Europabrevier III, Schweiz - EU: Leitfaden zu den ... - ETH Zürich
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Bankkun<strong>den</strong>geheimnis und Bilaterale II<br />
Der Schutz der finanziellen Privatsphäre zieht sich wie ein roter<br />
Fa<strong>den</strong> durch drei zentrale Abkommen der Bilateralen II. Aus<br />
Sicht des Finanzplatzes ist das Verhandlungsergebnis positiv<br />
<strong>zu</strong> werten, bleibt das Bankkun<strong>den</strong>geheimnis doch gewahrt.<br />
Im Rahmen der Zinsbesteuerung anerkennt die <strong>EU</strong> <strong>den</strong> Steuerrückbehalt<br />
als gleichwertige Massnahme <strong>zu</strong>m automatischen<br />
Informationsaustausch. Die Ablieferung des Steuerrückbehalts<br />
via Eidgenössische Steuerverwaltung an die nationalen Fiskalbehör<strong>den</strong><br />
der <strong>EU</strong> erfolgt ohne Nennung von Kun<strong>den</strong>namen.<br />
Bei der Betrugsbekämpfung kommt die <strong>Schweiz</strong> der <strong>EU</strong> entgegen<br />
und leistet künftig Rechts- und Amtshilfe auch im Falle von<br />
Steuerhinterziehung. Das beschränkt sich allerdings auf die indirekten<br />
Steuern; die direkten Steuern sind explizit ausgenommen.<br />
Es gilt <strong>zu</strong>dem der Grundsatz der Spezialität. Die Verwendung<br />
von Informationen auch für direkte Steuern betreffende Verfahren<br />
wäre daher ein Verstoss gegen das Abkommen; er müsste<br />
von <strong>den</strong> hiesigen Behör<strong>den</strong> durch eine Sistierung der Rechtsund<br />
Amtshilfe mit dem betreffen<strong>den</strong> Land geahndet wer<strong>den</strong>.<br />
<strong>EU</strong>ROPABREVIER ZINSBEST<strong>EU</strong>ERUNG 37<br />
Für Schengen/Dublin ist aus Bankensicht <strong>zu</strong> beachten, dass<br />
die <strong>Schweiz</strong> auch im Bereich der Fiskalität Rechtshilfe leistet.<br />
Geht es um indirekte Steuern, gilt das Bankkun<strong>den</strong>geheimnis<br />
analog dem Abkommen über die Betrugsbekämpfung (lex<br />
specialis) nicht, so wie das für die schweizerischen indirekten<br />
Steuern schon bisher der Fall war (Inländerbehandlung). Die<br />
direkten Steuern sind von Schengen bisher nicht erfasst – eine<br />
Änderung befindet sich jedoch in der Pipeline. Die Rechtshilfe<br />
berührt hier das Bankkun<strong>den</strong>geheimnis aber nur im Falle des<br />
Steuerbetrugs. Die Verpflichtungen gehen also nicht über das<br />
hinaus, was die <strong>Schweiz</strong> international schon heute leistet.<br />
Sollte die <strong>EU</strong> das Prinzip der doppelten Strafbarkeit aufheben<br />
und damit auch die Steuerhinterziehung erfassen wollen, so gilt<br />
für die <strong>Schweiz</strong> ein unbefristetes «opting out». Sie kann auf<br />
eine solche Ausweitung verzichten, ohne die Abkommen<br />
Schengen/Dublin been<strong>den</strong> <strong>zu</strong> müssen. Diese indirekte völkerrechtliche<br />
Verankerung des schweizerischen Bankkun<strong>den</strong>geheimnisses<br />
ist ein wichtiger Verhandlungserfolg.