Deutscher Bundestag 18/7250 Unterrichtung
1807250
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Drucksache <strong>18</strong>/<strong>7250</strong> – 54 – <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – <strong>18</strong>. Wahlperiode<br />
zum Teil stark erhöhten Bearbeitungszeiten von<br />
Trennungsgeld- und Umzugskostenanträgen beklagt.<br />
Grundlage für die Bearbeitung eines solchen Antrages<br />
ist die Anerkennung einer Wohnung oder eines<br />
Hausstandes nach dem Bundesumzugskostengesetz.<br />
Die Zuständigkeit für die Anerkennung sowie die<br />
Zusage der Umzugskostenvergütung wurde Ende<br />
2013 von den Bundeswehr-Dienstleistungszentren<br />
zum Bundesamt für das Personalmanagement der<br />
Bundeswehr verlagert. Auf das hohe jährliche Aufkommen<br />
von rund 4.000 Anerkennungsanträgen war<br />
das Bundesamt personell offenbar nicht vorbereitet,<br />
so dass sich im Verlauf des Jahres 2014 ein Bearbeitungsrückstand<br />
von mehreren tausend Anträgen bildete,<br />
der sich auch noch im Berichtsjahr negativ auf<br />
die Bearbeitungszeiten auswirkte. 2015 wurden die<br />
Dienstposten für die Aufgabenerledigung im Bundesamt<br />
temporär aufgestockt, so dass sich die Bearbeitungszeiten<br />
zum Ende des Jahres wieder verkürzten.<br />
Das durch die Zuständigkeitsverlagerung entstandene<br />
Grundproblem besteht indes fort: Die zentrale Bearbeitung<br />
der Anträge im Bundesamt kann aufgrund der<br />
Masse der zu bearbeitenden Anträge nicht mehr<br />
tagesaktuell wie bei den zuvor für diese Aufgabe<br />
dezentral zuständigen Standortservices der Bundeswehr-Dienstleistungszentren<br />
erfolgen. Das Bundesamt<br />
für das Personalmanagement der Bundeswehr<br />
strebt deshalb an, die Zuständigkeit für die Anerkennung<br />
einer Wohnung oder eines Hausstandes wieder<br />
auf die Bundeswehr-Dienstleistungszentren zu übertragen.<br />
Ein Vorteil wäre dabei auch die durch die<br />
Ortsnähe der Dienstleistungszentren vorhandene<br />
Ortskenntnis über den Wohnungsmarkt. Im Sinne<br />
einer zukunftsfähigen sachgerechten Zuweisung der<br />
Aufgabenerledigung sollte das Bundesministerium<br />
der Verteidigung die Zuständigkeit wieder an die<br />
Dienstleistungszentren zurückgeben.<br />
Ein weiterer Grund für die entstandenen langen Bearbeitungszeiten<br />
bei den Trennungsgeld- und<br />
Reisekostenanträgen liegt in der unzureichend vorbereiteten<br />
Neugliederung des Travel Managements der<br />
Bundeswehr. Die Zuständigkeit für die Bearbeitung<br />
der Anträge inklusive der Vorbereitung der Auszahlung<br />
wird derzeit von den Bundeswehr-Dienstleistungszentren<br />
auf die Abrechnungsstellen des Kompetenzzentrums<br />
Travel Management der Bundeswehr<br />
übertragen. Da sich die Einführung einer informationstechnischen<br />
Unterstützung im Kompetenzzentrum<br />
Travel Management verzögert, sind parallel noch die<br />
Bundeswehr-Dienstleistungszentren für die Antragsbearbeitung<br />
zuständig. Trotzdem wurde dort der für<br />
die Bearbeitung zuständige Personalbestand<br />
gekürzt. Deshalb und wegen der zeitintensiven Aktenverlagerung<br />
wurde die vorgegebene Höchstgrenze<br />
der Bearbeitungsdauer von 20 Tagen zeitweise erheblich<br />
überschritten. Dies hat für Antragsteller zu finanziellen<br />
Problemen, zum Beispiel bei Begleichung der<br />
Miet- sowie Fahrtkosten, geführt. Zum Ende des Jahres<br />
waren die Bearbeitungszeiten durch punktuelle<br />
personelle Verstärkungen wieder rückläufig.<br />
Bei der noch nicht abgeschlossenen Neuorganisation<br />
des Travel Managements der Bundeswehr wird erneut<br />
deutlich, dass die Aufgabenverlagerung zumindest<br />
hinsichtlich des Personalbedarfs nicht rechtzeitig vorbereitet<br />
war. Schon in den Vorjahren hatte die Neugliederung<br />
der Bundeswehrverwaltung durch mangelhafte<br />
Vorbereitung von Aufgabenverlagerungen<br />
für Antragsteller teilweise erhebliche finanzielle<br />
Nachteile mit sich gebracht und zu mitunter chaotischen<br />
Zuständen geführt. So zum Beispiel bei der<br />
Beihilfe, wo es zu massiven Zeitverzögerungen bei<br />
der Bearbeitung von Anträgen kam.<br />
Zum Ende des Berichtsjahres sorgte eine Weisung<br />
des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz<br />
und Dienstleistungen der Bundeswehr unter Trennungsgeldberechtigten<br />
für Unruhe. Diese legt aufgrund<br />
eines Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts<br />
Münster aus dem Jahr 2012 fest, dass einem<br />
Soldaten, dem bereits einmal in seiner Laufbahn eine<br />
Umzugskostenzusage für einen bestimmten Standort<br />
erteilt worden ist, ungeachtet dessen, ob die Umzugskostenvergütung<br />
in Anspruch genommen wurde, kein<br />
Trennungsgeld mehr zusteht, wenn er nach Versetzung<br />
an andere Standorte an diesen Standort zurückversetzt<br />
wird. Deshalb wurden alle Antragsteller aufgefordert,<br />
eine ihnen einmal zugesagte Umzugskostenvergütung<br />
anzuzeigen. Der Deutsche Bundeswehrverband<br />
rechnet damit, dass von der neuen Weisungslage<br />
rund 10.000 Soldatinnen und Soldaten betroffen<br />
sind. Demgegenüber geht das Bundesministerium<br />
der Verteidigung von rund 400 Fällen aus. Das<br />
Unverständnis der Betroffenen über die damit verbundenen<br />
finanziellen Nachteile ist nachvollziehbar.<br />
Die Weisung hat zur Folge, dass ein Soldat oder eine<br />
Soldatin den Anspruch auf Trennungsgeld für diesen<br />
Dienstort endgültig verliert. Sie lässt die geänderten<br />
Lebensumstände der Soldatinnen und Soldaten vollständig<br />
außer Acht.<br />
Zu begrüßen ist, dass dies bereits erkannt und die Verwaltungspraxis<br />
den Bedürfnissen der betroffenen<br />
Trennungsgeldbezieher zum Teil angepasst wurde. In<br />
immer mehr Fällen wird die Streichung der Trennungsgeldansprüche<br />
nicht mehr vollzogen, wenn ein<br />
Soldat oder eine Soldatin am bisherigen Standort über<br />
eine Wohnmöglichkeit verfügt (Wochenendpendler).<br />
Allerdings sind Tagespendler weiterhin von der Weisung<br />
betroffen. Deshalb sollte bei diesem Personenkreis<br />
die Weisungslage ebenfalls überdacht werden.