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Europabrevier III, Schweiz - EU: Leitfaden zu den ... - ETH Zürich

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48 <strong>EU</strong>ROPABREVIER BETRUGSBEKÄMPFUNG<br />

Die wesentlichen Neuerungen in Kürze<br />

Die <strong>Schweiz</strong> verpflichtet sich grundsätzlich <strong>zu</strong>r Leistung von<br />

Amts- und Rechtshilfe im Bereich der indirekten Steuern.<br />

Die <strong>Schweiz</strong> stellt <strong>den</strong> Behör<strong>den</strong> der <strong>EU</strong> und ihrer Mitgliedstaaten<br />

die gleichen Instrumente <strong>zu</strong>r Verfügung, über die sie im Rahmen<br />

schweizerischer Verfahren aufgrund schweizerischer Gesetze<br />

verfügt. Als Vorausset<strong>zu</strong>ng für <strong>den</strong> Voll<strong>zu</strong>g einer<br />

Durchsuchung von Räumen und einer Beschlagnahmung von Akten<br />

und Gegenstän<strong>den</strong> ist kein Abgabebetrug erforderlich. Neu<br />

genügt als Vorausset<strong>zu</strong>ng eine erhebliche Abgabenhinterziehung<br />

(Betrag grösser als 25'000 <strong>EU</strong>R).<br />

Durchsuchung und Beschlagnahmung von Akten und Gegenstän<strong>den</strong><br />

sind neu auch im Rahmen der Amtshilfe möglich. Vorausset<strong>zu</strong>ng<br />

allerdings ist, dass ein richterlicher Durchsuchungsbefehl<br />

vorliegt.<br />

Die Vertragsparteien leisten für Geldwäscherei Rechtshilfe, wenn<br />

die Vermögenswerte aus einem schweren Abgabebetrug oder<br />

aus einem gewerbsmässigen Schmuggel stammen. Der schwei-<br />

zerische Geldwäschereibegriff bleibt unverändert. Es bestehen<br />

keine neuen Meldepflichten.<br />

Die <strong>Schweiz</strong>, die <strong>EU</strong> und ihre Mitgliedstaaten helfen sich gegenseitig<br />

bei der Einforderung von rechtskräftig festgesetzten Abgaben.<br />

Ausländische Bedienstete erhalten unter gewissen Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

das Recht, beim Voll<strong>zu</strong>g des Amts- oder Rechtshilfeersuchens<br />

vor Ort anwesend <strong>zu</strong> sein. Die Ermittlungen wer<strong>den</strong> jedoch<br />

stets von <strong>den</strong> inländischen Bediensteten geführt.<br />

Das Abkommen über die Betrugsbekämpfung ist nur auf Delikte<br />

anwendbar, die mindestens sechs Monate nach Unterzeichnung<br />

des Abkommens begangen wer<strong>den</strong>. Eine vorläufige Anwendung<br />

des Abkommens ist nicht vorgesehen.<br />

Quelle: Hermann Kästli, Oberzolldirektion, für Economiesuisse,<br />

www.economiesuisse.ch

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