Europabrevier III, Schweiz - EU: Leitfaden zu den ... - ETH Zürich
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unterliegen der <strong>EU</strong>-Zinsbesteuerung nur, wenn die<br />
zinstragen<strong>den</strong> Anlagen einen bestimmten Prozentsatz<br />
der gesamten Aktiven überschreiten. Bei Ausschüttungen<br />
von Anlagefonds muss die Zinskomponente<br />
mehr als 15% betragen. Im Falle eines Verkaufs<br />
oder der Rückgabe eines Fondsanteils liegt der<br />
Prozentsatz bei mindestens 40% (25% ab Januar<br />
2011).<br />
Welche Obligationen profitieren von der Grandfathering-Klausel?<br />
Anleihen, die vor dem 1. März 2001 ausgegeben<br />
und seit dem 28. Februar 2002 nicht mehr aufgestockt<br />
wor<strong>den</strong> sind, profitieren von der Grandfathering-Regel<br />
und unterliegen daher nicht der <strong>EU</strong>-<br />
Zinsbesteuerung. Diese Ausnahmeregelung ist jedoch<br />
nur bis <strong>zu</strong>m 31. Dezember 2010 wirksam. Falls<br />
nach dem 28. Februar 2002 Aufstockungen erfolgt<br />
sind, fällt bei Staatsanleihen die ganze Anleihe unter<br />
die <strong>EU</strong>-Zinsbesteuerung, bei <strong>den</strong> übrigen Anleihen<br />
nur der neue Teil.<br />
Unterliegen schweizerische Anlagen in einem <strong>EU</strong>-<br />
Land ebenfalls dem Abkommen?<br />
<strong>EU</strong>ROPABREVIER ZINSBEST<strong>EU</strong>ERUNG 39<br />
Nein. Die Vereinbarung gilt nur für (private) Steuerpflichtige<br />
in der <strong>EU</strong>, die grenzüberschreitend<br />
Geld in der <strong>Schweiz</strong> angelegt haben. Der schweizerische<br />
Fiskus vertraut weiterhin auf die Selbstdeklaration<br />
der Steuerpflichtigen. Anlagen von hiesigen<br />
Privatpersonen bei ausländischen Zahlstellen<br />
dürften sich ohnehin in Grenzen halten.<br />
Worin besteht der Unterschied <strong>zu</strong>r schweizerischen<br />
Verrechnungssteuer?<br />
Während die Verrechnungssteuer vom Zins-Schuldner<br />
abgeführt wer<strong>den</strong> muss, ist die Zahlstellensteuer<br />
von der <strong>den</strong> Zins an <strong>den</strong> Gläubiger auszahlen<strong>den</strong><br />
Stelle ein<strong>zu</strong>behalten. Die Verrechnungssteuer<br />
fällt nicht an, wenn Obligationen eines Schuldners<br />
ausgewählt wer<strong>den</strong>, der in einem Land ohne Quellensteuern<br />
auf Zinsen domiziliert ist. Beim System<br />
der Zahlstellensteuer spielt die Unterscheidung zwischen<br />
quellensteuerfreien und -pflichtigen Obligationen<br />
hingegen keine Rolle, da es allein auf die <strong>den</strong><br />
Zins auszahlende Stelle ankommt.<br />
Was genau gilt als Zahlstelle?<br />
Als Zahlstelle im Sinne des Abkommens gelten na-<br />
Die Vereinbarung gilt nur für (private)<br />
Steuerpflichtige in der <strong>EU</strong>, die grenz-<br />
überschreitend Geld in der <strong>Schweiz</strong> an-<br />
gelegt haben. Der schweizerische Fiskus<br />
vertraut weiterhin auf die Selbstdekla-<br />
ration der Steuerpflichtigen.