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Südwestdeutscher Bibliotheksverbund - Verbundzentrale - SWOP

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<strong>Südwestdeutscher</strong> <strong>Bibliotheksverbund</strong> SWB-Nutzerrat 1993<br />

1.3.3.5 Haupt- und Nebeneintragungen unter Sachtiteln, Personen- und<br />

Körperschaftsnamen (für Listenkataloge):<br />

1.3.3.5.1 Art und Anzahl der Eintragungen:<br />

Die wichtigsten Entscheidungen im Bereich der §§ 600 und 700 sehen wie folgt<br />

aus:<br />

- auf Funktionsbezeichnungen wird verzichtet<br />

- im allgemeinen werden pro Werk zwei Verfasser berücksichtigt sowie jeweils<br />

eine Person jeder weiteren Funktion<br />

- die Urheberschaft soll aufgegeben werden (unter Körperschaften erfolgt nur<br />

eine Nebeneintragung)<br />

- bei Listenausdrucken sollen Nebeneintragungen unter Personen mit einem<br />

anderen als dem Hauptsachtitel nur für die erstgenannte Person gemacht<br />

werden<br />

1.3.3.5.2 Haupteintragung<br />

Hier konnte kein Konsens gefunden werden. Obwohl alle Mitglieder das "No-mainentry-principle"<br />

(wörtlich: das Prinzip, keine Haupteintragung zu bestimmen, was<br />

mit Haupteintragung unter dem Sachtitel gleichzusetzen ist) befürworten, gehen die<br />

Meinungen über dessen Anwendung bei Listenkatalogen auseinander.<br />

Mögliche Verfahren sind denkbar:<br />

- strikte Anwendung des No-main-entry-principle<br />

- Anwendung mit Ausnahmen, wobei sich zwei Verfahren anbieten:<br />

- Kennzeichnung des ersten und einzigen Verfassers<br />

- Kennzeichnung des generellen Sachtitels<br />

In diesen Fällen könnte bei Listenkatalogen die Haupteintragung unter dem ersten<br />

Verfasser erfolgen.<br />

Die Alternativvorschläge der 600/700 §§ sind in 1.3.3.5.6 dargestellt.<br />

1.3.3.5.3 Nebeneintragungen unter Personen:<br />

Hier wird zunächst nur der Normalfall (Haupteintragung unter dem Sachtitel) für die<br />

Regeln berücksichtigt. In diesem Fall sind folgende Nebeneintragungen zu machen:<br />

- zwei Verfasser erhalten Nebeneintragungen<br />

Die möglichen Auswirkungen von RAK-Online... -31-

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