Klasse 7 radioaktive Stoffe
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7. Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen<br />
Der Absender: 1.4.2.1.1 ADR + § 18 GGVSEB<br />
Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche<br />
Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages,<br />
gilt als Absender der Vertragspartner gemäß diesem Vertrag.<br />
Der Absender<br />
a) muss dem Beförderer alle notwendigen Angaben machen und gegebenenfalls<br />
die Beförderungs- und Begleitpapiere übergeben und insbesondere<br />
auf die Gefahren der <strong>Klasse</strong> 7 hinweisen<br />
b) darf nur Verpackungen, Packmittel, Container, Tanks etc. verwenden,<br />
die für die Beförderung zugelassen sind<br />
c) muss die Vorschriften über Versandart und Versandbeschränkungen<br />
beachten<br />
d) muss einen für die <strong>Klasse</strong> 7 geschulten Fahrer einsetzen<br />
e) muss, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die dem § 35 Absatz<br />
1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinweisen<br />
f) muss sich vergewissern, dass die gefährlichen Güter gemäß ADR<br />
klassifiziert sind, und ob sie überhaupt befördert werden dürfen<br />
Der Beförderer 1.4.2.2 ADR + § 19 GGVSEB<br />
Beförderer ist das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag<br />
durchführt:<br />
Je nach Verantwortlichkeit muss der Beförderer dafür sorgen, dass die<br />
betreffenden Personen mit den Vorschriften vertraut gemacht sind! Er<br />
a) hat zu prüfen, ob die gefährlichen Güter zur Beförderung gemäß ADR<br />
zugelassen sind<br />
b) hat dafür zu sorgen, dass im innerstaatlichen Verkehr die Vorschriften<br />
über das Abstellen von Fahrzeugen eingehalten wird<br />
(Anlage 2, 3.3 GGVSEB)<br />
c) muss für die Zulassungspapiere sorgen<br />
d) muss dafür sorgen, dass die Ausrüstung in Ordnung ist, muss auch für<br />
die Prüfung der Feuerlöscher sorgen<br />
e) muss dafür sorgen, dass das Fahrpersonal mit den schriftlichen Weisungen<br />
vertraut ist<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 82