Klasse 7 radioaktive Stoffe
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4. Fahrzeug– und Beförderungsarten<br />
4 Fahrzeug- und Beförderungsarten<br />
4.1.1 Beförderung unter ausschließlicher<br />
Verwendung<br />
Es gibt beim Transport <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> Situationen, in denen das Beladen<br />
und Entladen der Ware bei mehreren Absendern und Empfängern,<br />
z.B. bei spaltbaren <strong>Stoffe</strong>n (Kernbrennstoffen), aus Sicherheitsgründen<br />
nicht zulässig ist. Dort ist nur die Beförderung für einen Absender erlaubt,<br />
weil z.B. die <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong> unter ganz bestimmten Sicherheitsbestimmungen<br />
streng nach den Anweisungen des Absenders transportiert werden<br />
sollen.<br />
Diese Beförderung nennt man “Unter ausschließlicher Verwendung”.<br />
Ausschließliche Verwendung ist also die<br />
alleinige Benutzung eines Fahrzeugs oder<br />
eines Großcontainers durch einen einzelnen<br />
Absender, wobei sämtliche Be- und Entladevorgänge<br />
vor, während und nach der Beförderung<br />
entsprechend den Anweisungen des<br />
Absenders oder des Empfängers auszuführen<br />
sind.<br />
Dafür gelten folgende besonderen Vorschriften (7.5.11 ADR CV33):<br />
Falls eine Sendung unter ausschließlicher Verwendung befördert wird, ist<br />
im Beförderungspapier der Vermerk<br />
»Beförderung unter ausschließlicher Verwendung«<br />
erforderlich.<br />
Alle Versandstücke oder Umverpackungen mit einer<br />
- höheren Transportkennzahl als 10<br />
und alle Sendungen mit einer<br />
- höheren Kritikalitätssicherheitskennzahl als 50<br />
dürfen nur unter ausschließlicher Verwendung befördert werden.<br />
Bei Beförderung einer Sendung (Gesamtladung im Fahrzeug) unter<br />
ausschließlicher Verwendung gibt es keine Begrenzung der Summe der<br />
Transportkennzahlen (TI) mehr nach oben in einem Fahrzeug.<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 52