Klasse 7 radioaktive Stoffe
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4. Fahrzeug– und Beförderungsarten<br />
4.1.2 Allgemeine Beförderungsvorschriften 4.2/6.4 ADR<br />
Beförderung in Tanks oder Containern sowie nach einer Sondervereinbarung<br />
(siehe auch 4.1.9.1.5 ADR)<br />
Die Beförderung einiger weniger <strong>Stoffe</strong> ist auch in Tanks (UN 2912, 3321<br />
und 3322, <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> mit geringer spezifischer Aktivität, LSA I bis<br />
III), sowie in Containern in loser Schüttung (UN 2912) möglich.<br />
Sendungen, bei denen ein vorschriftenkonformer Transport unmöglich ist,<br />
dürfen aufgrund einer behördlichen Sondervereinbarung dennoch befördert<br />
werden, wenn die erforderlichen Sicherheitsstandards, die das ADR<br />
festgesetzt hat, durch alternative Mittel nachgewiesen wurden.<br />
Diese Sondervereinbarung kann für einzelne Sendungen oder für eine geplante<br />
Serie von mehreren Sendungen genehmigt werden. Für internationale<br />
Sendungen dieser Art ist eine multilaterale Genehmigung erforderlich.<br />
Die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen (CSI) in einem<br />
Container oder Fahrzeug darf die in der folgenden Tabelle aufgeführten<br />
Werte nicht überschreiten:<br />
Art des Containers oder<br />
Fahrzeugs<br />
Grenzwerte für die<br />
Kritikalitätssicherheitskennzahlen (CSI) je<br />
Container und Fahrzeug mit spaltbaren<br />
<strong>Stoffe</strong>n<br />
nicht unter<br />
ausschließlicher<br />
Verwendung<br />
unter<br />
ausschließlicher<br />
Verwendung<br />
Kleincontainer bis 50 nicht zutreffend<br />
Großcontainer bis 50 bis 100<br />
Fahrzeug bis 50 bis 100<br />
Die Beförderungskategorie III-GELB mit der Beförderungskennzahl<br />
(TI) größer als 10 und einer Dosisleistung größer als 2 mSv/h, aber<br />
nicht größer als 10 mSv/h, ist immer unter ausschließlicher<br />
Verwendung zu befördern.<br />
Seite 53 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG