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Deutscher Bundestag 18/7250 Unterrichtung

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – <strong>18</strong>. Wahlperiode – 63 – Drucksache <strong>18</strong>/<strong>7250</strong><br />

möglich sei. Auch sei beispielsweise die Offiziersausbildung<br />

zu starr geregelt. Die familienbedingten Auszeiten<br />

führten dazu, dass Ausbildungsabschnitte nicht<br />

zeitgerecht nachgeholt werden könnten. Die Folge sei<br />

eine unverhältnismäßige Verzögerung der Ausbildung<br />

zum Offizier. Im Einzelfall sei nach drei<br />

Schwangerschaften der Abschluss der Offiziersausbildung<br />

erst im 13. Dienstjahr möglich gewesen.<br />

Diese Verzögerungen haben nicht die betroffenen<br />

Soldatinnen zu verantworten, sondern sie sind auf<br />

eine mangelhafte Lehrgangsplanung zurückzuführen.<br />

Hier ist eine Flexibilisierung erforderlich.<br />

Beispielhaft ist der Fall einer Soldatin, die nach<br />

Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft von ihrem Vorgesetzten<br />

aufgefordert wurde, auf die Teilnahme an<br />

einem bereits geplanten Lehrgang „Verfahrensbearbeiter<br />

Flugsicherung“ zu Gunsten eines Kameraden<br />

zu verzichten. Ein freiwilliger Verzicht würde sich<br />

auf ihre Beurteilung positiv auswirken. Da die Petentin<br />

auf diesen Vorschlag nicht einging, wurde ihr mitgeteilt,<br />

sie könne aufgrund ihrer Schwangerschaft<br />

nicht auf den Lehrgang gehen. Die Soldatin fühlte<br />

sich benachteiligt und befürchtete Laufbahnnachteile.<br />

Die Überprüfung ergab, dass die Ausplanung aus<br />

falsch interpretierter Fürsorge und vor dem Hintergrund<br />

der Sicherstellung einer dauerhaften Verfügbarkeit<br />

des neu auszubildenden Verfahrensbeauftragten<br />

erfolgte. Im Verband wurde davon ausgegangen,<br />

die Soldatin stehe aufgrund einer sich an die Mutterschutzfrist<br />

anschließenden Elternzeit für einen längeren<br />

Zeitraum nicht als Verfahrensbeauftragte zur Verfügung.<br />

Dabei beabsichtigte sie überhaupt nicht, in<br />

Elternzeit zu gehen. Eine Korrektur der Fehlentscheidung<br />

ließ sich nicht mehr rechtzeitig umsetzen. Die<br />

Soldatin soll nun aber schnellstmöglich unter Berücksichtigung<br />

ihrer persönlichen Situation ausgebildet<br />

werden. Auch wenn sich für sie letztlich keine laufbahnrechtlichen<br />

Nachteile ergeben hatten, war es<br />

dringend erforderlich, die Vorgesetzten auf die<br />

Rechte und Pflichten von schwangeren Soldatinnen<br />

hinzuweisen und entsprechend zu sensibilisieren.<br />

Dies ist zwischenzeitlich erfolgt.<br />

Dienstuniformen und Schutzwesten<br />

Die bereits im Jahr 2014 in Aussicht gestellte Umsetzung<br />

der Wünsche der Soldatinnen nach einer femininen<br />

Schnittvariante für Dienstuniformen ist auch im<br />

Jahr 2015 nicht erfolgt. Die vom Bundesministerium<br />

der Verteidigung eingesetzte Arbeitsgruppe „Feminisierung<br />

der Bundeswehrkleidung“ ist bisher über<br />

einen Musterschnitt nicht hinausgekommen. Hier ist<br />

eine Beschleunigung erforderlich.<br />

Auf Truppenbesuchen wird immer wieder beklagt,<br />

dass Schutzwesten in kleineren Größen nicht<br />

beschafft werden können, obwohl sie aus Sicherheitsgründen<br />

erforderlich sind. Dies ist eine nicht hinzunehmende<br />

Nachlässigkeit sowie eine Benachteiligung<br />

insbesondere von Frauen. Eine Beschaffung dieser<br />

Schutzwesten in ausreichender Zahl sollte umgehend<br />

erfolgen.<br />

Im Gegensatz zu Staaten wie Dänemark, Norwegen,<br />

Schweden oder Italien verfügen die deutschen Streitkräfte<br />

nicht über Dienstuniformen für Schwangere.<br />

Zwar gibt es für Schwangere auch keine Pflicht, die<br />

Dienstuniform zu tragen. Jedoch ist das Tragen einer<br />

Dienstuniform bei offiziellen Anlässen Pflicht. Es<br />

darf nicht sein, dass sich eine schwangere Soldatin in<br />

diesem Fall vertreten lassen muss, weil keine entsprechende<br />

Uniform bereitgestellt werden kann.<br />

Militärische Gleichstellungsbeauftragte<br />

Die militärischen Gleichstellungsbeauftragten, die<br />

seit 2005 für die Umsetzung der Regeln des Soldatinnen-<br />

und Soldatengleichstellungsgesetzes in den<br />

Streitkräften sorgen, beanstanden nach wie vor eine<br />

fehlende Akzeptanz, Unterstützung und Information<br />

durch die Dienststellenleiter. Sie werden nicht überall<br />

als Organ der Dienststelle umfassend eingebunden<br />

und unterstützt, um ihre gesetzlich verankerten Aufgaben<br />

vollumfänglich wahrnehmen zu können.<br />

Erfreulicherweise hat die Verteidigungsministerin<br />

sich dieser Problematik angenommen und Leitsätze<br />

für die Zusammenarbeit mit den zivilen und militärischen<br />

Gleichstellungsbeauftragten herausgegeben.<br />

Mit diesen Leitsätzen wird die Hoffnung verbunden,<br />

dass die Sensibilität für die Notwendigkeit der<br />

Umsetzung der Vorgaben der Gleichstellungsgesetze<br />

bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Vorgesetztenfunktion<br />

– insbesondere, wenn sie mit der<br />

Leitung von Dienststellen beauftragt sind – weiter<br />

zunehmen wird.<br />

Die in den letzten beiden Jahresberichten angemahnte<br />

Überarbeitung der Ausführungsbestimmungen zum<br />

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz<br />

befindet sich nach Auskunft des Bundesministeriums<br />

der Verteidigung zwischenzeitlich in der Mitzeichnungsphase.<br />

In den Entwurf sollen die oben genannten<br />

Leitsätze der Ministerin eingeflossen sein. Ebenso<br />

sollen die vom Wehrbeauftragten geforderten Informations-<br />

und Beteiligungsrechte Eingang gefunden<br />

haben. Insgesamt werde die Stellung der militärischen<br />

Gleichstellungsbeauftragten als Teil der Dienststelle<br />

und nicht als Interessenvertretung gegenüber dem<br />

Dienststellenleiter durch detaillierte Regelungen<br />

gestärkt. Die Ausführungsbestimmungen müssen nun<br />

zügig in Kraft treten.

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