Europabrevier III, Schweiz - EU: Leitfaden zu den ... - ETH Zürich
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86 <strong>EU</strong>ROPABREVIER AUSBLICK<br />
gen mit der Marktöffnung gemacht hat und seine<br />
Position als Dienstleistungszentrum erheblich stärken<br />
konnte. Auch wurde mit <strong>den</strong> Bilateralen I die<br />
Dienstleistungsfreiheit in gewissen Teilbereichen<br />
bereits eingeführt, etwa im öffentlichen Beschaffungswesen,<br />
bei <strong>den</strong> grenzüberschreiten<strong>den</strong>, durch<br />
natürliche Personen erbrachten Dienstleistungen<br />
(deren tatsächliche Dauer 90 Tage pro Kalenderjahr<br />
nicht überschreiten darf) sowie im Land- und Luftverkehr.<br />
Verbesserungsfähige Anwendung der<br />
bilateralen Abkommen<br />
Zu Diskussionen Anlass gibt auch die institutionelle<br />
Ausgestaltung der bilateralen Abkommen. Aufgrund<br />
der engen vertraglichen Beziehungen<br />
<strong>Schweiz</strong>-<strong>EU</strong> gibt es eine Vielzahl von Gemischten<br />
Ausschüssen <strong>Schweiz</strong>-<strong>EU</strong> und Arbeitsgruppen, welche<br />
die Abkommen verwalten. Mit <strong>den</strong> Bilateralen<br />
II kommen weitere Ausschüsse da<strong>zu</strong>. Für die <strong>EU</strong><br />
und die <strong>Schweiz</strong> ist die Bewirtschaftung dieser Ausschüsse<br />
teilweise aufwändig. Einige Mitgliedstaaten<br />
haben sich mangels Interesse und in Anbetracht des<br />
grossen Aufwands aus bestimmten Gemischten<br />
Ausschüssen <strong>zu</strong>rückgezogen und haben die Ausführung<br />
der Kommission übertragen. Ebenfalls ist<br />
nicht immer transparent, was der aktuelle Stand der<br />
angepassten Abkommen und deren technischen<br />
Anhänge ist. Das EWR-Abkommen hat eine andere<br />
Lösung in diesen Punkten gefun<strong>den</strong>: Der EWR<br />
kennt einen Gemischten Ausschuss, der häufig tagt<br />
und dessen Sit<strong>zu</strong>ngstermine und Beschlüsse auf<br />
dem Internet abrufbar sind. Die Umset<strong>zu</strong>ng durch<br />
die EWR-EFTA Mitgliedstaaten wird von der<br />
EFTA-Überwachungsbehörde überprüft. Ferner<br />
stellt der Rechtsschutz ein Problem dar. In der <strong>EU</strong><br />
kann bei Konflikten der Europäische Gerichtshof<br />
als letzte Instanz angerufen wer<strong>den</strong>, im EWR der<br />
EFTA-Gerichtshof. Der bilaterale Weg hingegen<br />
kennt jenseits der nationalen Instanzen keine Gerichtsbarkeit,<br />
ausser im Wettbewerbsbereich im<br />
Rahmen des Luftverkehrabkommen, in welchem<br />
der Europäische Gerichtshof eine gerichtliche Kontrolle<br />
in bestimmten Fällen ausüben kann.<br />
Schliesslich stellt sich die Frage nach <strong>den</strong> Mitwirkungsrechten<br />
der <strong>Schweiz</strong>. Die Mitwirkungsmöglichkeiten<br />
auf Basis der bilateralen Abkommen<br />
sind grundsätzlich beschränkt. Die <strong>Schweiz</strong> hat die