Deutscher Bundestag 18/7250 Unterrichtung
1807250
1807250
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – <strong>18</strong>. Wahlperiode – 63 – Drucksache <strong>18</strong>/<strong>7250</strong><br />
möglich sei. Auch sei beispielsweise die Offiziersausbildung<br />
zu starr geregelt. Die familienbedingten Auszeiten<br />
führten dazu, dass Ausbildungsabschnitte nicht<br />
zeitgerecht nachgeholt werden könnten. Die Folge sei<br />
eine unverhältnismäßige Verzögerung der Ausbildung<br />
zum Offizier. Im Einzelfall sei nach drei<br />
Schwangerschaften der Abschluss der Offiziersausbildung<br />
erst im 13. Dienstjahr möglich gewesen.<br />
Diese Verzögerungen haben nicht die betroffenen<br />
Soldatinnen zu verantworten, sondern sie sind auf<br />
eine mangelhafte Lehrgangsplanung zurückzuführen.<br />
Hier ist eine Flexibilisierung erforderlich.<br />
Beispielhaft ist der Fall einer Soldatin, die nach<br />
Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft von ihrem Vorgesetzten<br />
aufgefordert wurde, auf die Teilnahme an<br />
einem bereits geplanten Lehrgang „Verfahrensbearbeiter<br />
Flugsicherung“ zu Gunsten eines Kameraden<br />
zu verzichten. Ein freiwilliger Verzicht würde sich<br />
auf ihre Beurteilung positiv auswirken. Da die Petentin<br />
auf diesen Vorschlag nicht einging, wurde ihr mitgeteilt,<br />
sie könne aufgrund ihrer Schwangerschaft<br />
nicht auf den Lehrgang gehen. Die Soldatin fühlte<br />
sich benachteiligt und befürchtete Laufbahnnachteile.<br />
Die Überprüfung ergab, dass die Ausplanung aus<br />
falsch interpretierter Fürsorge und vor dem Hintergrund<br />
der Sicherstellung einer dauerhaften Verfügbarkeit<br />
des neu auszubildenden Verfahrensbeauftragten<br />
erfolgte. Im Verband wurde davon ausgegangen,<br />
die Soldatin stehe aufgrund einer sich an die Mutterschutzfrist<br />
anschließenden Elternzeit für einen längeren<br />
Zeitraum nicht als Verfahrensbeauftragte zur Verfügung.<br />
Dabei beabsichtigte sie überhaupt nicht, in<br />
Elternzeit zu gehen. Eine Korrektur der Fehlentscheidung<br />
ließ sich nicht mehr rechtzeitig umsetzen. Die<br />
Soldatin soll nun aber schnellstmöglich unter Berücksichtigung<br />
ihrer persönlichen Situation ausgebildet<br />
werden. Auch wenn sich für sie letztlich keine laufbahnrechtlichen<br />
Nachteile ergeben hatten, war es<br />
dringend erforderlich, die Vorgesetzten auf die<br />
Rechte und Pflichten von schwangeren Soldatinnen<br />
hinzuweisen und entsprechend zu sensibilisieren.<br />
Dies ist zwischenzeitlich erfolgt.<br />
Dienstuniformen und Schutzwesten<br />
Die bereits im Jahr 2014 in Aussicht gestellte Umsetzung<br />
der Wünsche der Soldatinnen nach einer femininen<br />
Schnittvariante für Dienstuniformen ist auch im<br />
Jahr 2015 nicht erfolgt. Die vom Bundesministerium<br />
der Verteidigung eingesetzte Arbeitsgruppe „Feminisierung<br />
der Bundeswehrkleidung“ ist bisher über<br />
einen Musterschnitt nicht hinausgekommen. Hier ist<br />
eine Beschleunigung erforderlich.<br />
Auf Truppenbesuchen wird immer wieder beklagt,<br />
dass Schutzwesten in kleineren Größen nicht<br />
beschafft werden können, obwohl sie aus Sicherheitsgründen<br />
erforderlich sind. Dies ist eine nicht hinzunehmende<br />
Nachlässigkeit sowie eine Benachteiligung<br />
insbesondere von Frauen. Eine Beschaffung dieser<br />
Schutzwesten in ausreichender Zahl sollte umgehend<br />
erfolgen.<br />
Im Gegensatz zu Staaten wie Dänemark, Norwegen,<br />
Schweden oder Italien verfügen die deutschen Streitkräfte<br />
nicht über Dienstuniformen für Schwangere.<br />
Zwar gibt es für Schwangere auch keine Pflicht, die<br />
Dienstuniform zu tragen. Jedoch ist das Tragen einer<br />
Dienstuniform bei offiziellen Anlässen Pflicht. Es<br />
darf nicht sein, dass sich eine schwangere Soldatin in<br />
diesem Fall vertreten lassen muss, weil keine entsprechende<br />
Uniform bereitgestellt werden kann.<br />
Militärische Gleichstellungsbeauftragte<br />
Die militärischen Gleichstellungsbeauftragten, die<br />
seit 2005 für die Umsetzung der Regeln des Soldatinnen-<br />
und Soldatengleichstellungsgesetzes in den<br />
Streitkräften sorgen, beanstanden nach wie vor eine<br />
fehlende Akzeptanz, Unterstützung und Information<br />
durch die Dienststellenleiter. Sie werden nicht überall<br />
als Organ der Dienststelle umfassend eingebunden<br />
und unterstützt, um ihre gesetzlich verankerten Aufgaben<br />
vollumfänglich wahrnehmen zu können.<br />
Erfreulicherweise hat die Verteidigungsministerin<br />
sich dieser Problematik angenommen und Leitsätze<br />
für die Zusammenarbeit mit den zivilen und militärischen<br />
Gleichstellungsbeauftragten herausgegeben.<br />
Mit diesen Leitsätzen wird die Hoffnung verbunden,<br />
dass die Sensibilität für die Notwendigkeit der<br />
Umsetzung der Vorgaben der Gleichstellungsgesetze<br />
bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Vorgesetztenfunktion<br />
– insbesondere, wenn sie mit der<br />
Leitung von Dienststellen beauftragt sind – weiter<br />
zunehmen wird.<br />
Die in den letzten beiden Jahresberichten angemahnte<br />
Überarbeitung der Ausführungsbestimmungen zum<br />
Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz<br />
befindet sich nach Auskunft des Bundesministeriums<br />
der Verteidigung zwischenzeitlich in der Mitzeichnungsphase.<br />
In den Entwurf sollen die oben genannten<br />
Leitsätze der Ministerin eingeflossen sein. Ebenso<br />
sollen die vom Wehrbeauftragten geforderten Informations-<br />
und Beteiligungsrechte Eingang gefunden<br />
haben. Insgesamt werde die Stellung der militärischen<br />
Gleichstellungsbeauftragten als Teil der Dienststelle<br />
und nicht als Interessenvertretung gegenüber dem<br />
Dienststellenleiter durch detaillierte Regelungen<br />
gestärkt. Die Ausführungsbestimmungen müssen nun<br />
zügig in Kraft treten.