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Europabrevier III, Schweiz - EU: Leitfaden zu den ... - ETH Zürich

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38 <strong>EU</strong>ROPABREVIER ZINSBEST<strong>EU</strong>ERUNG<br />

Häufig gestellte Fragen<br />

Welche Finanzprodukte unterliegen dem Steuerrückbehalt?<br />

Grundsätzlich sind sämtliche grenzüberschreiten<strong>den</strong><br />

Zinszahlungen an natürliche Personen mit <strong>EU</strong>-<br />

Steuerdomizil sowie entsprechende Produkte mit<br />

Zinskomponenten betroffen. Dies unabhängig davon,<br />

wo der Emittent der zinstragen<strong>den</strong> Werte domiziliert<br />

ist.<br />

Gilt dies auch für Zinserträge auf schweizerischen<br />

Bankkonti?<br />

Nein. Sämtliche Produkte, die bereits der eidgenössischen<br />

Verrechnungssteuer unterliegen, bleiben<br />

ausgenommen. Das gilt namentlich für die<br />

Bankkonti, Anleihen inländischer Schuldner und<br />

<strong>Schweiz</strong>er Anlagefonds. Neu erfasst wer<strong>den</strong> hingegen<br />

die heute von der Verrechnungssteuer befreiten<br />

Treuhandgelder sowie Franken-Anleihen ausländischer<br />

Schuldner.<br />

Welche Investmentformen sind vom Steuerrückbehalt<br />

nicht betroffen?<br />

Nicht erfasst wer<strong>den</strong> vor allem Aktien und Partizipationsscheine,<br />

Derivate (Optionen, Futures) sowie<br />

Lebensversicherungen. Dasselbe gilt für Ver<strong>zu</strong>gszinsen<br />

und Zinsen auf Privatdarlehen. Etwas differenzierter<br />

ist die Situation bei <strong>den</strong> strukturierten<br />

Produkten. Je nach Ausgestaltung wer<strong>den</strong> hier gewisse<br />

Zins-Komponenten besteuert. Details liefert<br />

eine Wegleitung der Eidgenössischen Steuerverwaltung<br />

(http://www.estv.admin.ch/data/dvs/<br />

druck/euz/euz.htm).<br />

Wie sieht es bei <strong>den</strong> Anlagefonds aus?<br />

Bei Erträgen aus schweizerischen Anlagefonds handelt<br />

es sich um Erträge aus <strong>Schweiz</strong>er Quelle, die<br />

grundsätzlich nicht durch die <strong>EU</strong>-Zinsbesteuerung<br />

erfasst wer<strong>den</strong>. Einzig so genannt «affidavitfähige»<br />

Fonds (d.h. Anlagefonds, bei <strong>den</strong>en mit einer Bankerklärung<br />

bestätigt wird, dass mindestens 80% des<br />

steuerbaren Ertrags aus ausländischen Quellen<br />

stammen) können unter die Zinsbesteuerung fallen,<br />

da sie von der Verrechnungssteuer befreit wer<strong>den</strong><br />

können.<br />

Solche schweizerische, affidavitfähige Fonds<br />

und alle nicht-schweizerischen Investmentfonds

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