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1 Abschätzung der Realisierungschancen einer bundesweiten ...

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Bundesweite Instrumente zur Stützung von Mehrwegsystemen für Getränkeverpackungen<br />

und <strong>der</strong>en Auswirkungen auf die Stadt Wien – Endbericht Modul 2<br />

Österreichisches Ökologie-Institut<br />

7.4 Entwurf: „Zweite Verordnung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> deutschen<br />

Verpackungsverordnung“<br />

Zweite Verordnung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verpackungsverordnung vom 07.02.2001<br />

Auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom<br />

27. September 1994 (BGB1. I S. 2705), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. August 1998<br />

(BGB1. I S. 2455), verordnet die Bundesregierung nach Anhörung <strong>der</strong> beteiligten Kreise unter Wahrung <strong>der</strong><br />

Rechte des Bundestages:<br />

Artikel 1: Die Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen<br />

(Verpackungsverordnung) vom 21. August 1998 (BGBL. IS. 2379), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch die Verordnung<br />

vom 28. August 2000, BGBL. I S. 1344), wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

In § 3 („Begriffsbestimmungen“) wird nach Absatz 3 folgen<strong>der</strong> Absatz 4 (neu) eingefügt:<br />

„(4): Ökologisch vorteilhafte Getränkeverpackungen im Sinne dieser Verordnung sind<br />

Mehrweggetränkeverpackungen, Getränkekartonverpackungen und Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-<br />

Verpackungen.“<br />

Die nachfolgenden Absätze 4 bis 11 werden Absätze 5 bis 12.<br />

In § 8 („Pfan<strong>der</strong>hebungspflicht für Getränkeverpackungen sowie für Verpackungen von Wasch- und<br />

Reinigungsmitteln und von Dispersionsfarben“) wird Absatz 1 wie folgt gefasst:<br />

„(1) Vertreiber, die flüssige Lebensmittel in Getränkeverpackungen, die keine ökologisch vorteilhaften<br />

Verpackungen sind, in Verkehr bringen, sind verpflichtet, von ihrem Abnehmer ein Pfand in Höhe von<br />

mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben; ab einem Füllvolumen von<br />

mehr als 1,5 Liter beträgt das Pfand mindestens 0,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Satz 1 gilt nicht für<br />

Verpackungen, die nicht im Geltungsbereich <strong>der</strong> Verordnung an EndverbraucherInnen abgegeben werden.<br />

Das Pfand ist von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an die<br />

EndverbraucherInnen zu erheben. Das Pfand ist jeweils bei Rücknahme <strong>der</strong> Verpackungen nach § 6 Abs. 1<br />

und 2 zu erstatten. Vertreiber mit <strong>einer</strong> Verkaufsfläche von weniger als 200 m² können die Rücknahme und<br />

Pfan<strong>der</strong>stattung auf die Getränkeverpackungen im Sinne das Satzes 1 beschränken, die sie in Verkehr<br />

gebracht haben.“<br />

§ 9 („Befreiung von Pfandpflichten“) wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.<br />

b) Nach Absatz 1 wird folgen<strong>der</strong> Absatz 2 angefügt:<br />

„(2) Die Befreiung nach Absatz 1 sowie § 6 Abs. 3 gelten nicht für Verpackungen von Bier, Mineralwasser<br />

(einschl. Quellwässer, Tafelwässer und Heilwässer), Erfrischungsgetränken mit Kohlensäure und Fruchtsäften<br />

(einschl. Fruchtnektare, Gemüsesäfte und an<strong>der</strong>e Getränke ohne Kohlensäure), die keine ökologisch<br />

vorteilhaften Getränkeverpackungen sind.“<br />

Seite 92

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