Klasse 7 radioaktive Stoffe
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3. Dokumentation<br />
3.2 Das Beförderungspapier 5.4.1.2.5.1 ADR<br />
Der Absender hat für jede Sendung von <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n ein Beförderungspapier<br />
mitzugeben und zusätzlich zu den grundlegenden Angaben<br />
wie Absender, Empfänger, Gesamtmenge, Versandstückart und Versandzahl<br />
folgende Angaben in der vorgegebenen Reihenfolge zu vermerken:<br />
1) die dem Stoff zugeordnete UN-Nummer, der die Buchstaben »UN« vorangestellt<br />
werden<br />
2) die offizielle Benennung für die Beförderung<br />
3) die Nummer der <strong>Klasse</strong> »7«<br />
4) Name oder Symbol jedes Radionuklids oder bei Gemischen von Radionukliden<br />
eine geeignete allgemeine Bezeichnung oder ein Verzeichnis der einschränkendsten<br />
Nuklide<br />
5) eine Beschreibung der physikalischen und chemischen Form des <strong>Stoffe</strong>s oder<br />
die Angabe, dass es sich um einen <strong>radioaktive</strong>n Stoff handelt. Für die chemische<br />
Form ist eine Gattungsbezeichnung ausreichend<br />
6) die maximale Aktivität des <strong>radioaktive</strong>n Inhalts während der Beförderung in<br />
Becquerel (Bq). Bei spaltbaren <strong>Stoffe</strong>n darf anstelle der Aktivität die Gesamtmasse<br />
der spaltbaren <strong>Stoffe</strong> in Gramm (g) oder in Vielfachen davon angegeben<br />
werden, bei gemischten <strong>Stoffe</strong>n die Masse jedes spaltbaren Nuklids<br />
7) die Versandstückkategorie, d. h. I-WEISS, II-GELB, III-GELB<br />
8) die Transportkennzahl (TI), nur bei den Kategorien II-GELB und III-GELB<br />
9) die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI), nur bei Sendungen mit spaltbaren<br />
<strong>Stoffe</strong>n, für jede/n Umverpackung/Container sowie als Summe einer Sendung<br />
oder in einem Fahrzeug zu berechnen<br />
10) das Kennzeichen jedes Zulassungs-/Genehmigungszeugnisses einer<br />
zuständigen Behörde (<strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> in besonderer Form, gering dispergierbare<br />
<strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong>, Sondervereinbarung, Versandstückmuster oder<br />
Beförderung), soweit für die Sendung zutreffend<br />
11) für Sendungen mit Versandstücken in einer Umverpackung oder in einem<br />
Container eine detaillierte Aufstellung des Inhalts jedes Versandstücks<br />
innerhalb der Umverpackung oder des Containers und ggf. jeder Umverpackung<br />
oder jedes Containers der Sendung<br />
12) falls eine Sendung unter ausschließlicher Verwendung zu befördern ist, der<br />
Vermerk «BEFÖRDERUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER VERWEN-<br />
DUNG»;<br />
13) bei LSA-II- oder LSA-III-<strong>Stoffe</strong>n und bei SCO-I- oder SCO-II-Gegenständen<br />
die Gesamtaktivität der Sendung als Vielfaches des A2-Wertes. Bei <strong>radioaktive</strong>n<br />
<strong>Stoffe</strong>n, bei denen der A2-Wert unbegrenzt ist, muss das Vielfache des<br />
A2-Wertes Null sein.<br />
Seite 43 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG