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Klasse 7 radioaktive Stoffe

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4. Fahrzeug– und Beförderungsarten<br />

4.1.2 Allgemeine Beförderungsvorschriften 4.2/6.4 ADR<br />

Beförderung in Tanks oder Containern sowie nach einer Sondervereinbarung<br />

(siehe auch 4.1.9.1.5 ADR)<br />

Die Beförderung einiger weniger <strong>Stoffe</strong> ist auch in Tanks (UN 2912, 3321<br />

und 3322, <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> mit geringer spezifischer Aktivität, LSA I bis<br />

III), sowie in Containern in loser Schüttung (UN 2912) möglich.<br />

Sendungen, bei denen ein vorschriftenkonformer Transport unmöglich ist,<br />

dürfen aufgrund einer behördlichen Sondervereinbarung dennoch befördert<br />

werden, wenn die erforderlichen Sicherheitsstandards, die das ADR<br />

festgesetzt hat, durch alternative Mittel nachgewiesen wurden.<br />

Diese Sondervereinbarung kann für einzelne Sendungen oder für eine geplante<br />

Serie von mehreren Sendungen genehmigt werden. Für internationale<br />

Sendungen dieser Art ist eine multilaterale Genehmigung erforderlich.<br />

Die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen (CSI) in einem<br />

Container oder Fahrzeug darf die in der folgenden Tabelle aufgeführten<br />

Werte nicht überschreiten:<br />

Art des Containers oder<br />

Fahrzeugs<br />

Grenzwerte für die<br />

Kritikalitätssicherheitskennzahlen (CSI) je<br />

Container und Fahrzeug mit spaltbaren<br />

<strong>Stoffe</strong>n<br />

nicht unter<br />

ausschließlicher<br />

Verwendung<br />

unter<br />

ausschließlicher<br />

Verwendung<br />

Kleincontainer bis 50 nicht zutreffend<br />

Großcontainer bis 50 bis 100<br />

Fahrzeug bis 50 bis 100<br />

Die Beförderungskategorie III-GELB mit der Beförderungskennzahl<br />

(TI) größer als 10 und einer Dosisleistung größer als 2 mSv/h, aber<br />

nicht größer als 10 mSv/h, ist immer unter ausschließlicher<br />

Verwendung zu befördern.<br />

Seite 53 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG

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