Klasse 7 radioaktive Stoffe
Klasse 7 radioaktive Stoffe
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1. Allgemeine Vorschriften<br />
Alle Vorschriften haben zum Ziel, den Menschen und die Umwelt vor der<br />
Einwirkung von Gefahren, hier vor der <strong>radioaktive</strong>n Strahlung, zu schützen.<br />
Sämtliche Vorschriften sind aufgrund der unterschiedlichen Geltungsbereiche<br />
nebeneinander einzuhalten.<br />
So gelten die Gefahrgutvorschriften für den Transport inklusive der Vor-<br />
und Nachbereitung eines Transportes, also für das Verpacken, das Be-<br />
und das Entladen. Das internationale Regelwerk des ADR, was sich an den<br />
Empfehlungen der Vereinten Nationen (UN) orientiert, wird durch die<br />
GGVSEB in Deutschland in Kraft gesetzt. Für den Bereich <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong><br />
werden zusätzlich die Regelungen der IAEA (Internationale Atomenergie<br />
-Behörde in Wien) berücksichtigt.<br />
Der Umgang mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n (Lagerung, Verwendung, Inverkehrbringen<br />
etc.) und der Schutz der Allgemeinheit wird separat durch die<br />
Vorschriften des Atomgesetzes (AtG) und der Strahlenschutzverordnung<br />
(StrlSchV) geregelt. Beides sind nur in Deutschland gültige Vorschriften,<br />
die sich aber an den Standards der internationalen Strahlenschutzkommission<br />
und an der Euratom orientieren.<br />
Weil weder das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) noch die Gefahrgutverordnung<br />
Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt (GGVSEB) eigenständige<br />
Regelungen zum Transport <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong> beinhalten, ist solch ein<br />
Transport nach den Vorschriften des ADR durchzuführen. Diese recht umfangreichen<br />
Vorschriften werden im nächsten Kapiteln vorgestellt.<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 2