Europabrevier III, Schweiz - EU: Leitfaden zu den ... - ETH Zürich
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Schengen die Polizei- und Justiz<strong>zu</strong>sammenarbeit<br />
verstärkt. Wichtigstes Werkzeug ist das Schengener<br />
Informationssystem (SIS). Mit dieser Datenbank<br />
wer<strong>den</strong> Informationen über polizeilich gesuchte<br />
Personen und Gegenstände rasch verbreitet und die<br />
Fahndung dadurch erleichtert. Die <strong>EU</strong>-Staaten<br />
unterstützen sich auch gegenseitig in laufen<strong>den</strong><br />
Strafverfahren. Mit diesen Instrumenten soll verhindert<br />
wer<strong>den</strong>, dass Personen, die Straftaten begangen<br />
haben, von Ländergrenzen und unterschiedlichen<br />
Rechtssystemen profitieren.<br />
Massnahmen gegen <strong>den</strong> Waffenmissbrauch<br />
Das Abkommen sieht auch Massnahmen gegen <strong>den</strong><br />
Waffenmissbrauch vor. Das schweizerische Waffengesetz<br />
entspricht diesem Anliegen bereits weitgehend.<br />
Eine wichtige Anpassung ist aber nötig: Der<br />
Waffenerwerb unter Privaten verliert seine Vor<strong>zu</strong>gsbehandlung<br />
und wird neu <strong>den</strong> gleichen Regeln<br />
unterstellt wie der Erwerb im Handel.<br />
Gegen Asylmissbrauch<br />
Das Asylabkommen von Dublin bestimmt, dass jede<br />
Person das Recht hat, ein Asylgesuch <strong>zu</strong> stellen,<br />
<strong>EU</strong>ROPABREVIER SCHENGEN/DUBLIN 25<br />
aber nur eines. Ein Asylgesuch soll nur in einem der<br />
27 Mitgliedstaaten geprüft wer<strong>den</strong> müssen. Dublin<br />
legt anhand bestimmter Kriterien fest, welcher Staat<br />
für ein Asylgesuch <strong>zu</strong>ständig ist. In der Datenbank<br />
<strong>EU</strong>RODAC wer<strong>den</strong> die Fingerabdrücke aller Asylsuchen<strong>den</strong><br />
registriert. Personen, die bereits in einem<br />
anderen Land ein Asylgesuch gestellt haben, können<br />
so eindeutig i<strong>den</strong>tifiziert und in <strong>den</strong> für sie <strong>zu</strong>ständigen<br />
Staat <strong>zu</strong>rückgewiesen wer<strong>den</strong>.<br />
Keine automatische Übernahme neuen Rechts<br />
Die Sicherheitsbehör<strong>den</strong> müssen ihre Zusammenarbeit<br />
immer wieder an neue Gegebenheiten anpassen.<br />
Darum wird sich der Schengen-Rechtsbestand<br />
auch in Zukunft weiterentwickeln. Die<br />
<strong>Schweiz</strong> wird neue Massnahmen mitgestalten können,<br />
hat jedoch als assoziiertes Mitglied kein formelles<br />
Stimmrecht. Die Erfahrungen der bei<strong>den</strong><br />
anderen assoziierten Mitglieder Norwegen und<br />
Island zeigen jedoch, dass die Interessen aller beteiligten<br />
Staaten berücksichtigt wer<strong>den</strong>. Die <strong>Schweiz</strong><br />
bewahrt in jedem Fall ihre Souveränität: Wichtige<br />
Entwicklungen müssen vom <strong>Schweiz</strong>er Parlament<br />
und allenfalls vom Volk genehmigt wer<strong>den</strong>. Die<br />
Zu Dublin<br />
Das seit 1997 rechtswirksame Übereinkommen<br />
legt fest, dass derjenige Mitgliedstaat<br />
für die Prüfung eines Asylantrags <strong>zu</strong>ständig<br />
ist, der dem Antragsteller die Einreise<br />
in die <strong>EU</strong> bzw. <strong>den</strong> Aufenthalt in der <strong>EU</strong><br />
ermöglicht hat. Die Grundsätze des Übereinkommens<br />
wur<strong>den</strong> am 15. Juni 1990 in<br />
Dublin, Irland, unterzeichnet.