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Europabrevier III, Schweiz - EU: Leitfaden zu den ... - ETH Zürich

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unterliegen der <strong>EU</strong>-Zinsbesteuerung nur, wenn die<br />

zinstragen<strong>den</strong> Anlagen einen bestimmten Prozentsatz<br />

der gesamten Aktiven überschreiten. Bei Ausschüttungen<br />

von Anlagefonds muss die Zinskomponente<br />

mehr als 15% betragen. Im Falle eines Verkaufs<br />

oder der Rückgabe eines Fondsanteils liegt der<br />

Prozentsatz bei mindestens 40% (25% ab Januar<br />

2011).<br />

Welche Obligationen profitieren von der Grandfathering-Klausel?<br />

Anleihen, die vor dem 1. März 2001 ausgegeben<br />

und seit dem 28. Februar 2002 nicht mehr aufgestockt<br />

wor<strong>den</strong> sind, profitieren von der Grandfathering-Regel<br />

und unterliegen daher nicht der <strong>EU</strong>-<br />

Zinsbesteuerung. Diese Ausnahmeregelung ist jedoch<br />

nur bis <strong>zu</strong>m 31. Dezember 2010 wirksam. Falls<br />

nach dem 28. Februar 2002 Aufstockungen erfolgt<br />

sind, fällt bei Staatsanleihen die ganze Anleihe unter<br />

die <strong>EU</strong>-Zinsbesteuerung, bei <strong>den</strong> übrigen Anleihen<br />

nur der neue Teil.<br />

Unterliegen schweizerische Anlagen in einem <strong>EU</strong>-<br />

Land ebenfalls dem Abkommen?<br />

<strong>EU</strong>ROPABREVIER ZINSBEST<strong>EU</strong>ERUNG 39<br />

Nein. Die Vereinbarung gilt nur für (private) Steuerpflichtige<br />

in der <strong>EU</strong>, die grenzüberschreitend<br />

Geld in der <strong>Schweiz</strong> angelegt haben. Der schweizerische<br />

Fiskus vertraut weiterhin auf die Selbstdeklaration<br />

der Steuerpflichtigen. Anlagen von hiesigen<br />

Privatpersonen bei ausländischen Zahlstellen<br />

dürften sich ohnehin in Grenzen halten.<br />

Worin besteht der Unterschied <strong>zu</strong>r schweizerischen<br />

Verrechnungssteuer?<br />

Während die Verrechnungssteuer vom Zins-Schuldner<br />

abgeführt wer<strong>den</strong> muss, ist die Zahlstellensteuer<br />

von der <strong>den</strong> Zins an <strong>den</strong> Gläubiger auszahlen<strong>den</strong><br />

Stelle ein<strong>zu</strong>behalten. Die Verrechnungssteuer<br />

fällt nicht an, wenn Obligationen eines Schuldners<br />

ausgewählt wer<strong>den</strong>, der in einem Land ohne Quellensteuern<br />

auf Zinsen domiziliert ist. Beim System<br />

der Zahlstellensteuer spielt die Unterscheidung zwischen<br />

quellensteuerfreien und -pflichtigen Obligationen<br />

hingegen keine Rolle, da es allein auf die <strong>den</strong><br />

Zins auszahlende Stelle ankommt.<br />

Was genau gilt als Zahlstelle?<br />

Als Zahlstelle im Sinne des Abkommens gelten na-<br />

Die Vereinbarung gilt nur für (private)<br />

Steuerpflichtige in der <strong>EU</strong>, die grenz-<br />

überschreitend Geld in der <strong>Schweiz</strong> an-<br />

gelegt haben. Der schweizerische Fiskus<br />

vertraut weiterhin auf die Selbstdekla-<br />

ration der Steuerpflichtigen.

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