IOEW SR 025 Oekologischer Konsum.pdf, pages 1 - Institut für ...
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ÖKOLOGISCHES BESCHAFFUNGSWESEN DER ÖFFENTLICHEN HAND<br />
3. Allgemeine Grundsätze bei der Vergabe öffentlicher Aufträge<br />
Um den Stellenwert der Vorschriften zur umweltfreundlichen Vergabe öffentlicher Aufträge besser<br />
beurteilen zu können, seien abschließend in groben Umrissen die allgemeinen Rechtsgrundlagen<br />
<strong>für</strong> die Vergabe öffentlicher Aufträge kurz dargestellt.<br />
3.1 Die Behörden des Bundes und der Länder vergeben Aufträge im allgemeinen nach festen<br />
Grundsätzen, die übergreifend in den sog. "Verdingungsordnungen" festgelegt sind.<br />
Am bedeutendsten sind die Verdingungensordnung <strong>für</strong> Bauleistungen (VOB) und die Verdingungsordnung<br />
<strong>für</strong> Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL); hinzutreten jedoch noch ergänzende<br />
Bestimmungen, z.B. über die Bevorzugung bestimmter Kreise von Bewerbern.<br />
Sowohl die VOL wie auch die VOB haben mehrere Teile, VOB/A wie auch VOL/A enthalten<br />
Anweisungen an den öffentlichen Bedarfsträger, die nach Maßgabe der jeweiligen Bundes- und Landesvorschriften<br />
zu beachten sind. VOB/B und VOL/V geben allgemeine verträgliche Kriterien vor.<br />
Diese Vergabebestimmungen gelten nicht ohne weiteres <strong>für</strong> die bundesdeutschen Gemeinden.<br />
Wegen des Verfassungsgrundsatzes der Gemeindeselbstverwaltung bedarf es eines Gesetzes, um<br />
Gemeinden deren Anwendung verpflichtend aufzuerlegen; selbstverständlich steht die Anwendung<br />
aufgrund eigener Entscheidung jederzeit frei.<br />
3.2 Ihrem Rechtscharakter nach stellen diese Verdingungsordnungen und die begleitenden Vorschriften<br />
interne Anweisungen an die Behörden dar, die als Verwaltungsvorschriften bezeichnet werden.<br />
Wesentliches Merkmal von Verwaltungsvorschriften ist, daß sie nur nach innen wirken, ihre<br />
Verletzung dem betroffenen Bürger im allgemeinen also kein direktes, klagbares Anrecht gibt, mit<br />
dem er ein anderes Verhalten der Behörde erzwingen könnte. Selbstverständlich stehen dem vom<br />
fehlerhaften Verwaltungshandeln Betroffenen alle sonstigen gesetzlichen Klagebefugnisse zu, z.B. aus<br />
Verschulden beim Vertragsabschluß. Ist eine allgemeine Klagebefugnis nicht gegeben, so steht als<br />
einziges Rechtsmittel gegen die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen die Dienstaufsichtsbeschwerde<br />
zur Verfügung.<br />
3.3 Öffentliche Aufträge werden im allgemeinen nach den unter 3.1 genannten Bestimmungen<br />
vergeben, also z.B. öffentlich oder beschränkt ausgeschrieben. VOL und VOB enthalten auch Vorschriften<br />
über die Wertung der Angebote, nach denen dann ein Bewerber den Zuschlag erhält. Hat<br />
sich die Behörde entschlossen und erteilt den Zuschlag, so handelt sie nur noch privatrechtlich (als<br />
Fiskus) und ist somit rechtlich ihrem Vertragspartner gleichgestellt, allerdings mit der Einschränkung,<br />
daß wesentliche Grundsätze des öffentlichen Rechts - wie etwa der Gleichbehandlungsgrundsatz<br />
- von der Behörde auch bei fiskalischem Handeln beachtet werden müssen.<br />
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