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Klasse 7 radioaktive Stoffe

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6. Durchführung der Beförderung<br />

Trennung bei spaltbaren <strong>Stoffe</strong>n 7.5.11 CV 33 ADR<br />

Die Trennung von Versandstücken mit spaltbaren <strong>Stoffe</strong>n während der Beförderung<br />

und Zwischenlagerung muss unter folgenden Bedingungen erfolgen:<br />

Die Anzahl der während der Zwischenlagerung gleichzeitig in einer Lagerzone<br />

abgestellten Versandstücke, Umverpackungen und Container darf<br />

den Wert 50 der Kritikalitätssicherheitskennzahl nicht überschreiten.<br />

Gruppen solcher Versandstücke, Umverpackungen und Container müssen<br />

so gelagert werden, dass von anderen Gruppen solcher Versandstücke,<br />

Umverpackungen und Container ein Mindestabstand von 6 m eingehalten<br />

wird.<br />

Wenn die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen (CSI) in einem<br />

Fahrzeug oder Container größer ist als 50, hat die Lagerung so zu erfolgen,<br />

dass zu anderen Gruppen von Versandstücken, Umverpackungen<br />

oder Containern mit spaltbaren <strong>Stoffe</strong>n oder anderen Fahrzeugen mit <strong>radioaktive</strong>n<br />

<strong>Stoffe</strong>n ein Mindestabstand von 6 m eingehalten wird.<br />

Seite 69 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG

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