Klasse 7 radioaktive Stoffe
Klasse 7 radioaktive Stoffe
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1. Allgemeine Vorschriften<br />
Eine Verpackung für die Beförderung <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> ist die Gesamtheit<br />
aller, für die vollständige Umschließung des <strong>radioaktive</strong>n Inhalts notwendigen<br />
Bauteile. Dazu können insbesondere ein oder mehrere Behälter,<br />
saugfähiges Material, Abstandshalter, Strahlungsabschirmungen, Einrichtungen<br />
zur Befüllung, Entleerung, Belüftung und Druckentlastung, Vorrichtungen<br />
zur Kühlung, Absorption mechanischer Stöße, Handhabung, Befestigung<br />
und Wärmeschutz und im Versandstück eingebaute Bedienungseinrichtungen<br />
gehören. Die Verpackung kann also eine Kiste, ein Fass oder<br />
ein ähnlicher Behälter oder auch ein Container, ein Tank oder ein Großpackmittel<br />
(IBC) sein.<br />
Eine Umverpackung ist ein Behältnis wie eine Kiste oder ein Sack, das<br />
von einem einzelnen Absender verwendet wird, um eine aus einem oder<br />
mehreren Versandstücken bestehende Sendung als Einheit besser handhaben,<br />
stauen oder befördern zu können. Umverpackungen müssen nach<br />
dem ADR mit der Aufschrift “Umverpackung” versehen werden, wenn die<br />
Gefahrzettel und Aufschriften oder Ausrichtungspfeile der einzelnen Versandstücke<br />
nicht sichtbar bleiben.<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 20