Europabrevier III, Schweiz - EU: Leitfaden zu den ... - ETH Zürich
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Abkommen über die Zinsbesteuerung<br />
Die Liberalisierung des Kapitalverkehrs – verstärkt<br />
durch die Einführung des Euro – erleichtert die Anlage<br />
von Vermögenswerten im Ausland. Mit einer<br />
neuen Richtlinie will die <strong>EU</strong> verhindern, dass Steuerpflichtige<br />
eines Mitgliedstaates X ihre Ersparnisse<br />
in einem anderen Mitgliedstaat Y anlegen und so einer<br />
Besteuerung durch das Steuersitzland X entgehen<br />
können. Aufgrund unterschiedlicher Interessen<br />
konnte sich die <strong>EU</strong> allerdings nicht auf eine umfassende<br />
und einheitliche Lösung einigen. Als gemeinsamer<br />
Nenner blieb die Besteuerung von Zinseinkünften<br />
(nicht aber z.B. auch der Divi<strong>den</strong><strong>den</strong>), und<br />
zwar nur von natürlichen Personen. Mit Blick auf das<br />
Finanzzentrum London sind ausserdem Anleihen,<br />
die vor dem 1. März 2001 emittiert wur<strong>den</strong>, ausgenommen<br />
(Grandfathering-Klausel).<br />
Grundsätzlich gilt ein automatischer Informationsaustausch,<br />
d.h. die Finanzinstitute mel<strong>den</strong> die<br />
Auszahlung von Zinserträgen an Kun<strong>den</strong> aus einem<br />
anderen <strong>EU</strong>-Staat jeweils an die Steuerbehör<strong>den</strong> im<br />
entsprechen<strong>den</strong> Heimatland. Diese Regelung müssen<br />
auch die zehn Länder übernehmen, die am 1.<br />
Mai 2004 <strong>zu</strong>r <strong>EU</strong> gestossen sind. Einzig <strong>den</strong> drei<br />
Mitgliedern Belgien, Luxemburg und Österreich<br />
<strong>EU</strong>ROPABREVIER ZINSBEST<strong>EU</strong>ERUNG 35<br />
wurde die Variante eines Steuerrückbehalts <strong>zu</strong>gestan<strong>den</strong>.<br />
Schon von Anfang an stand für die <strong>EU</strong> fest, dass<br />
in dieses Projekt auch Drittstaaten mit einbezogen<br />
wer<strong>den</strong> müssen, um Ausweichmanöver und Umgehungen<br />
möglichst <strong>zu</strong> erschweren. Die Gemeinschaft<br />
verhandelte daher mit Andorra, Monaco, Liechtenstein,<br />
San Marino, der <strong>Schweiz</strong> und <strong>den</strong> USA. Zudem<br />
galt es die folgen<strong>den</strong> abhängigen und assoziierten<br />
Territorien der <strong>EU</strong>-Mitgliedstaaten Grossbritannien<br />
und Niederlande (Jersey, Guernsey, Isle<br />
of Man, Anguilla, Montserrat, Britisch Virgin Islands,<br />
Turks und Caicos, Niederländische Antillen,<br />
Aruba, Cayman Islands) ebenfalls <strong>zu</strong> erfassen.<br />
Mit dem ausgehandelten Abkommen erheben<br />
schweizerische Zahlstellen ab dem 1. Juli 2005 auf<br />
<strong>den</strong> betroffenen Zinserträgen von Individualkun<strong>den</strong>,<br />
die in der Gemeinschaft steuerpflichtig sind, einen<br />
Steuerrückbehalt. Dabei gelten folgende Eckwerte:<br />
� Der Steuersatz beträgt in <strong>den</strong> ersten drei Jahren<br />
15%, steigt für die folgen<strong>den</strong> drei Jahre auf 20%<br />
und erreicht nach insgesamt sechs Jahren 35%.<br />
� Während 75% des erhobenen Steuerrückbehalts<br />
an <strong>den</strong> Mitgliedstaat der <strong>EU</strong>, in dem der