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1 Abschätzung der Realisierungschancen einer bundesweiten ...

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2.2 Mehrwegquoten<br />

Bundesweite Instrumente zur Stützung von Mehrwegsystemen für Getränkeverpackungen<br />

und <strong>der</strong>en Auswirkungen auf die Stadt Wien – Endbericht Modul 2<br />

Österreichisches Ökologie-Institut<br />

Die ökologische Effektivität von Mehrwegquoten hängt im Wesentlichen davon ab, ob es sich um<br />

gebietsbezogene Quoten o<strong>der</strong> um unternehmensspezifische Quoten handelt, die durch jeden<br />

einzelnen Anbieter individuell erfüllt werden müssten. Darüber hinaus kann die Vorgabe verbindlich<br />

einzuhalten<strong>der</strong> Mehrwegquoten nur dann erfolgreich sein, wenn für den Fall ihrer Verletzung<br />

glaubwürdige Sanktionen vorgesehen sind.<br />

Bei gebietsbezogenen Quoten, die sich zum Beispiel auf den Mehrweganteil in den einzelnen<br />

Bundeslän<strong>der</strong>n beziehen können, besteht das prinzipielle Problem, dass kein Mechanismus<br />

existiert, <strong>der</strong> einen individuellen Anreiz zu normgerechtem Verhalten auf Unternehmensebene<br />

auslösen könnte. So hat zwar die Gesamtheit <strong>der</strong> betroffenen Unternehmen zur Abwehr <strong>der</strong><br />

angedrohten Sanktionen ein großes Interesse an <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> Quote, aber jedes einzelne<br />

Unternehmen für sich betrachtet hat einen Anreiz, den mit <strong>der</strong> Quotenerfüllung verbundenen<br />

Lasten auszuweichen und sich selbst als Trittbrettfahrer zu verhalten.<br />

Wie die Erfahrungen mit <strong>der</strong> deutschen Verpackungsverordnung (Dt. Verpack VO 3 ) zeigen, besteht<br />

bei einem entsprechenden Anreiz zu Trittbrettfahrerverhalten wenig Aussicht, dass die Erfüllung <strong>der</strong><br />

Mehrwegquote durch kooperatives Agieren <strong>der</strong> beteiligten Unternehmen zustande kommt. So<br />

weigert sich zum Beispiel die Handelskette Aldi nach wie vor, ein entsprechendes Mehrwegangebot<br />

in das Sortiment aufzunehmen, obwohl die in <strong>der</strong> Dt. Verpack VO vorgegebene Mehrwegquote<br />

beim <strong>der</strong>zeitigen Stand <strong>der</strong> Entwicklung aller Voraussicht nach nicht gehalten werden kann.<br />

Entscheidend ist bei je<strong>der</strong> Quotenregelung das Sanktionspotenzial. Im speziellen Fall reicht das in<br />

<strong>der</strong> Dt. Verpack VO festgeschriebene Drohpotenzial nicht aus, um die angestrebte Pauschalquote<br />

zu erreichen.<br />

Die bisherige Betrachtung hat ergeben, dass gebietsbezogene Mehrwegquoten auf Grund des mit<br />

ihnen verbundenen Koordinationsproblems nur eine äußerst geringe ökologische Effektivität<br />

aufweisen. An<strong>der</strong>s zu beurteilen sind dagegen unternehmensspezifische Quoten, die von jedem<br />

einzelnen Anbieter individuell zu erfüllen sind. Hier ist zunächst eine Entscheidung darüber zu<br />

treffen, ob die Quotenpflicht auf <strong>der</strong> Ebene <strong>der</strong> Verpackungshersteller, <strong>der</strong> Abfüller o<strong>der</strong> des<br />

Handels zu erfüllen ist. Um hier die sinnvollste Variante zu identifizieren, ist es erfor<strong>der</strong>lich im<br />

Vorgriff auf die spätere Diskussion bereits jetzt Aspekte <strong>der</strong> ökonomischen Effizienz zu<br />

thematisieren. Eine Quotenpflicht auf Ebene <strong>der</strong> Verpackungshersteller würde implizieren, dass<br />

je<strong>der</strong> Hersteller von Einweggetränkeverpackungen künftig gezwungen wäre, neben<br />

Einweggebinden auch eine entsprechende Menge an Mehrweggebinden zu produzieren. Damit<br />

gehen jedoch Spezialisierungs- und Größenvorteile verloren und die Ineffizienz <strong>einer</strong> solchen<br />

Lösung ist offensichtlich.<br />

3 Deutsche Verpackungsverordnung, Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen BGBL Teil I, 1991. In <strong>der</strong> Fassung<br />

vom 21.8.1998, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Erste Verordnung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verpackungsverordnung vom 28.8.2000.<br />

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