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AK WIEN TäTIgKEITsbErIchT & rEchNuNgsAbschluss 2009

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Richtlinie über audiovisuelle Medien – Nahrungsmittelkodex.<br />

Ziel der Verhandlungen im Bundeskanzleramt<br />

war in Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle<br />

Medien die Erarbeitung eines Verhaltenskodex für unangebrachte<br />

audiovisuelle kommerzielle Kommunikation,<br />

die Kindersendungen begleitet und Lebensmittel und<br />

Getränke betrifft, die Nährstoffe und Substanzen mit<br />

ernährungsphysiologischer und physiologischer Wirkung<br />

enthalten insbesondere Fett, Zucker, Transfettsäuren<br />

oder Salz, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der<br />

Gesamternährung nicht empfohlen wird. Die <strong>AK</strong> hat sich<br />

gemeinsam mit dem Bundesministerium für Gesundheit<br />

dafür eingesetzt, dass für Produkte mit unangemessenem<br />

Fett- oder Zuckergehalt im Zusammenhang mit<br />

Sendungen für Kinder nicht geworben wird. Allerdings<br />

wurde vom BKA nur eine sehr allgemein gefasste Selbstverpflichtung<br />

umgesetzt, die derartige Werbung nach<br />

Ansicht der <strong>AK</strong> nicht ausreichend beschränkt.<br />

Übersicht Stellungnahmen EU<br />

Konsultation der EU-Kommission zum Grundrecht<br />

auf Datenschutz. Das allgemeine EU-Datenschutzrecht<br />

stammt aus 1995 und soll nun zeitgemäß überarbeitet<br />

werden. Die <strong>AK</strong> hat auf das Vorhaben mit einem ausführlichen<br />

Forderungskatalog an die EU-Kommission<br />

reagiert. Notwendig sind: Strengere Anforderungen an<br />

Zustimmungserklärungen, Einführung einer Infopflicht<br />

des Auftraggebers bei schwerwiegenden Datenschutzverletzungen<br />

gegenüber den Betroffenen (data breach<br />

notification), Klarstellung des anwendbaren Rechts bei<br />

Datenschutzverletzungen auf Internetseiten: Recht des<br />

Wohnsitzlandes des Verbrauchers, Auskunftsanspruch<br />

gegenüber dem Auftraggeber einer Datenanwendung<br />

grundsätzlich über alle Herkunftsdaten nicht nur (wie<br />

derzeit) jene, die noch „verfügbar“ sind. Bei heiklen<br />

Datenverarbeitungen soll es verpflichtende vorherige<br />

Datenschutzaudits (PIA - Privacy Impact Assessment).<br />

Weiters: Detailforderungen zu Datenschutz im Internet<br />

und Kundendaten sowie die Aufforderung, unverhältnismäßige<br />

Akte zur Terrorbekämpfung wieder rückgängig zu<br />

machen (Vorratsspeicherung von Telefon- und Internetdaten,<br />

Austausch von Bankkunden und Fluggastdaten<br />

mit der USA).<br />

Konsultationen der EU-Kommission im Bereich Finanzdienstleistungen.<br />

Einen Rechtsanspruch auf ein<br />

Girokonto gesetzlich vorzusehen, ist eine langjährige,<br />

zentrale <strong>AK</strong>-Forderung. Daher war es wichtig, unseren<br />

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diesbezüglichen Standpunkt auch im Rahmen der Konsultation<br />

einzubringen.<br />

Verantwortliche Kreditvergabe. Bei dieser Konsultation<br />

hat die <strong>AK</strong> im Wesentlichen Erfahrungen, die den<br />

österreichischen Kreditmarkt betreffen, eingebracht.<br />

Insbesondere wurde betont, welche irreführenden Werbepraktiken<br />

bei Kreditwerbung vorkommen. Die <strong>AK</strong> hat<br />

sich für einfache und standardisierte Finanzprodukte für<br />

die Abdeckung der Basisbedürfnisse der Verbraucher<br />

ausgesprochen. Eine weitere Forderung war ein Rücktrittsrecht<br />

vom Kreditvermittlungsvertrag einzuführen.<br />

Einlagensicherung. Bei dieser Konsultation war aus<br />

<strong>AK</strong>-Sicht besonders wichtig, dass die Information über<br />

die Einlagensicherung und die Transparenz verbesserungswürdig<br />

sind. So sollten sich im Sinne des Verbraucherschutzes<br />

in Sparbüchern und auf Kontoauszügen<br />

entsprechende Informationen über die Einlagensicherung<br />

generell und den gesicherten Betrag finden.<br />

Prospektrichtlinie. Im Rahmen dieser Konsultation wurde<br />

seitens der <strong>AK</strong> eine konkrete Verbesserung bei der<br />

Sprachregelung vorgeschlagen und eine verpflichtende<br />

Aushändigung der Zusammenfassung des Kapitalmarktprospekts<br />

an die Anleger verlangt, sofern das öffentliche<br />

Angebot sich nicht nur an institutionelle Anleger richtet.<br />

Die Aushändigung der Zusammenfassung würde damit<br />

zumindest sicherstellen, dass die Anleger über alle wesentlichen<br />

Informationen verfügen und sich auf Basis<br />

dieser Informationen eine fundierte Meinung über die<br />

Eckpunkte der Anlage bilden können.<br />

EU-Roaming VO. Im Juni <strong>2009</strong> trat die Verordnung in<br />

Kraft. Unterstützt wurde das Vorhaben, sekundengenaue<br />

Abrechnung einzuführen, Preisobergrenzen für<br />

Roaming-SMS vorzusehen und die astronomisch hohen<br />

Datenroamingentgelte zumindest auf Betreiberebene zu<br />

begrenzen.<br />

Drittes Telekom-Richtlinienpaket der EU. Die geänderten<br />

Richtlinien müssen bis spätestens 2011 in nationales<br />

Recht umgesetzt werden. Für KonsumentInnen positiv<br />

ist, dass bspw Telekomanbieter Kunden über Datenschutzverletzungen<br />

umgehend informieren müssen und<br />

Anbieter von Internetseiten “Cookie”-Software, die Nutzerprofile<br />

ermöglicht, nicht mehr ohne Zustimmung des<br />

Nutzers auf dessen Computer einsetzen dürfen. Von der

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