. Das Bundesamt<br />

für das Personalmanagement der Bundeswehr<br />

strebt deshalb an, die Zuständigkeit für die Anerkennung<br />

einer Wohnung oder eines Hausstandes wieder<br />

auf die Bundeswehr-Dienstleistungszentren zu übertragen.<br />

Ein Vorteil wäre dabei auch die durch die<br />

Ortsnähe der Dienstleistungszentren vorhandene<br />

Ortskenntnis über den Wohnungsmarkt. Im Sinne<br />

einer zukunftsfähigen sachgerechten Zuweisung der<br />

Aufgabenerledigung sollte das Bundesministerium<br />

der Verteidigung die Zuständigkeit wieder an die<br />

Dienstleistungszentren zurückgeben.<br />

Ein weiterer Grund für die entstandenen langen Bearbeitungszeiten<br />

bei den Trennungsgeld- und<br />

Reisekostenanträgen liegt in der unzureichend vorbereiteten<br />

Neugliederung des Travel Managements der<br />

Bundeswehr. Die Zuständigkeit für die Bearbeitung<br />

der Anträge inklusive der Vorbereitung der Auszahlung<br />

wird derzeit von den Bundeswehr-Dienstleistungszentren<br />

auf die Abrechnungsstellen des Kompetenzzentrums<br />

Travel Management der Bundeswehr<br />

übertragen. Da sich die Einführung einer informationstechnischen<br />

Unterstützung im Kompetenzzentrum<br />

Travel Management verzögert, sind parallel noch die<br />

Bundeswehr-Dienstleistungszentren für die Antragsbearbeitung<br />

zuständig. Trotzdem wurde dort der für<br />

die Bearbeitung zuständige Personalbestand<br />

gekürzt. Deshalb und wegen der zeitintensiven Aktenverlagerung<br />

wurde die vorgegebene Höchstgrenze<br />

der Bearbeitungsdauer von 20 Tagen zeitweise erheblich<br />

überschritten. Dies hat für Antragsteller zu finanziellen<br />

Problemen, zum Beispiel bei Begleichung der<br />

Miet- sowie Fahrtkosten, geführt. Zum Ende des Jahres<br />

waren die Bearbeitungszeiten durch punktuelle<br />

personelle Verstärkungen wieder rückläufig.<br />

Bei der noch nicht abgeschlossenen Neuorganisation<br />

des Travel Managements der Bundeswehr wird erneut<br />

deutlich, dass die Aufgabenverlagerung zumindest<br />

hinsichtlich des Personalbedarfs nicht rechtzeitig vorbereitet<br />

war. Schon in den Vorjahren hatte die Neugliederung<br />

der Bundeswehrverwaltung durch mangelhafte<br />

Vorbereitung von Aufgabenverlagerungen<br />

für Antragsteller teilweise erhebliche finanzielle<br />

Nachteile mit sich gebracht und zu mitunter chaotischen<br />

Zuständen geführt. So zum Beispiel bei der<br />

Beihilfe, wo es zu massiven Zeitverzögerungen bei<br />

der Bearbeitung von Anträgen kam.<br />

Zum Ende des Berichtsjahres sorgte eine Weisung<br />

des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz<br />

und Dienstleistungen der Bundeswehr unter Trennungsgeldberechtigten<br />

für Unruhe. Diese legt aufgrund<br />

eines Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts<br />

Münster aus dem Jahr 2012 fest, dass einem<br />

Soldaten, dem bereits einmal in seiner Laufbahn eine<br />

Umzugskostenzusage für einen bestimmten Standort<br />

erteilt worden ist, ungeachtet dessen, ob die Umzugskostenvergütung<br />

in Anspruch genommen wurde, kein<br />

Trennungsgeld mehr zusteht, wenn er nach Versetzung<br />

an andere Standorte an diesen Standort zurückversetzt<br />

wird. Deshalb wurden alle Antragsteller aufgefordert,<br />

eine ihnen einmal zugesagte Umzugskostenvergütung<br />

anzuzeigen. Der Deutsche Bundeswehrverband<br />

rechnet damit, dass von der neuen Weisungslage<br />

rund 10.000 Soldatinnen und Soldaten betroffen<br />

sind. Demgegenüber geht das Bundesministerium<br />

der Verteidigung von rund 400 Fällen aus. Das<br />

Unverständnis der Betroffenen über die damit verbundenen<br />

finanziellen Nachteile ist nachvollziehbar.<br />

Die Weisung hat zur Folge, dass ein Soldat oder eine<br />

Soldatin den Anspruch auf Trennungsgeld für diesen<br />

Dienstort endgültig verliert. Sie lässt die geänderten<br />

Lebensumstände der Soldatinnen und Soldaten vollständig<br />

außer Acht.<br />

Zu begrüßen ist, dass dies bereits erkannt und die Verwaltungspraxis<br />

den Bedürfnissen der betroffenen<br />

Trennungsgeldbezieher zum Teil angepasst wurde. In<br />

immer mehr Fällen wird die Streichung der Trennungsgeldansprüche<br />

nicht mehr vollzogen, wenn ein<br />

Soldat oder eine Soldatin am bisherigen Standort über<br />

eine Wohnmöglichkeit verfügt (Wochenendpendler).<br />

Allerdings sind Tagespendler weiterhin von der Weisung<br />

betroffen. Deshalb sollte bei diesem Personenkreis<br />

die Weisungslage ebenfalls überdacht werden.

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