Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen - Universität Regensburg
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Gering kontaminiertes<br />
Material<br />
darf unter bestimmtenVor-aussetzungenbehandelt<br />
werden, als<br />
sei es nicht<br />
radioaktiv.<br />
Teil 4: Vermeidung von Kontamination und<br />
Kontaminationskontrolle<br />
H. Freigabe (siehe auch Teil 5)<br />
„Der Inhaber einer Genehmigung nach §§ 6, 7, oder 9 des<br />
AtG, eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 9b AtG<br />
oder einer Genehmigung nach §§ 7 oder 11 Abs. 2 dieser<br />
Verordnung darf radioaktive Stoffe sowie bewegliche<br />
Gegenstände, Gebäude, Bodenflächen, Anlagen oder<br />
Anlagenteile, die aktiviert oder kontaminiert sind und die<br />
aus Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 a), c) oder d)<br />
stammen, als nicht radioaktive Stoffe nur verwenden,<br />
verwerten, beseitigen, innehaben oder an einen Dritten<br />
weitergeben, wenn die zuständige Behörde die Freigabe<br />
nach Absatz 2 erteilt hat und nach Absatz 3 die<br />
Übereinstimmung <strong>mit</strong> den im Freigabebescheid<br />
festgelegten Anforderungen festgestellt ist. Die Regelung<br />
des § 44 Abs. 3 bleibt unberührt.“<br />
Es sind nuklidspezifische low-level-Messungen<br />
erforderlich. Die Summenformel ist anzuwenden.<br />
I. Schutz von der Einzelperson der Bevölkerung,<br />
und der Umwelt, Boden, Wasser, Luft<br />
§48 StrlSchV: Emissions- und Immissionskontrolle<br />
Es ist dafür zu sorgen, dass Ableitungen aus Anlagen oder<br />
Einrichtungen überwacht und nach Art und Aktivität<br />
spezifiziert der zuständigen Behörde mindestens jährlich<br />
<strong>mit</strong>geteilt werden.<br />
Konsequenz: Radionuklidanalysen des Abwassers der<br />
Isotopenabklinganlage und der Abluftfilteranlage.<br />
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