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Europabrevier III, Schweiz - EU: Leitfaden zu den ... - ETH Zürich

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86 <strong>EU</strong>ROPABREVIER AUSBLICK<br />

gen mit der Marktöffnung gemacht hat und seine<br />

Position als Dienstleistungszentrum erheblich stärken<br />

konnte. Auch wurde mit <strong>den</strong> Bilateralen I die<br />

Dienstleistungsfreiheit in gewissen Teilbereichen<br />

bereits eingeführt, etwa im öffentlichen Beschaffungswesen,<br />

bei <strong>den</strong> grenzüberschreiten<strong>den</strong>, durch<br />

natürliche Personen erbrachten Dienstleistungen<br />

(deren tatsächliche Dauer 90 Tage pro Kalenderjahr<br />

nicht überschreiten darf) sowie im Land- und Luftverkehr.<br />

Verbesserungsfähige Anwendung der<br />

bilateralen Abkommen<br />

Zu Diskussionen Anlass gibt auch die institutionelle<br />

Ausgestaltung der bilateralen Abkommen. Aufgrund<br />

der engen vertraglichen Beziehungen<br />

<strong>Schweiz</strong>-<strong>EU</strong> gibt es eine Vielzahl von Gemischten<br />

Ausschüssen <strong>Schweiz</strong>-<strong>EU</strong> und Arbeitsgruppen, welche<br />

die Abkommen verwalten. Mit <strong>den</strong> Bilateralen<br />

II kommen weitere Ausschüsse da<strong>zu</strong>. Für die <strong>EU</strong><br />

und die <strong>Schweiz</strong> ist die Bewirtschaftung dieser Ausschüsse<br />

teilweise aufwändig. Einige Mitgliedstaaten<br />

haben sich mangels Interesse und in Anbetracht des<br />

grossen Aufwands aus bestimmten Gemischten<br />

Ausschüssen <strong>zu</strong>rückgezogen und haben die Ausführung<br />

der Kommission übertragen. Ebenfalls ist<br />

nicht immer transparent, was der aktuelle Stand der<br />

angepassten Abkommen und deren technischen<br />

Anhänge ist. Das EWR-Abkommen hat eine andere<br />

Lösung in diesen Punkten gefun<strong>den</strong>: Der EWR<br />

kennt einen Gemischten Ausschuss, der häufig tagt<br />

und dessen Sit<strong>zu</strong>ngstermine und Beschlüsse auf<br />

dem Internet abrufbar sind. Die Umset<strong>zu</strong>ng durch<br />

die EWR-EFTA Mitgliedstaaten wird von der<br />

EFTA-Überwachungsbehörde überprüft. Ferner<br />

stellt der Rechtsschutz ein Problem dar. In der <strong>EU</strong><br />

kann bei Konflikten der Europäische Gerichtshof<br />

als letzte Instanz angerufen wer<strong>den</strong>, im EWR der<br />

EFTA-Gerichtshof. Der bilaterale Weg hingegen<br />

kennt jenseits der nationalen Instanzen keine Gerichtsbarkeit,<br />

ausser im Wettbewerbsbereich im<br />

Rahmen des Luftverkehrabkommen, in welchem<br />

der Europäische Gerichtshof eine gerichtliche Kontrolle<br />

in bestimmten Fällen ausüben kann.<br />

Schliesslich stellt sich die Frage nach <strong>den</strong> Mitwirkungsrechten<br />

der <strong>Schweiz</strong>. Die Mitwirkungsmöglichkeiten<br />

auf Basis der bilateralen Abkommen<br />

sind grundsätzlich beschränkt. Die <strong>Schweiz</strong> hat die

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