Klasse 7 radioaktive Stoffe
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7. Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen<br />
§ 4 GGVSEB:<br />
Allgemeine Sicherheitspflichten<br />
“(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die<br />
nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen<br />
zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines<br />
Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben die<br />
für sie jeweils geltenden Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten.<br />
(2) Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine besondere Gefahr für<br />
andere, insbesondere soweit gefährliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten<br />
austritt oder austreten kann, und die Gefahr nicht rasch zu<br />
beseitigen ist, hat der Fahrzeugführer die dem Ort des Gefahreneintritts<br />
nächstgelegenen zuständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen<br />
oder benachrichtigen zu lassen und mit den notwendigen Informationen zu<br />
versehen oder versehen zu lassen.”<br />
(3) Beim Feststellen eines Verstoßes, der die Sicherheit der Beförderung<br />
beeinträchtigen könnte, hat der Fahrzeugführer die Sendung möglichst<br />
rasch anzuhalten. Er darf die Beförderung erst fortsetzen, wenn die anzuwendenden<br />
Vorschriften erfüllt oder die Anweisungen oder Genehmigungen<br />
der zuständigen Behörden erteilt sind.<br />
Auszug aus den Vorschriften für die, an der Beförderung beteiligten:<br />
Der Auftraggeber des Absenders § 17 GGVSEB<br />
Der Auftraggeber des Absenders hat dafür zu sorgen,<br />
a) dass dem Absender die Angaben nach den Vorschriften des ADR<br />
(5.1.4.1.1 ff) für das Beförderungspapier schriftlich mitgeteilt werden,<br />
sofern die Güter dem § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen<br />
Beachtung schriftlich hingewiesen wird<br />
b) dass der Absender bei Beförderung nach Kapitel 3.4 ADR auf das<br />
gefährliche Gut in begrenzten Mengen unter Angabe der Bruttomasse<br />
und bei Beförderung nach Kapitel 3.5 ADR auf das gefährliche<br />
Gut in freigestellten Mengen unter Angabe der Anzahl der Versandstücke<br />
hingewiesen wird<br />
Seite 81 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG