Klasse 7 radioaktive Stoffe
Klasse 7 radioaktive Stoffe
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7. Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen<br />
Alle Beteiligten haben beim Umgang und beim Transport von <strong>radioaktive</strong>n<br />
<strong>Stoffe</strong>n bestimmte Pflichten zu erfüllen, die nötige Allgemeinsicherheit zu<br />
gewährleisten und die erlassenen Vorschriften einzuhalten.<br />
Die Pflichten sind sowohl im ADR, der GGVSEB, dem Atomgesetz als auch<br />
in der Strahlenschutzverordnung enthalten; bei Verstößen drohen empfindliche<br />
Bußgelder.<br />
Pflichten des Absenders und Verladers:<br />
Wer <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> zur Beförderung abgibt, muss dafür sorgen, dass sie<br />
durch Personen befördert werden, die dazu berechtigt sind, und er muss<br />
für die Einhaltung der Verpackungsvorschriften sorgen. Weiterbefördert<br />
werden dürfen die <strong>Stoffe</strong> nur dann, wenn die Verpackung unversehrt ist.<br />
Pflichten des Beförderers und Halters:<br />
Wer <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> befördert, hat dafür zu sorgen, dass diese <strong>Stoffe</strong> nur<br />
an den Empfänger oder an eine von diesem zum Empfang berechtigte Person<br />
übergeben werden. Bis zur Übergabe hat er für den erforderlichen<br />
Schutz gegen Abhandenkommen, Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkung<br />
Dritter zu sorgen.<br />
Pflichten des Fahrers:<br />
Bei Unzustellbarkeit der Sendung ist diese an einem sicheren Ort zu lagern;<br />
die zuständige Behörde ist schnellstmöglich zu unterrichten und um<br />
Weisung für das weitere Vorgehen zu ersuchen.<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 80