Klasse 7 radioaktive Stoffe
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7. Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen<br />
Der Beförderer<br />
1.4.2.2 ADR + § 19 GGVSEB<br />
f) hat dafür zu sorgen, dass bei Güterbeförderungseinheiten, die begast<br />
und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet sind, die Angaben<br />
nach Absatz 5.5.2.4.1 ADR in den Beförderungsdokumenten enthalten<br />
sind<br />
g) hat sich zu vergewissern, ob alle im ADR vorgeschriebenen Informationen<br />
zu den zu befördernden Gütern vor der Beförderung durch den<br />
Absender zur Verfügung gestellt wurden, dass alle vorgeschriebenen<br />
Papiere und Dokumente vorhanden sind, und dass bei elektronischer<br />
Datenverarbeitung während der Beförderung gleichwertige Papierdokumentation<br />
verfügbar ist<br />
h) hat sich augenscheinlich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung<br />
keine offensichtlichen Mängel, Undichtheiten oder Risse aufweisen<br />
und dass keine Ausrüstungsteile fehlen<br />
i) hat sich zu vergewissern, dass alle vorgeschriebenen Prüfungstermine<br />
bei Fahrzeugen, Tanks, Containern etc. eingehalten wurden<br />
j) hat zu prüfen, ob die Fahrzeuge nicht überladen sind<br />
k) hat sich zu vergewissern, dass alle vorgeschriebenen Großzettel<br />
(Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind<br />
l) hat sich zu vergewissern, dass die in der Schriftlichen Weisung vorgeschriebenen<br />
Ausrüstungsgegenstände mitgeführt werden<br />
1.4.2.2.3 ADR: Stellt er bei seinen Überprüfungen einen Verstoß gegen die Vorschriften<br />
fest, darf er die Sendung solange nicht befördern, bis die Vorschriften<br />
erfüllt sind.<br />
1.4.2.2.4 ADR: Wird während der Fahrt ein Verstoß festgestellt, so ist unter Berücksichtigung<br />
der Verkehrssicherheit so rasch wie möglich anzuhalten. Die Beförderung<br />
darf erst fortgesetzt werden, wenn die Vorschriften erfüllt sind.<br />
Ist eine Erfüllung der Vorschriften nicht möglich, können Sondergenehmigungen für<br />
den Weitertransport erteilt werden, oder die Güter sind auszuladen, zu vernichten<br />
oder unschädlich zu machen.<br />
Seite 83 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG