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Klasse 7 radioaktive Stoffe

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7. Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen<br />

Der Beförderer<br />

1.4.2.2 ADR + § 19 GGVSEB<br />

f) hat dafür zu sorgen, dass bei Güterbeförderungseinheiten, die begast<br />

und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet sind, die Angaben<br />

nach Absatz 5.5.2.4.1 ADR in den Beförderungsdokumenten enthalten<br />

sind<br />

g) hat sich zu vergewissern, ob alle im ADR vorgeschriebenen Informationen<br />

zu den zu befördernden Gütern vor der Beförderung durch den<br />

Absender zur Verfügung gestellt wurden, dass alle vorgeschriebenen<br />

Papiere und Dokumente vorhanden sind, und dass bei elektronischer<br />

Datenverarbeitung während der Beförderung gleichwertige Papierdokumentation<br />

verfügbar ist<br />

h) hat sich augenscheinlich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung<br />

keine offensichtlichen Mängel, Undichtheiten oder Risse aufweisen<br />

und dass keine Ausrüstungsteile fehlen<br />

i) hat sich zu vergewissern, dass alle vorgeschriebenen Prüfungstermine<br />

bei Fahrzeugen, Tanks, Containern etc. eingehalten wurden<br />

j) hat zu prüfen, ob die Fahrzeuge nicht überladen sind<br />

k) hat sich zu vergewissern, dass alle vorgeschriebenen Großzettel<br />

(Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind<br />

l) hat sich zu vergewissern, dass die in der Schriftlichen Weisung vorgeschriebenen<br />

Ausrüstungsgegenstände mitgeführt werden<br />

1.4.2.2.3 ADR: Stellt er bei seinen Überprüfungen einen Verstoß gegen die Vorschriften<br />

fest, darf er die Sendung solange nicht befördern, bis die Vorschriften<br />

erfüllt sind.<br />

1.4.2.2.4 ADR: Wird während der Fahrt ein Verstoß festgestellt, so ist unter Berücksichtigung<br />

der Verkehrssicherheit so rasch wie möglich anzuhalten. Die Beförderung<br />

darf erst fortgesetzt werden, wenn die Vorschriften erfüllt sind.<br />

Ist eine Erfüllung der Vorschriften nicht möglich, können Sondergenehmigungen für<br />

den Weitertransport erteilt werden, oder die Güter sind auszuladen, zu vernichten<br />

oder unschädlich zu machen.<br />

Seite 83 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG

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