27.02.2013 Aufrufe

Europabrevier III, Schweiz - EU: Leitfaden zu den ... - ETH Zürich

Europabrevier III, Schweiz - EU: Leitfaden zu den ... - ETH Zürich

Europabrevier III, Schweiz - EU: Leitfaden zu den ... - ETH Zürich

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

52 <strong>EU</strong>ROPABREVIER LANDWIRTSCHAFTSPRODUKTE<br />

Spiegelbildmassnahmen die Ausfuhrbeiträge ebenfalls<br />

leicht reduziert. Diese Spiegelbildmassnahmen<br />

dienten bisher <strong>zu</strong>r Kompensierung der überhöhten<br />

<strong>EU</strong>-Einfuhrabgaben. Insgesamt wer<strong>den</strong> die Vorteile<br />

jedoch überwiegen, da die <strong>EU</strong> der bedeutendste<br />

Absatzmarkt der <strong>Schweiz</strong> ist: Fast 67% der schweizerischen<br />

Landwirtschaftsexporte gingen in <strong>den</strong><br />

letzten Jahren in die <strong>EU</strong>.<br />

Im Gegen<strong>zu</strong>g wer<strong>den</strong> die europäischen Produkte<br />

durch <strong>den</strong> Abbau der Zölle seitens der<br />

<strong>Schweiz</strong> billiger; es entsteht verstärkter Konkurrenzdruck<br />

auf dem heimischen Markt. Dies führt<br />

<strong>zu</strong> einer Belebung des Wettbewerbs und damit <strong>zu</strong><br />

sinken<strong>den</strong> Preisen für die Konsumenten.<br />

Damit die Wirtschaftsbeteiligten möglichst früh<br />

von <strong>den</strong> Vorteilen des Abkommens profitieren, hat<br />

der Bundesrat das Abkommen bereits am 1. Februar<br />

2005 durch Ausführungserlasse vorläufig in Kraft<br />

gesetzt. Dies war möglich, weil das Abkommen<br />

nicht dem fakultativen Referendum unterlag. Die<br />

formelle Inkraftset<strong>zu</strong>ng des Abkommens erfolgte<br />

nach Abschluss der Ratifikationsverfahren in der<br />

<strong>Schweiz</strong> und der <strong>EU</strong>. Seit dem 30. März 2005 ist<br />

das Abkommen definitiv in Kraft.<br />

Häufig gestellte Fragen<br />

Welche Folge hat die Ausnahmeregelung beim Zucker<br />

im Handel mit der <strong>EU</strong>?<br />

Die Ausnahmeregelung hat <strong>den</strong> Freihandel für<br />

Zucker in verarbeiteten Landwirtschaftsprodukten<br />

<strong>zu</strong>r Folge. <strong>Schweiz</strong>erische Exporteure von sehr<br />

<strong>zu</strong>ckerhaltigen Produkten, wie beispielsweise Limonade<br />

oder Konfitüre, können für <strong>den</strong> Export in die<br />

<strong>EU</strong> nicht mehr Zucker <strong>zu</strong>m Weltmarktpreis verwen<strong>den</strong>.<br />

Die Regelung betrifft lediglich Zucker, der in<br />

landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten enthalten<br />

ist. Auf diesen Agrargrundstoff-Anteil wird nun<br />

kein Zoll mehr erhoben und keine Exportsubvention<br />

mehr gewährt. Diese Regelung gilt nicht für Zucker,<br />

der sich in Produkten befindet, die nicht unter die<br />

vom Abkommen erfassten Landwirtschaftsprodukte<br />

fallen.<br />

Wie wichtig ist die <strong>EU</strong> als Agrarhandelspartner für<br />

die <strong>Schweiz</strong>?<br />

Die <strong>EU</strong> ist im Bereich der Agrarprodukte der wichtigste<br />

Handelspartner der <strong>Schweiz</strong>. 75% der Agrarimporte<br />

im Jahr 2003 stammten aus <strong>den</strong> Mitglied-<br />

Damit die Wirtschaftsbeteiligten mög-<br />

lichst früh von <strong>den</strong> Vorteilen des Abkom-<br />

mens profitieren, hat der Bundesrat das<br />

Abkommen bereits am 1. Februar 2005<br />

durch Ausführungserlasse vorläufig in<br />

Kraft gesetzt. Seit dem 30. März 2005 ist<br />

das Abkommen definitiv in Kraft.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!