05.06.2013 Aufrufe

Klasse 7 radioaktive Stoffe

Klasse 7 radioaktive Stoffe

Klasse 7 radioaktive Stoffe

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

7. Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen<br />

Pflichten mehrerer Beteiligter nach § 29 GGVSEB<br />

a) Der Verlader und der Fahrzeugführer haben im Straßenverkehr die<br />

Vorschriften für die Beladung und die Handhabung von Gefahrgut<br />

zu beachten<br />

b) Der Verlader, Fahrzeugführer und Entlader haben die Vorschriften<br />

über Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln<br />

zu beachten<br />

c) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Entlader haben die Vorschriften<br />

zu beachten:<br />

1) über die Beförderung in Versandstücken,<br />

2) über das (generelle) Rauchverbot beim Be– und Entladen,<br />

Verwarnungsgeld auch möglich bei nicht brennbaren <strong>Stoffe</strong>n<br />

3) über das Verbot von Feuer und offenem Licht<br />

4) das Verbot über die direkte Sonneneinstrahlung, die Einwirkung<br />

von Wärmequellen und die Vorschriften zum Abstellen an<br />

einem ausreichend belüfteten Ort<br />

d) Der Verlader, Beförderer und der Fahrzeugführer haben im Straßenverkehr<br />

die Vorschriften über die Verladung in offene oder belüftete<br />

Fahrzeuge oder über das Anbringen von Kennzeichnung nach<br />

7.5.11, CV 36 ADR zu beachten<br />

e) Die Beteiligten haben jeweils dafür zu sorgen, dass eine Unterweisung<br />

aller an der Beförderung beteiligten Personen erfolgt ist<br />

Sonstige Pflichten nach § 26 GGVSEB<br />

a) Wer leere Tanks zur Beförderung übergibt, versendet oder selbst<br />

befördert, hat dafür zu sorgen, dass<br />

1) an leeren Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes<br />

anhaften und<br />

2) ungereinigte leere und nicht entgaste Tanks ebenso verschlossen<br />

und dicht sind wie im gefüllten Zustand<br />

Wenn eine Sichtprüfung ergibt, dass keine offensichtlichen Undichtigkeiten<br />

vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass beim Entleerungsvorgang<br />

nicht betätigte Füll- und Entleerungseinrichtungen nach wie vor<br />

dicht sind<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 88

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!