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Europabrevier III, Schweiz - EU: Leitfaden zu den ... - ETH Zürich

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Schengen die Polizei- und Justiz<strong>zu</strong>sammenarbeit<br />

verstärkt. Wichtigstes Werkzeug ist das Schengener<br />

Informationssystem (SIS). Mit dieser Datenbank<br />

wer<strong>den</strong> Informationen über polizeilich gesuchte<br />

Personen und Gegenstände rasch verbreitet und die<br />

Fahndung dadurch erleichtert. Die <strong>EU</strong>-Staaten<br />

unterstützen sich auch gegenseitig in laufen<strong>den</strong><br />

Strafverfahren. Mit diesen Instrumenten soll verhindert<br />

wer<strong>den</strong>, dass Personen, die Straftaten begangen<br />

haben, von Ländergrenzen und unterschiedlichen<br />

Rechtssystemen profitieren.<br />

Massnahmen gegen <strong>den</strong> Waffenmissbrauch<br />

Das Abkommen sieht auch Massnahmen gegen <strong>den</strong><br />

Waffenmissbrauch vor. Das schweizerische Waffengesetz<br />

entspricht diesem Anliegen bereits weitgehend.<br />

Eine wichtige Anpassung ist aber nötig: Der<br />

Waffenerwerb unter Privaten verliert seine Vor<strong>zu</strong>gsbehandlung<br />

und wird neu <strong>den</strong> gleichen Regeln<br />

unterstellt wie der Erwerb im Handel.<br />

Gegen Asylmissbrauch<br />

Das Asylabkommen von Dublin bestimmt, dass jede<br />

Person das Recht hat, ein Asylgesuch <strong>zu</strong> stellen,<br />

<strong>EU</strong>ROPABREVIER SCHENGEN/DUBLIN 25<br />

aber nur eines. Ein Asylgesuch soll nur in einem der<br />

27 Mitgliedstaaten geprüft wer<strong>den</strong> müssen. Dublin<br />

legt anhand bestimmter Kriterien fest, welcher Staat<br />

für ein Asylgesuch <strong>zu</strong>ständig ist. In der Datenbank<br />

<strong>EU</strong>RODAC wer<strong>den</strong> die Fingerabdrücke aller Asylsuchen<strong>den</strong><br />

registriert. Personen, die bereits in einem<br />

anderen Land ein Asylgesuch gestellt haben, können<br />

so eindeutig i<strong>den</strong>tifiziert und in <strong>den</strong> für sie <strong>zu</strong>ständigen<br />

Staat <strong>zu</strong>rückgewiesen wer<strong>den</strong>.<br />

Keine automatische Übernahme neuen Rechts<br />

Die Sicherheitsbehör<strong>den</strong> müssen ihre Zusammenarbeit<br />

immer wieder an neue Gegebenheiten anpassen.<br />

Darum wird sich der Schengen-Rechtsbestand<br />

auch in Zukunft weiterentwickeln. Die<br />

<strong>Schweiz</strong> wird neue Massnahmen mitgestalten können,<br />

hat jedoch als assoziiertes Mitglied kein formelles<br />

Stimmrecht. Die Erfahrungen der bei<strong>den</strong><br />

anderen assoziierten Mitglieder Norwegen und<br />

Island zeigen jedoch, dass die Interessen aller beteiligten<br />

Staaten berücksichtigt wer<strong>den</strong>. Die <strong>Schweiz</strong><br />

bewahrt in jedem Fall ihre Souveränität: Wichtige<br />

Entwicklungen müssen vom <strong>Schweiz</strong>er Parlament<br />

und allenfalls vom Volk genehmigt wer<strong>den</strong>. Die<br />

Zu Dublin<br />

Das seit 1997 rechtswirksame Übereinkommen<br />

legt fest, dass derjenige Mitgliedstaat<br />

für die Prüfung eines Asylantrags <strong>zu</strong>ständig<br />

ist, der dem Antragsteller die Einreise<br />

in die <strong>EU</strong> bzw. <strong>den</strong> Aufenthalt in der <strong>EU</strong><br />

ermöglicht hat. Die Grundsätze des Übereinkommens<br />

wur<strong>den</strong> am 15. Juni 1990 in<br />

Dublin, Irland, unterzeichnet.

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