1 Abschätzung der Realisierungschancen einer bundesweiten ...
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Bundesweite Instrumente zur Stützung von Mehrwegsystemen für Getränkeverpackungen<br />
und <strong>der</strong>en Auswirkungen auf die Stadt Wien – Endbericht Modul 2<br />
Österreichisches Ökologie-Institut<br />
2 Instrumente zur Stützung von Mehrweggebinden<br />
Mehrwegsysteme bei Getränkeverpackungen in Österreich sind zur Zeit stark im Abnehmen. Daher<br />
ist es erfor<strong>der</strong>lich, die im Vorjahr durchgeführte Quotensenkung zurückzunehmen bzw. geeignete<br />
Instrumente zur För<strong>der</strong>ung von Mehrwegverpackungen (z. B. Pfandsysteme für Einwegverpackungen<br />
o<strong>der</strong> Verpackungsabgabe) einzuführen. Im folgenden Kaptitel werden Vor- und<br />
Nachteile <strong>der</strong> Instrumente „selektive Verbote von Einwegverpackungen“, „Mehrwegquoten“,<br />
„Pfandpflichten“, „Verpackungsabgaben“, „Verpackungslizenzen“ dargestellt.<br />
Die Zielverordnung 1996 gab dem Umweltminister im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsminister<br />
die Möglichkeit, bei Nichterreichung <strong>der</strong> Quoten unverzüglich Verkehrs- und<br />
Abgabenbeschränkungen zu erlassen, um das Abfallaufkommen zu verringern (§ 5, Abs. 1 1 ).<br />
Sowohl Mehrwegquote als auch die Verpackungsabgabe sind in <strong>der</strong> Zielverordnung ausdrücklich<br />
als mögliche Maßnahmen genannt (§ 5, Abs. 2):<br />
Option Mehrwegquote (§ 5, Abs. 2, Ziffer 2):<br />
„Abgabe von Waren sowie Gebinden und Verpackungen nur in <strong>einer</strong> die Abfallsammlung<br />
und –behandlung wesentlich entlastenden Form und Beschaffenheit.“<br />
Option Verpackungsabgabe (§ 5, Abs. 2, Ziffer 5):<br />
„Einhebung eines Verwertungs- und Entsorgungsbeitrages“<br />
Im folgenden Kapitel werden Vor- und Nachteile <strong>der</strong> Instrumente „selektive Verbote von<br />
Einwegverpackungen“, „Mehrwegquoten“, „Pfandpflichten“, „Verpackungsabgaben“ und<br />
„Verpackungslizenzen“ dargestellt.<br />
2.1 Selektive Verbote von Einwegverpackungen<br />
Die ökologische Effektivität eines selektiven Verbotes, bestimmte Einweggebinde im Inland in den<br />
Verkehr zu bringen, hängt maßgeblich davon ab, welches Abgrenzungsmerkmal dem Verbot<br />
zugrunde gelegt wird. Bezieht sich das Verbot beispielsweise nur auf Einweggebinde, die aus<br />
bestimmten Verpackungsmaterialien gefertigt sind, so ergeben sich zum einen<br />
Abgrenzungsprobleme bei Mehrkomponentenverpackungen und zum an<strong>der</strong>en ist nicht<br />
ausgeschlossen, dass zwar Anpassungsreaktionen hin zu an<strong>der</strong>en Materialien stattfinden, <strong>der</strong><br />
gewünschte Umstrukturierungseffekt zu Gunsten von Mehrwegsystemen jedoch ausbleibt.<br />
Ähnlich verhält es sich, wenn das Verbot etwa an den Gebindetyp (z.B. Getränkedosen) anknüpft.<br />
Hier können sich ebenfalls Abgrenzungsprobleme ergeben, und die Anpassungsreaktionen müssen<br />
sich nicht zwingend in <strong>einer</strong> Stärkung <strong>der</strong> Mehrwegsysteme nie<strong>der</strong>schlagen, son<strong>der</strong>n können auch<br />
zu einem entsprechend höheren Anteil an<strong>der</strong>er Typen von Einweggebinden führen.<br />
1 Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Festsetzung von Zielen zur Vermeidung und Verwertung von<br />
Abfällen von Getränkeverpackungen und sonstigen Verpackungen, BGBl. Nr. 646/1992 idF BGBl. Nr. 649/1996<br />
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