Klasse 7 radioaktive Stoffe
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7. Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen<br />
Pflichten mehrerer Beteiligter nach § 29 GGVSEB<br />
a) Der Verlader und der Fahrzeugführer haben im Straßenverkehr die<br />
Vorschriften für die Beladung und die Handhabung von Gefahrgut<br />
zu beachten<br />
b) Der Verlader, Fahrzeugführer und Entlader haben die Vorschriften<br />
über Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln<br />
zu beachten<br />
c) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Entlader haben die Vorschriften<br />
zu beachten:<br />
1) über die Beförderung in Versandstücken,<br />
2) über das (generelle) Rauchverbot beim Be– und Entladen,<br />
Verwarnungsgeld auch möglich bei nicht brennbaren <strong>Stoffe</strong>n<br />
3) über das Verbot von Feuer und offenem Licht<br />
4) das Verbot über die direkte Sonneneinstrahlung, die Einwirkung<br />
von Wärmequellen und die Vorschriften zum Abstellen an<br />
einem ausreichend belüfteten Ort<br />
d) Der Verlader, Beförderer und der Fahrzeugführer haben im Straßenverkehr<br />
die Vorschriften über die Verladung in offene oder belüftete<br />
Fahrzeuge oder über das Anbringen von Kennzeichnung nach<br />
7.5.11, CV 36 ADR zu beachten<br />
e) Die Beteiligten haben jeweils dafür zu sorgen, dass eine Unterweisung<br />
aller an der Beförderung beteiligten Personen erfolgt ist<br />
Sonstige Pflichten nach § 26 GGVSEB<br />
a) Wer leere Tanks zur Beförderung übergibt, versendet oder selbst<br />
befördert, hat dafür zu sorgen, dass<br />
1) an leeren Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes<br />
anhaften und<br />
2) ungereinigte leere und nicht entgaste Tanks ebenso verschlossen<br />
und dicht sind wie im gefüllten Zustand<br />
Wenn eine Sichtprüfung ergibt, dass keine offensichtlichen Undichtigkeiten<br />
vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass beim Entleerungsvorgang<br />
nicht betätigte Füll- und Entleerungseinrichtungen nach wie vor<br />
dicht sind<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 88