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Klasse 7 radioaktive Stoffe

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1. Allgemeine Vorschriften<br />

Eine Verpackung für die Beförderung <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> ist die Gesamtheit<br />

aller, für die vollständige Umschließung des <strong>radioaktive</strong>n Inhalts notwendigen<br />

Bauteile. Dazu können insbesondere ein oder mehrere Behälter,<br />

saugfähiges Material, Abstandshalter, Strahlungsabschirmungen, Einrichtungen<br />

zur Befüllung, Entleerung, Belüftung und Druckentlastung, Vorrichtungen<br />

zur Kühlung, Absorption mechanischer Stöße, Handhabung, Befestigung<br />

und Wärmeschutz und im Versandstück eingebaute Bedienungseinrichtungen<br />

gehören. Die Verpackung kann also eine Kiste, ein Fass oder<br />

ein ähnlicher Behälter oder auch ein Container, ein Tank oder ein Großpackmittel<br />

(IBC) sein.<br />

Eine Umverpackung ist ein Behältnis wie eine Kiste oder ein Sack, das<br />

von einem einzelnen Absender verwendet wird, um eine aus einem oder<br />

mehreren Versandstücken bestehende Sendung als Einheit besser handhaben,<br />

stauen oder befördern zu können. Umverpackungen müssen nach<br />

dem ADR mit der Aufschrift “Umverpackung” versehen werden, wenn die<br />

Gefahrzettel und Aufschriften oder Ausrichtungspfeile der einzelnen Versandstücke<br />

nicht sichtbar bleiben.<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 20

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