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Europabrevier III, Schweiz - EU: Leitfaden zu den ... - ETH Zürich

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Abkommen über die Zinsbesteuerung<br />

Die Liberalisierung des Kapitalverkehrs – verstärkt<br />

durch die Einführung des Euro – erleichtert die Anlage<br />

von Vermögenswerten im Ausland. Mit einer<br />

neuen Richtlinie will die <strong>EU</strong> verhindern, dass Steuerpflichtige<br />

eines Mitgliedstaates X ihre Ersparnisse<br />

in einem anderen Mitgliedstaat Y anlegen und so einer<br />

Besteuerung durch das Steuersitzland X entgehen<br />

können. Aufgrund unterschiedlicher Interessen<br />

konnte sich die <strong>EU</strong> allerdings nicht auf eine umfassende<br />

und einheitliche Lösung einigen. Als gemeinsamer<br />

Nenner blieb die Besteuerung von Zinseinkünften<br />

(nicht aber z.B. auch der Divi<strong>den</strong><strong>den</strong>), und<br />

zwar nur von natürlichen Personen. Mit Blick auf das<br />

Finanzzentrum London sind ausserdem Anleihen,<br />

die vor dem 1. März 2001 emittiert wur<strong>den</strong>, ausgenommen<br />

(Grandfathering-Klausel).<br />

Grundsätzlich gilt ein automatischer Informationsaustausch,<br />

d.h. die Finanzinstitute mel<strong>den</strong> die<br />

Auszahlung von Zinserträgen an Kun<strong>den</strong> aus einem<br />

anderen <strong>EU</strong>-Staat jeweils an die Steuerbehör<strong>den</strong> im<br />

entsprechen<strong>den</strong> Heimatland. Diese Regelung müssen<br />

auch die zehn Länder übernehmen, die am 1.<br />

Mai 2004 <strong>zu</strong>r <strong>EU</strong> gestossen sind. Einzig <strong>den</strong> drei<br />

Mitgliedern Belgien, Luxemburg und Österreich<br />

<strong>EU</strong>ROPABREVIER ZINSBEST<strong>EU</strong>ERUNG 35<br />

wurde die Variante eines Steuerrückbehalts <strong>zu</strong>gestan<strong>den</strong>.<br />

Schon von Anfang an stand für die <strong>EU</strong> fest, dass<br />

in dieses Projekt auch Drittstaaten mit einbezogen<br />

wer<strong>den</strong> müssen, um Ausweichmanöver und Umgehungen<br />

möglichst <strong>zu</strong> erschweren. Die Gemeinschaft<br />

verhandelte daher mit Andorra, Monaco, Liechtenstein,<br />

San Marino, der <strong>Schweiz</strong> und <strong>den</strong> USA. Zudem<br />

galt es die folgen<strong>den</strong> abhängigen und assoziierten<br />

Territorien der <strong>EU</strong>-Mitgliedstaaten Grossbritannien<br />

und Niederlande (Jersey, Guernsey, Isle<br />

of Man, Anguilla, Montserrat, Britisch Virgin Islands,<br />

Turks und Caicos, Niederländische Antillen,<br />

Aruba, Cayman Islands) ebenfalls <strong>zu</strong> erfassen.<br />

Mit dem ausgehandelten Abkommen erheben<br />

schweizerische Zahlstellen ab dem 1. Juli 2005 auf<br />

<strong>den</strong> betroffenen Zinserträgen von Individualkun<strong>den</strong>,<br />

die in der Gemeinschaft steuerpflichtig sind, einen<br />

Steuerrückbehalt. Dabei gelten folgende Eckwerte:<br />

� Der Steuersatz beträgt in <strong>den</strong> ersten drei Jahren<br />

15%, steigt für die folgen<strong>den</strong> drei Jahre auf 20%<br />

und erreicht nach insgesamt sechs Jahren 35%.<br />

� Während 75% des erhobenen Steuerrückbehalts<br />

an <strong>den</strong> Mitgliedstaat der <strong>EU</strong>, in dem der

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