Europabrevier III, Schweiz - EU: Leitfaden zu den ... - ETH Zürich
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16 <strong>EU</strong>ROPABREVIER BILATERALE I<br />
<strong>Schweiz</strong> gewährt Konzessionen bei Früchten und<br />
Gemüse in der nicht bewirtschafteten Periode<br />
(Wintersaison) sowie bei in der <strong>Schweiz</strong> nicht oder<br />
in unbedeutendem Ausmass hergestellten Produkten<br />
(z.B. Olivenöl). Frischfleisch, Weizen und<br />
Milch sind hingegen vom Zollabbau nicht betroffen.<br />
Öffentliches Beschaffungswesen<br />
Die <strong>Schweiz</strong> und die <strong>EU</strong> haben in dem entsprechen<strong>den</strong><br />
bilateralen Abkommen vereinbart, <strong>den</strong><br />
Geltungsbereich des WTO-Abkommens über das<br />
öffentliche Beschaffungswesen aus<strong>zu</strong>dehnen. Damit<br />
wer<strong>den</strong> auch die Beschaffungen von Gemein<strong>den</strong><br />
und von konzessionierten privaten Unternehmen<br />
sowie der Schienenverkehr-Sektor<br />
liberalisiert und <strong>den</strong> WTO-Regeln unterstellt, sofern<br />
die vereinbarten Schwellenwerte überschritten<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
Die Umset<strong>zu</strong>ng des Abkommens über das öffentliche<br />
Beschaffungswesen führt <strong>zu</strong> mehr Transparenz<br />
und Wettbewerb und damit ten<strong>den</strong>ziell <strong>zu</strong><br />
geringeren Kosten und besserer Qualität bei der Beschaffung<br />
mit öffentlichen Geldern.<br />
Technische Handelshemmnisse<br />
Als technische Handelshemmnisse wird die Behinderung<br />
des grenzüberschreiten<strong>den</strong> Verkehrs von Produkten<br />
auf Grund «unterschiedlicher technischer<br />
Vorschriften oder Normen» oder «der unterschiedlichen<br />
Anwendung solcher Vorschriften oder Normen»<br />
oder «der Nichtanerkennung insbesondere<br />
von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen<br />
oder Zulassungen» bezeichnet. Das Abkommen<br />
sieht die gegenseitige Anerkennung von<br />
Konformitätsbewertungen (Prüfungen, Inspektionen,<br />
Zertifizierungen, Produkte<strong>zu</strong>lassungen usw.)<br />
für die meisten Industrieprodukte vor. Sofern die<br />
schweizerische Gesetzgebung im Vertrag als mit jener<br />
der <strong>EU</strong> gleichwertig anerkannt wird, müssen Produkte<br />
nur noch <strong>den</strong> Ein- und Ausfuhrkontrollen,<br />
die im Unterschied <strong>zu</strong>m EWR bestehen bleiben,<br />
unterzogen wer<strong>den</strong>. Durch das Abkommen sinken<br />
die Mehrkosten für <strong>Schweiz</strong>er Hersteller und verkürzen<br />
sich die Wartezeiten bei der europaweiten<br />
Vermarktung von neuen Produkten. Davon profitieren<br />
insbesondere die Maschinenindustrie, die<br />
Chemie- und Pharmaunternehmen sowie die Hersteller<br />
von Medizinalprodukten und Messgeräten.