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Europabrevier III, Schweiz - EU: Leitfaden zu den ... - ETH Zürich

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16 <strong>EU</strong>ROPABREVIER BILATERALE I<br />

<strong>Schweiz</strong> gewährt Konzessionen bei Früchten und<br />

Gemüse in der nicht bewirtschafteten Periode<br />

(Wintersaison) sowie bei in der <strong>Schweiz</strong> nicht oder<br />

in unbedeutendem Ausmass hergestellten Produkten<br />

(z.B. Olivenöl). Frischfleisch, Weizen und<br />

Milch sind hingegen vom Zollabbau nicht betroffen.<br />

Öffentliches Beschaffungswesen<br />

Die <strong>Schweiz</strong> und die <strong>EU</strong> haben in dem entsprechen<strong>den</strong><br />

bilateralen Abkommen vereinbart, <strong>den</strong><br />

Geltungsbereich des WTO-Abkommens über das<br />

öffentliche Beschaffungswesen aus<strong>zu</strong>dehnen. Damit<br />

wer<strong>den</strong> auch die Beschaffungen von Gemein<strong>den</strong><br />

und von konzessionierten privaten Unternehmen<br />

sowie der Schienenverkehr-Sektor<br />

liberalisiert und <strong>den</strong> WTO-Regeln unterstellt, sofern<br />

die vereinbarten Schwellenwerte überschritten<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Die Umset<strong>zu</strong>ng des Abkommens über das öffentliche<br />

Beschaffungswesen führt <strong>zu</strong> mehr Transparenz<br />

und Wettbewerb und damit ten<strong>den</strong>ziell <strong>zu</strong><br />

geringeren Kosten und besserer Qualität bei der Beschaffung<br />

mit öffentlichen Geldern.<br />

Technische Handelshemmnisse<br />

Als technische Handelshemmnisse wird die Behinderung<br />

des grenzüberschreiten<strong>den</strong> Verkehrs von Produkten<br />

auf Grund «unterschiedlicher technischer<br />

Vorschriften oder Normen» oder «der unterschiedlichen<br />

Anwendung solcher Vorschriften oder Normen»<br />

oder «der Nichtanerkennung insbesondere<br />

von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen<br />

oder Zulassungen» bezeichnet. Das Abkommen<br />

sieht die gegenseitige Anerkennung von<br />

Konformitätsbewertungen (Prüfungen, Inspektionen,<br />

Zertifizierungen, Produkte<strong>zu</strong>lassungen usw.)<br />

für die meisten Industrieprodukte vor. Sofern die<br />

schweizerische Gesetzgebung im Vertrag als mit jener<br />

der <strong>EU</strong> gleichwertig anerkannt wird, müssen Produkte<br />

nur noch <strong>den</strong> Ein- und Ausfuhrkontrollen,<br />

die im Unterschied <strong>zu</strong>m EWR bestehen bleiben,<br />

unterzogen wer<strong>den</strong>. Durch das Abkommen sinken<br />

die Mehrkosten für <strong>Schweiz</strong>er Hersteller und verkürzen<br />

sich die Wartezeiten bei der europaweiten<br />

Vermarktung von neuen Produkten. Davon profitieren<br />

insbesondere die Maschinenindustrie, die<br />

Chemie- und Pharmaunternehmen sowie die Hersteller<br />

von Medizinalprodukten und Messgeräten.

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