Klasse 7 radioaktive Stoffe
Klasse 7 radioaktive Stoffe
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6. Durchführung der Beförderung<br />
Befreiung von Vorschriften 8.5 S5+6, S11+12 ADR<br />
1)<br />
2)<br />
3)<br />
4)<br />
Sondervorschriften für <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> der <strong>Klasse</strong> 7 (UN-Nummern<br />
2908, 2909, 2910 und 2911) in freigestellten Versandstücken:<br />
Schriftliche Weisungen sind nicht erforderlich (S5)<br />
Sondervorschriften für <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> der <strong>Klasse</strong> 7 in nicht freigestellten<br />
Versandstücken:<br />
Das Verbot, Fahrgäste mitzunehmen, gilt nicht für Fahrzeuge, die<br />
nur Versandstücke, Umverpackungen oder Container mit Zetteln der<br />
Kategorie I-WEISS befördern.<br />
Die Vorschriften über tragbare Beleuchtungsgeräte ohne metallische<br />
Oberflächen gelten ebenfalls nicht, vorausgesetzt, es sind keine<br />
Nebengefahren vorhanden (S6)<br />
Der Fahrzeugführer kann ganz oder teilweise vom Aufbaukurs für<br />
<strong>Klasse</strong> 7 befreit werden, wenn er nach anderen Vorschriften, die in<br />
einem ADR-Staat gelten, bereits an einer gleichwertigen Schulung<br />
teilgenommen hat (S11)<br />
Der Aufbaukurs <strong>Klasse</strong> 7 ist auch nicht erforderlich, wenn die<br />
Gesamtzahl der Versandstücke mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n im Fahrzeug<br />
nicht größer als 10 ist und die Summe der Transportkennzahlen der<br />
im Fahrzeug beförderten Versandstücke 3 nicht überschreitet.<br />
Die Fahrzeugführer müssen jedoch an einer geeigneten Schulung<br />
teilnehmen (S12). Die Teilnahme muss durch eine Bescheinigung<br />
bestätigt werden.<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 78