Europabrevier III, Schweiz - EU: Leitfaden zu den ... - ETH Zürich
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52 <strong>EU</strong>ROPABREVIER LANDWIRTSCHAFTSPRODUKTE<br />
Spiegelbildmassnahmen die Ausfuhrbeiträge ebenfalls<br />
leicht reduziert. Diese Spiegelbildmassnahmen<br />
dienten bisher <strong>zu</strong>r Kompensierung der überhöhten<br />
<strong>EU</strong>-Einfuhrabgaben. Insgesamt wer<strong>den</strong> die Vorteile<br />
jedoch überwiegen, da die <strong>EU</strong> der bedeutendste<br />
Absatzmarkt der <strong>Schweiz</strong> ist: Fast 67% der schweizerischen<br />
Landwirtschaftsexporte gingen in <strong>den</strong><br />
letzten Jahren in die <strong>EU</strong>.<br />
Im Gegen<strong>zu</strong>g wer<strong>den</strong> die europäischen Produkte<br />
durch <strong>den</strong> Abbau der Zölle seitens der<br />
<strong>Schweiz</strong> billiger; es entsteht verstärkter Konkurrenzdruck<br />
auf dem heimischen Markt. Dies führt<br />
<strong>zu</strong> einer Belebung des Wettbewerbs und damit <strong>zu</strong><br />
sinken<strong>den</strong> Preisen für die Konsumenten.<br />
Damit die Wirtschaftsbeteiligten möglichst früh<br />
von <strong>den</strong> Vorteilen des Abkommens profitieren, hat<br />
der Bundesrat das Abkommen bereits am 1. Februar<br />
2005 durch Ausführungserlasse vorläufig in Kraft<br />
gesetzt. Dies war möglich, weil das Abkommen<br />
nicht dem fakultativen Referendum unterlag. Die<br />
formelle Inkraftset<strong>zu</strong>ng des Abkommens erfolgte<br />
nach Abschluss der Ratifikationsverfahren in der<br />
<strong>Schweiz</strong> und der <strong>EU</strong>. Seit dem 30. März 2005 ist<br />
das Abkommen definitiv in Kraft.<br />
Häufig gestellte Fragen<br />
Welche Folge hat die Ausnahmeregelung beim Zucker<br />
im Handel mit der <strong>EU</strong>?<br />
Die Ausnahmeregelung hat <strong>den</strong> Freihandel für<br />
Zucker in verarbeiteten Landwirtschaftsprodukten<br />
<strong>zu</strong>r Folge. <strong>Schweiz</strong>erische Exporteure von sehr<br />
<strong>zu</strong>ckerhaltigen Produkten, wie beispielsweise Limonade<br />
oder Konfitüre, können für <strong>den</strong> Export in die<br />
<strong>EU</strong> nicht mehr Zucker <strong>zu</strong>m Weltmarktpreis verwen<strong>den</strong>.<br />
Die Regelung betrifft lediglich Zucker, der in<br />
landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten enthalten<br />
ist. Auf diesen Agrargrundstoff-Anteil wird nun<br />
kein Zoll mehr erhoben und keine Exportsubvention<br />
mehr gewährt. Diese Regelung gilt nicht für Zucker,<br />
der sich in Produkten befindet, die nicht unter die<br />
vom Abkommen erfassten Landwirtschaftsprodukte<br />
fallen.<br />
Wie wichtig ist die <strong>EU</strong> als Agrarhandelspartner für<br />
die <strong>Schweiz</strong>?<br />
Die <strong>EU</strong> ist im Bereich der Agrarprodukte der wichtigste<br />
Handelspartner der <strong>Schweiz</strong>. 75% der Agrarimporte<br />
im Jahr 2003 stammten aus <strong>den</strong> Mitglied-<br />
Damit die Wirtschaftsbeteiligten mög-<br />
lichst früh von <strong>den</strong> Vorteilen des Abkom-<br />
mens profitieren, hat der Bundesrat das<br />
Abkommen bereits am 1. Februar 2005<br />
durch Ausführungserlasse vorläufig in<br />
Kraft gesetzt. Seit dem 30. März 2005 ist<br />
das Abkommen definitiv in Kraft.