Klasse 7 radioaktive Stoffe
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7. Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen<br />
Ordnungswidrigkeiten Atomgesetz<br />
Die Grundlage für Ordnungswidrigkeiten im Bereich Strahlenschutz bildet<br />
§ 46 des Atomgesetzes, in dem auch Verstöße gegen die Strahlenschutzverordnung<br />
mit Bußgeldern bis zu 50.000 EUR geahndet werden<br />
können.<br />
Adressat § 46 AtG auszugsweise<br />
Fahrer<br />
Alle<br />
Beteiligten<br />
Alle<br />
Beteiligten<br />
Alle<br />
Beteiligten<br />
Beförderer,<br />
Fahrer<br />
Beförderer<br />
Fahrer<br />
Alle<br />
Beteiligten<br />
Unternehmer<br />
Wer den Transportgenehmigungsbescheid nach § 4 AtG<br />
nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorzeigt:<br />
Bußgeld 500 EUR<br />
Wer gegen Verordnungen (z.B. StrlSchV) oder<br />
Anordnungen verstößt: bis zu 50.000 EUR<br />
§ 116 StrlSchV Bußgeld bis 50.000 EUR<br />
Wer ohne Genehmigung mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n oder<br />
mit Kernbrennstoffen umgeht<br />
Wer ohne Genehmigung <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> oder<br />
Kernbrennstoffe befördert<br />
Wer ohne Genehmigung <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> oder<br />
Kernbrennstoffe verbringt (exportiert, importiert)<br />
Wer nicht dafür sorgt, dass <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> nur durch<br />
befugte Personen befördert werden<br />
Wer nicht dafür sorgt, dass <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> nur an den<br />
Empfänger oder eine berechtigte Person übergeben<br />
werden<br />
Wer Dosisgrenzwerte überschreitet<br />
Wer die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten<br />
nicht oder nicht in der<br />
vorgeschriebenen Weise bestellt<br />
Seite 91 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG