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Klasse 7 radioaktive Stoffe

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5. Kennzeichnung, Bezettelung, orangefarbene Tafel<br />

Internationale Beförderung 5.1.5.3.5 ADR<br />

Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine<br />

Zulassung der Bauart oder eine Genehmigung der Beförderung durch die<br />

zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschiedenen, von<br />

der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Zulassungs- oder Genehmigungstypen<br />

gelten, muss die vorgeschriebene Zuordnung zu den<br />

Kategorien in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes<br />

der Bauart erfolgen.<br />

Besondere Vorschriften für freigestellte Versandstücke<br />

Freigestellte Versandstücke mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n sind<br />

wie folgt zu kennzeichnen :<br />

Absender und Empfänger außen auf dem Versandstück<br />

Buchstaben “UN”, die UN-Nummer des <strong>Stoffe</strong>s<br />

5.1.5.4 ADR<br />

Die Dokumentationsvorschriften des Kapitels 5.4 ADR gelten nicht für freigestellte<br />

Versandstücke mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n, mit der Ausnahme, dass<br />

die nachstehenden Angaben einem Beförderungspapier, wie ein Konnossement<br />

(Schiffsfrachtbrief), Luftfrachtbrief oder CIM- oder CMR-Frachtbrief,<br />

angegeben werden müssen.<br />

Bei Versandstücken über 50 kg brutto: höchstzulässige Brutto-Masse<br />

Seite 61 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG

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