Deutscher Bundestag 18/7250 Unterrichtung
1807250
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Drucksache <strong>18</strong>/<strong>7250</strong> – 56 – <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – <strong>18</strong>. Wahlperiode<br />
Bereits im letzten Jahresbericht wurde beanstandet,<br />
dass Soldatinnen und Soldaten nach Beendigung<br />
einer Auslandsverwendung bei ihrer Rückversetzung<br />
zwingend eine uneingeschränkte Zusage der<br />
Umzugskostenvergütung lediglich an den neuen<br />
Dienstort erhalten. Dadurch entstehen bei einer<br />
Rückkehr der Familie an den bisherigen Wohnort,<br />
wenn er außerhalb des Einzugsgebiets der neuen<br />
Dienststelle liegt, erhebliche finanzielle Lasten:<br />
Weniger Umzugskostenvergütung, geringere<br />
Umzugskostenpauschale und kein Anspruch auf<br />
Trennungsgeld können die Folge sein. Das Bundesministerium<br />
der Verteidigung hat die im letzten Jahresbericht<br />
angeregte Änderung der Trennungsgeldgewährung<br />
zu Gunsten der Auslandsrückkehrer abgelehnt.<br />
Umzugskostenvergütung sowie zusätzliches<br />
Trennungsgeld komme aus rechtssystematischen<br />
Gründen nicht in Betracht.<br />
Dem ist entgegenzuhalten, dass die ohnehin zwingende<br />
Gewährung der Umzugskostenvergütung an<br />
Auslandsrückkehrer anders zu bewerten ist, als eine<br />
Umzugskostenvergütung im Inland. Auslandsrückkehrer<br />
haben faktisch keine Wahlmöglichkeit zwischen<br />
den Leistungen Umzugskostenvergütung und<br />
Trennungsgeld. Sie können daher auch nicht mit Bundeswehrangehörigen<br />
im Inland, die diese Wahl<br />
haben, gleichgesetzt werden. Eine wenigstens kostenneutrale<br />
Rückkehr der Soldatinnen und Soldaten an<br />
ihren ursprünglichen Wohnort wäre nicht zuletzt auch<br />
deshalb geboten, um dem gesellschaftlichen Trend,<br />
im Inland von Familienumzügen eher Abstand zu<br />
nehmen, Rechnung zu tragen.<br />
Auch die im Vorjahresbericht bemängelte Regelungslücke<br />
hinsichtlich der Kostenübernahme für die<br />
Heimreise eines im Auslandseinsatz befindlichen<br />
Soldaten aufgrund einer familiären Notlage ist weiter<br />
offen. Die vom Bundesministerium der Verteidigung<br />
angeregte Ergänzung der Verwaltungsvorschriften<br />
über Reisebeihilfen, die Soldatinnen und Soldaten<br />
im Einsatz ab dem ersten Tag eine Kostenerstattung<br />
für Heimreisen wegen familiärer Notlagen ermöglichen<br />
sollte, wird vom zuständigen Bundesministerium<br />
des Innern leider nicht mitgetragen.<br />
Familienfreundliche Personalplanung<br />
Immer wieder wenden sich Soldatinnen und Soldaten<br />
an den Wehrbeauftragten, weil sie Versetzungsplanungen<br />
nicht nachvollziehen können. Gerade im<br />
Zuge einer so tiefgreifenden Umstrukturierung, wie<br />
sie die Bundeswehr derzeit erfährt, lassen sich negative<br />
Entscheidungen für die Betroffenen nicht immer<br />
vermeiden. So können beispielsweise Vororientierungen,<br />
das sind Planungen für eine Versetzung, nicht<br />
immer eingehalten werden. In derartigen Fällen<br />
beklagten Petenten, von der geänderten Entscheidung<br />
erstmals im Versetzungsbescheid erfahren zu haben.<br />
Hintergründe seien nicht erläutert worden. Zwischenmitteilungen<br />
bei geänderten Planungen und eine ausführliche<br />
Begründung im Bescheid könnten derartige<br />
Unsicherheiten bei den Soldatinnen und Soldaten vermeiden.<br />
Zu begrüßen sind die nach der Attraktivitätsagenda<br />
künftig verpflichtend vorgesehenen jährlichen Personalgespräche.<br />
Mehrfach wurde in Eingaben beanstandet,<br />
dass Personalgespräche trotz neuerlicher<br />
Anfragen abgelehnt worden seien. So war einem Soldaten,<br />
der um eine zeitlich begrenzte kurzfristige heimatnahe<br />
Versetzung ersucht hatte, ein nach 14 Jahren<br />
erstmals erbetenes Personalgespräch verweigert worden.<br />
Der Petent hatte in mehreren Telefonaten deutlich<br />
gemacht, dass sehr belastende private Gründe<br />
hinter dem Versetzungsantrag stünden und er diese<br />
gern persönlich erörtern würde. Die Personalführung<br />
verkannte die Dringlichkeit seines Wunsches ebenso<br />
wie dessen Hintergründe. Sie forderte den Petenten<br />
mehrmals auf, zunächst schriftlich weitere Angaben<br />
zu machen, wobei sie offenbar davon ausging, der<br />
Versetzungswunsch basiere nicht auf privaten Belastungen,<br />
sondern auf dienstlichen Spannungen. Dieser<br />
Vorgang zog sich über neun Monate hin, ohne dass es<br />
zu einer Verständigung kam. Bei regelmäßig stattfindenden<br />
Personalgesprächen wären derartige Missverständnisse<br />
vermeidbar gewesen.<br />
Auch Lehrgänge führen zu längeren Abwesenheiten.<br />
Gerade junge Soldatinnen und Soldaten, die für ihre<br />
spätere Verwendung auf einem Dienstposten erst qualifiziert<br />
werden müssen, haben eine Vielzahl von<br />
Lehrgängen zu absolvieren. Damit verbunden sind<br />
Kommandierungen an andere Standorte. Selbst wenn<br />
die einzelnen Lehrgänge zum Teil nur wenige<br />
Wochen oder Monate dauern, summieren sich die<br />
Abwesenheiten durch die Vielzahl der zu absolvierenden<br />
Pflichtstationen.<br />
Wo immer es möglich ist, sollte die Personalführung<br />
durch geeignete organisatorische Maßnahmen versuchen,<br />
das Kriterium „Heimatnähe“ auch bei der Zuteilung<br />
von Lehrgangsplätzen stärker als bisher in die<br />
Entscheidung mit einfließen zu lassen.<br />
Außerdem spielt eine langfristige und verlässliche<br />
Lehrgangsplanung für die Vereinbarkeit von Familien-<br />
beziehungsweise Privatleben und Dienst eine<br />
entscheidende Rolle. Häufige und längere Abwesenheiten<br />
können der Familie wesentlich besser vermittelt<br />
werden, wenn sowohl die Lehrgangsdauer als<br />
auch die Lehrgangszeiträume im Voraus planbar sind.<br />
Die notwendigen Vorkehrungen für die Zeiten der<br />
Abwesenheiten – vor allem im Hinblick auf Kinderbetreuung<br />
beziehungsweise Betreuung pflegebedürftiger<br />
Angehöriger – werden so erleichtert.