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Klasse 7 radioaktive Stoffe

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4. Fahrzeug– und Beförderungsarten<br />

4 Fahrzeug- und Beförderungsarten<br />

4.1.1 Beförderung unter ausschließlicher<br />

Verwendung<br />

Es gibt beim Transport <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> Situationen, in denen das Beladen<br />

und Entladen der Ware bei mehreren Absendern und Empfängern,<br />

z.B. bei spaltbaren <strong>Stoffe</strong>n (Kernbrennstoffen), aus Sicherheitsgründen<br />

nicht zulässig ist. Dort ist nur die Beförderung für einen Absender erlaubt,<br />

weil z.B. die <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong> unter ganz bestimmten Sicherheitsbestimmungen<br />

streng nach den Anweisungen des Absenders transportiert werden<br />

sollen.<br />

Diese Beförderung nennt man “Unter ausschließlicher Verwendung”.<br />

Ausschließliche Verwendung ist also die<br />

alleinige Benutzung eines Fahrzeugs oder<br />

eines Großcontainers durch einen einzelnen<br />

Absender, wobei sämtliche Be- und Entladevorgänge<br />

vor, während und nach der Beförderung<br />

entsprechend den Anweisungen des<br />

Absenders oder des Empfängers auszuführen<br />

sind.<br />

Dafür gelten folgende besonderen Vorschriften (7.5.11 ADR CV33):<br />

Falls eine Sendung unter ausschließlicher Verwendung befördert wird, ist<br />

im Beförderungspapier der Vermerk<br />

»Beförderung unter ausschließlicher Verwendung«<br />

erforderlich.<br />

Alle Versandstücke oder Umverpackungen mit einer<br />

- höheren Transportkennzahl als 10<br />

und alle Sendungen mit einer<br />

- höheren Kritikalitätssicherheitskennzahl als 50<br />

dürfen nur unter ausschließlicher Verwendung befördert werden.<br />

Bei Beförderung einer Sendung (Gesamtladung im Fahrzeug) unter<br />

ausschließlicher Verwendung gibt es keine Begrenzung der Summe der<br />

Transportkennzahlen (TI) mehr nach oben in einem Fahrzeug.<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 52

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