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Klasse 7 radioaktive Stoffe

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7. Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen<br />

§ 4 GGVSEB:<br />

Allgemeine Sicherheitspflichten<br />

“(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die<br />

nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen<br />

zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines<br />

Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben die<br />

für sie jeweils geltenden Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten.<br />

(2) Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine besondere Gefahr für<br />

andere, insbesondere soweit gefährliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten<br />

austritt oder austreten kann, und die Gefahr nicht rasch zu<br />

beseitigen ist, hat der Fahrzeugführer die dem Ort des Gefahreneintritts<br />

nächstgelegenen zuständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen<br />

oder benachrichtigen zu lassen und mit den notwendigen Informationen zu<br />

versehen oder versehen zu lassen.”<br />

(3) Beim Feststellen eines Verstoßes, der die Sicherheit der Beförderung<br />

beeinträchtigen könnte, hat der Fahrzeugführer die Sendung möglichst<br />

rasch anzuhalten. Er darf die Beförderung erst fortsetzen, wenn die anzuwendenden<br />

Vorschriften erfüllt oder die Anweisungen oder Genehmigungen<br />

der zuständigen Behörden erteilt sind.<br />

Auszug aus den Vorschriften für die, an der Beförderung beteiligten:<br />

Der Auftraggeber des Absenders § 17 GGVSEB<br />

Der Auftraggeber des Absenders hat dafür zu sorgen,<br />

a) dass dem Absender die Angaben nach den Vorschriften des ADR<br />

(5.1.4.1.1 ff) für das Beförderungspapier schriftlich mitgeteilt werden,<br />

sofern die Güter dem § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen<br />

Beachtung schriftlich hingewiesen wird<br />

b) dass der Absender bei Beförderung nach Kapitel 3.4 ADR auf das<br />

gefährliche Gut in begrenzten Mengen unter Angabe der Bruttomasse<br />

und bei Beförderung nach Kapitel 3.5 ADR auf das gefährliche<br />

Gut in freigestellten Mengen unter Angabe der Anzahl der Versandstücke<br />

hingewiesen wird<br />

Seite 81 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG

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