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Deutscher Bundestag 18/7250 Unterrichtung

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Drucksache <strong>18</strong>/<strong>7250</strong> – 56 – <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – <strong>18</strong>. Wahlperiode<br />

Bereits im letzten Jahresbericht wurde beanstandet,<br />

dass Soldatinnen und Soldaten nach Beendigung<br />

einer Auslandsverwendung bei ihrer Rückversetzung<br />

zwingend eine uneingeschränkte Zusage der<br />

Umzugskostenvergütung lediglich an den neuen<br />

Dienstort erhalten. Dadurch entstehen bei einer<br />

Rückkehr der Familie an den bisherigen Wohnort,<br />

wenn er außerhalb des Einzugsgebiets der neuen<br />

Dienststelle liegt, erhebliche finanzielle Lasten:<br />

Weniger Umzugskostenvergütung, geringere<br />

Umzugskostenpauschale und kein Anspruch auf<br />

Trennungsgeld können die Folge sein. Das Bundesministerium<br />

der Verteidigung hat die im letzten Jahresbericht<br />

angeregte Änderung der Trennungsgeldgewährung<br />

zu Gunsten der Auslandsrückkehrer abgelehnt.<br />

Umzugskostenvergütung sowie zusätzliches<br />

Trennungsgeld komme aus rechtssystematischen<br />

Gründen nicht in Betracht.<br />

Dem ist entgegenzuhalten, dass die ohnehin zwingende<br />

Gewährung der Umzugskostenvergütung an<br />

Auslandsrückkehrer anders zu bewerten ist, als eine<br />

Umzugskostenvergütung im Inland. Auslandsrückkehrer<br />

haben faktisch keine Wahlmöglichkeit zwischen<br />

den Leistungen Umzugskostenvergütung und<br />

Trennungsgeld. Sie können daher auch nicht mit Bundeswehrangehörigen<br />

im Inland, die diese Wahl<br />

haben, gleichgesetzt werden. Eine wenigstens kostenneutrale<br />

Rückkehr der Soldatinnen und Soldaten an<br />

ihren ursprünglichen Wohnort wäre nicht zuletzt auch<br />

deshalb geboten, um dem gesellschaftlichen Trend,<br />

im Inland von Familienumzügen eher Abstand zu<br />

nehmen, Rechnung zu tragen.<br />

Auch die im Vorjahresbericht bemängelte Regelungslücke<br />

hinsichtlich der Kostenübernahme für die<br />

Heimreise eines im Auslandseinsatz befindlichen<br />

Soldaten aufgrund einer familiären Notlage ist weiter<br />

offen. Die vom Bundesministerium der Verteidigung<br />

angeregte Ergänzung der Verwaltungsvorschriften<br />

über Reisebeihilfen, die Soldatinnen und Soldaten<br />

im Einsatz ab dem ersten Tag eine Kostenerstattung<br />

für Heimreisen wegen familiärer Notlagen ermöglichen<br />

sollte, wird vom zuständigen Bundesministerium<br />

des Innern leider nicht mitgetragen.<br />

Familienfreundliche Personalplanung<br />

Immer wieder wenden sich Soldatinnen und Soldaten<br />

an den Wehrbeauftragten, weil sie Versetzungsplanungen<br />

nicht nachvollziehen können. Gerade im<br />

Zuge einer so tiefgreifenden Umstrukturierung, wie<br />

sie die Bundeswehr derzeit erfährt, lassen sich negative<br />

Entscheidungen für die Betroffenen nicht immer<br />

vermeiden. So können beispielsweise Vororientierungen,<br />

das sind Planungen für eine Versetzung, nicht<br />

immer eingehalten werden. In derartigen Fällen<br />

beklagten Petenten, von der geänderten Entscheidung<br />

erstmals im Versetzungsbescheid erfahren zu haben.<br />

Hintergründe seien nicht erläutert worden. Zwischenmitteilungen<br />

bei geänderten Planungen und eine ausführliche<br />

Begründung im Bescheid könnten derartige<br />

Unsicherheiten bei den Soldatinnen und Soldaten vermeiden.<br />

Zu begrüßen sind die nach der Attraktivitätsagenda<br />

künftig verpflichtend vorgesehenen jährlichen Personalgespräche.<br />

Mehrfach wurde in Eingaben beanstandet,<br />

dass Personalgespräche trotz neuerlicher<br />

Anfragen abgelehnt worden seien. So war einem Soldaten,<br />

der um eine zeitlich begrenzte kurzfristige heimatnahe<br />

Versetzung ersucht hatte, ein nach 14 Jahren<br />

erstmals erbetenes Personalgespräch verweigert worden.<br />

Der Petent hatte in mehreren Telefonaten deutlich<br />

gemacht, dass sehr belastende private Gründe<br />

hinter dem Versetzungsantrag stünden und er diese<br />

gern persönlich erörtern würde. Die Personalführung<br />

verkannte die Dringlichkeit seines Wunsches ebenso<br />

wie dessen Hintergründe. Sie forderte den Petenten<br />

mehrmals auf, zunächst schriftlich weitere Angaben<br />

zu machen, wobei sie offenbar davon ausging, der<br />

Versetzungswunsch basiere nicht auf privaten Belastungen,<br />

sondern auf dienstlichen Spannungen. Dieser<br />

Vorgang zog sich über neun Monate hin, ohne dass es<br />

zu einer Verständigung kam. Bei regelmäßig stattfindenden<br />

Personalgesprächen wären derartige Missverständnisse<br />

vermeidbar gewesen.<br />

Auch Lehrgänge führen zu längeren Abwesenheiten.<br />

Gerade junge Soldatinnen und Soldaten, die für ihre<br />

spätere Verwendung auf einem Dienstposten erst qualifiziert<br />

werden müssen, haben eine Vielzahl von<br />

Lehrgängen zu absolvieren. Damit verbunden sind<br />

Kommandierungen an andere Standorte. Selbst wenn<br />

die einzelnen Lehrgänge zum Teil nur wenige<br />

Wochen oder Monate dauern, summieren sich die<br />

Abwesenheiten durch die Vielzahl der zu absolvierenden<br />

Pflichtstationen.<br />

Wo immer es möglich ist, sollte die Personalführung<br />

durch geeignete organisatorische Maßnahmen versuchen,<br />

das Kriterium „Heimatnähe“ auch bei der Zuteilung<br />

von Lehrgangsplätzen stärker als bisher in die<br />

Entscheidung mit einfließen zu lassen.<br />

Außerdem spielt eine langfristige und verlässliche<br />

Lehrgangsplanung für die Vereinbarkeit von Familien-<br />

beziehungsweise Privatleben und Dienst eine<br />

entscheidende Rolle. Häufige und längere Abwesenheiten<br />

können der Familie wesentlich besser vermittelt<br />

werden, wenn sowohl die Lehrgangsdauer als<br />

auch die Lehrgangszeiträume im Voraus planbar sind.<br />

Die notwendigen Vorkehrungen für die Zeiten der<br />

Abwesenheiten – vor allem im Hinblick auf Kinderbetreuung<br />

beziehungsweise Betreuung pflegebedürftiger<br />

Angehöriger – werden so erleichtert.

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