Klasse 7 radioaktive Stoffe
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6. Durchführung der Beförderung<br />
Trennung bei spaltbaren <strong>Stoffe</strong>n 7.5.11 CV 33 ADR<br />
Die Trennung von Versandstücken mit spaltbaren <strong>Stoffe</strong>n während der Beförderung<br />
und Zwischenlagerung muss unter folgenden Bedingungen erfolgen:<br />
Die Anzahl der während der Zwischenlagerung gleichzeitig in einer Lagerzone<br />
abgestellten Versandstücke, Umverpackungen und Container darf<br />
den Wert 50 der Kritikalitätssicherheitskennzahl nicht überschreiten.<br />
Gruppen solcher Versandstücke, Umverpackungen und Container müssen<br />
so gelagert werden, dass von anderen Gruppen solcher Versandstücke,<br />
Umverpackungen und Container ein Mindestabstand von 6 m eingehalten<br />
wird.<br />
Wenn die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen (CSI) in einem<br />
Fahrzeug oder Container größer ist als 50, hat die Lagerung so zu erfolgen,<br />
dass zu anderen Gruppen von Versandstücken, Umverpackungen<br />
oder Containern mit spaltbaren <strong>Stoffe</strong>n oder anderen Fahrzeugen mit <strong>radioaktive</strong>n<br />
<strong>Stoffe</strong>n ein Mindestabstand von 6 m eingehalten wird.<br />
Seite 69 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG