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AK WIEN TäTIgKEITsbErIchT & rEchNuNgsAbschluss 2009

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umstritten. Von der <strong>AK</strong> wird jedenfalls eine Beschränkung<br />

auf schwerste Straftaten gefordert und darüber hinaus<br />

die Position vertreten, die Nicht-Umsetzung der Rl weiterhin<br />

zu erwägen.<br />

Datenschutzgesetz 2010. Seit 1.1.2010 ist das neue<br />

Datenschutzgesetz in Kraft. Einige wichtige <strong>AK</strong>-Anliegen<br />

konnten in der Novelle verankert werden. Dazu zählen:<br />

eine neue Informationspflicht des Datenverarbeiters<br />

gegenüber Betroffenen im Fall des Datenmissbrauchs,<br />

deutlich strengere Regeln zur privaten Videoüberwachung<br />

als zunächst geplant (zB ausnahmslose Kennzeichnungspflicht,<br />

explizites Verbot von MitarbeiterInnenkontrolle<br />

an der Arbeitsstätte), Widerspruchsrechte<br />

gegen personenbezogene Einträge auf Webseiten,<br />

verbesserte Auskunftsrechte, Maßnahmen der Datenschutzkommission<br />

bei Gefahr in Verzug und zusätzliche<br />

Sanktionen (etwa Verwaltungsstrafen bei Verletzung von<br />

Auskunfts- und Löschrechten und nicht wie bisher erst<br />

bei Weiterverwendung trotz rechtskräftigen Urteils oder<br />

Bescheids).<br />

Die Einführung von betrieblichen Datenschutzbeauftragten<br />

(zumindest in größeren Unternehmen) war im<br />

Entwurf vorgesehen und wurde von der <strong>AK</strong> sehr begrüßt,<br />

scheiterte aber letztlich am Widerstand der Wirtschaftsseite.<br />

Seitens der Regierung wurde in Aussicht gestellt,<br />

arbeitnehmerInnenbezogene Datenschutzanliegen im<br />

Arbeitsverfassungsrecht verankern zu wollen. Nicht berücksichtigt<br />

wurde auch die Forderung nach Beweisverwertungsbeschränkungen<br />

für unrechtmäßig erworbene<br />

Daten. Auf neuere Entwicklungen (zB schutzwürdige<br />

Geheimhaltungsinteressen im Internet, Radio Frequency<br />

Identification, GPS-Ortung etc) wurde nicht bzw kaum<br />

eingegangen. Außerdem beanstandet die <strong>AK</strong> weiterhin<br />

die beträchtlichen Rechtsschutzhürden für die Betroffenen<br />

bei mutmaßlichen Datenschutzverletzungen privatwirtschaftlicher<br />

Auftraggeber.<br />

„Facebook“ - Datenschutz in sozialen Netzwerken.<br />

60 Prozent der heimischen Internetnutzer sind auch in<br />

sozialen Netzwerken präsent. Wer sich in Facebook präsentiert,<br />

gibt zwangsläufig Persönliches preis. Für dieses<br />

Spannungsfeld zwischen Mitmachen im Web 2.0 und<br />

der Privatsphäre fordert die <strong>AK</strong> Regeln für die Anbieter.<br />

Ein Forderungskatalog wurde in Österreich vorgestellt<br />

und der EU-Kommission übermittelt. Diese plant bereits<br />

Initiativen. Um das Bewusstsein jugendlicher Nutzer zu<br />

erhöhen, wurden Infos und Tipps in Broschürenform<br />

52<br />

zusammengestellt, im Web und über die Initiative Safer<br />

Internet beworben.<br />

Bonitätsbewertung von Kunden & Datenschutz. Aufgrund<br />

aktueller OGH–Rechtsprechung (begründungloses<br />

Widerspruchsrecht gegen Negativeinträge in Datenbanken<br />

von Wirtschaftsauskunfteien) und der Umsetzungspflicht<br />

der EU-Rl zu Verbraucherkrediten wurden erste<br />

ministerielle Verhandlungen über einen künftigen Rechtsrahmen<br />

für Bonitätsprüfungen über Datenbanken, die<br />

das Zahlungsverhalten von KonsumentInnen registrieren,<br />

geführt. Seitens der <strong>AK</strong> wird Wert darauf gelegt, dass<br />

Banken sich dazu nur ihrer Infoverbundsystem Warnliste<br />

und Kleinkreditevidenz bedienen, eine Schlichtungsstelle<br />

für Streitfälle eingerichtet wird, fragwürdige Scoringmethoden<br />

verboten und Wirtschaftsauskunfteien strengen<br />

Ausübungsregeln unterworfen werden.<br />

Maßnahmen gegen Cold Calling. Werbeanrufe ohne<br />

Zustimmung der Angerufenen nehmen stark zu. Die Werbepraxis<br />

ist rechtswidrig, Vollzugsdefizite allerdings groß.<br />

Die <strong>AK</strong> drängt daher auf rasche Umsetzung des Regierungsübereinkommens.<br />

Es sieht vor, dass Verträge, die<br />

im Rahmen von verbotenen Werbeanrufen geschlossen<br />

wurden, unwirksam sind. Außerdem wurde mit dem BM-<br />

VIT ein Maßnahmenkatalog vereinbart, der u.a. strengere<br />

Anforderungen an die Zustimmung zur Telefonwerbung<br />

(Schriftform oder aktiver Schritt im Internet) und ein Verbot<br />

des anonymisierten Anrufs durch Unternehmen und<br />

allen Institutionen im Telekomgesetz enthält.<br />

Postdienste<br />

Pakettest und Postmarktgesetz. Ein von der <strong>AK</strong> durchgeführter<br />

Test offenbarte Mängel bei der Zustellung von<br />

Paketen vor allem auf Seiten alternativer Postdienstleister<br />

(Zahl der Zustellversuche wurden nicht eingehalten,<br />

Pakete rechtswidrig vor der Türe abgestellt). Seitens der<br />

<strong>AK</strong> wurde auch die Forderung nach gesetzlichen Qualitätsvorgaben<br />

für Postdienstleister erhoben.<br />

Aus Konsumentensicht wurde begrüßt, dass mit dem<br />

Postmarktgesetz erstmals Parameter geschaffen wurden,<br />

die die flächendeckende Versorgung mit Geschäftsstellen<br />

verbindlich festlegen. Bezüglich der Maximaldistanz zu<br />

den Aufgabe- und Annahmestellen und den Mindestöffnungszeiten<br />

wären allerdings kundenfreundlichere Vorgaben<br />

wünschenswert. Wöchentliche Mindestöffnungszeiten<br />

und Laufzeitvorgaben für alle Dienstleister stellen<br />

zwar sicher, dass Verbraucher auf eine Mindestqualität

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