AK WIEN TäTIgKEITsbErIchT & rEchNuNgsAbschluss 2009
AK WIEN TäTIgKEITsbErIchT & rEchNuNgsAbschluss 2009
AK WIEN TäTIgKEITsbErIchT & rEchNuNgsAbschluss 2009
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Richtlinie über audiovisuelle Medien – Nahrungsmittelkodex.<br />
Ziel der Verhandlungen im Bundeskanzleramt<br />
war in Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle<br />
Medien die Erarbeitung eines Verhaltenskodex für unangebrachte<br />
audiovisuelle kommerzielle Kommunikation,<br />
die Kindersendungen begleitet und Lebensmittel und<br />
Getränke betrifft, die Nährstoffe und Substanzen mit<br />
ernährungsphysiologischer und physiologischer Wirkung<br />
enthalten insbesondere Fett, Zucker, Transfettsäuren<br />
oder Salz, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der<br />
Gesamternährung nicht empfohlen wird. Die <strong>AK</strong> hat sich<br />
gemeinsam mit dem Bundesministerium für Gesundheit<br />
dafür eingesetzt, dass für Produkte mit unangemessenem<br />
Fett- oder Zuckergehalt im Zusammenhang mit<br />
Sendungen für Kinder nicht geworben wird. Allerdings<br />
wurde vom BKA nur eine sehr allgemein gefasste Selbstverpflichtung<br />
umgesetzt, die derartige Werbung nach<br />
Ansicht der <strong>AK</strong> nicht ausreichend beschränkt.<br />
Übersicht Stellungnahmen EU<br />
Konsultation der EU-Kommission zum Grundrecht<br />
auf Datenschutz. Das allgemeine EU-Datenschutzrecht<br />
stammt aus 1995 und soll nun zeitgemäß überarbeitet<br />
werden. Die <strong>AK</strong> hat auf das Vorhaben mit einem ausführlichen<br />
Forderungskatalog an die EU-Kommission<br />
reagiert. Notwendig sind: Strengere Anforderungen an<br />
Zustimmungserklärungen, Einführung einer Infopflicht<br />
des Auftraggebers bei schwerwiegenden Datenschutzverletzungen<br />
gegenüber den Betroffenen (data breach<br />
notification), Klarstellung des anwendbaren Rechts bei<br />
Datenschutzverletzungen auf Internetseiten: Recht des<br />
Wohnsitzlandes des Verbrauchers, Auskunftsanspruch<br />
gegenüber dem Auftraggeber einer Datenanwendung<br />
grundsätzlich über alle Herkunftsdaten nicht nur (wie<br />
derzeit) jene, die noch „verfügbar“ sind. Bei heiklen<br />
Datenverarbeitungen soll es verpflichtende vorherige<br />
Datenschutzaudits (PIA - Privacy Impact Assessment).<br />
Weiters: Detailforderungen zu Datenschutz im Internet<br />
und Kundendaten sowie die Aufforderung, unverhältnismäßige<br />
Akte zur Terrorbekämpfung wieder rückgängig zu<br />
machen (Vorratsspeicherung von Telefon- und Internetdaten,<br />
Austausch von Bankkunden und Fluggastdaten<br />
mit der USA).<br />
Konsultationen der EU-Kommission im Bereich Finanzdienstleistungen.<br />
Einen Rechtsanspruch auf ein<br />
Girokonto gesetzlich vorzusehen, ist eine langjährige,<br />
zentrale <strong>AK</strong>-Forderung. Daher war es wichtig, unseren<br />
54<br />
diesbezüglichen Standpunkt auch im Rahmen der Konsultation<br />
einzubringen.<br />
Verantwortliche Kreditvergabe. Bei dieser Konsultation<br />
hat die <strong>AK</strong> im Wesentlichen Erfahrungen, die den<br />
österreichischen Kreditmarkt betreffen, eingebracht.<br />
Insbesondere wurde betont, welche irreführenden Werbepraktiken<br />
bei Kreditwerbung vorkommen. Die <strong>AK</strong> hat<br />
sich für einfache und standardisierte Finanzprodukte für<br />
die Abdeckung der Basisbedürfnisse der Verbraucher<br />
ausgesprochen. Eine weitere Forderung war ein Rücktrittsrecht<br />
vom Kreditvermittlungsvertrag einzuführen.<br />
Einlagensicherung. Bei dieser Konsultation war aus<br />
<strong>AK</strong>-Sicht besonders wichtig, dass die Information über<br />
die Einlagensicherung und die Transparenz verbesserungswürdig<br />
sind. So sollten sich im Sinne des Verbraucherschutzes<br />
in Sparbüchern und auf Kontoauszügen<br />
entsprechende Informationen über die Einlagensicherung<br />
generell und den gesicherten Betrag finden.<br />
Prospektrichtlinie. Im Rahmen dieser Konsultation wurde<br />
seitens der <strong>AK</strong> eine konkrete Verbesserung bei der<br />
Sprachregelung vorgeschlagen und eine verpflichtende<br />
Aushändigung der Zusammenfassung des Kapitalmarktprospekts<br />
an die Anleger verlangt, sofern das öffentliche<br />
Angebot sich nicht nur an institutionelle Anleger richtet.<br />
Die Aushändigung der Zusammenfassung würde damit<br />
zumindest sicherstellen, dass die Anleger über alle wesentlichen<br />
Informationen verfügen und sich auf Basis<br />
dieser Informationen eine fundierte Meinung über die<br />
Eckpunkte der Anlage bilden können.<br />
EU-Roaming VO. Im Juni <strong>2009</strong> trat die Verordnung in<br />
Kraft. Unterstützt wurde das Vorhaben, sekundengenaue<br />
Abrechnung einzuführen, Preisobergrenzen für<br />
Roaming-SMS vorzusehen und die astronomisch hohen<br />
Datenroamingentgelte zumindest auf Betreiberebene zu<br />
begrenzen.<br />
Drittes Telekom-Richtlinienpaket der EU. Die geänderten<br />
Richtlinien müssen bis spätestens 2011 in nationales<br />
Recht umgesetzt werden. Für KonsumentInnen positiv<br />
ist, dass bspw Telekomanbieter Kunden über Datenschutzverletzungen<br />
umgehend informieren müssen und<br />
Anbieter von Internetseiten “Cookie”-Software, die Nutzerprofile<br />
ermöglicht, nicht mehr ohne Zustimmung des<br />
Nutzers auf dessen Computer einsetzen dürfen. Von der