Klasse 7 radioaktive Stoffe
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7. Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen<br />
Der Befüller 1.4.3.3 ADR + § 23 GGVSEB<br />
d) hat beim Befüllen die Vorschriften hinsichtlich gefährlicher Güter in<br />
nebeneinanderliegenden Tankabteilen zu beachten<br />
e) hat beim Befüllen den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzugelassene<br />
Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für das Füllgut<br />
einzuhalten<br />
f) hat nach dem Befüllen von Tanks und Ladetanks die Dichtheit der<br />
Verschlusseinrichtungen zu prüfen<br />
g) hat dafür zu sorgen, dass außen keine gefährlichen Rest des Füllgutes<br />
anhaften<br />
h) hat dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen orangefarbenen<br />
Kennzeichnungen und die vorgeschriebenen Großzettel (Placards)<br />
vorschriftsgemäß an den Tanks, Fahrzeugen, etc. angebracht sind<br />
i) hat beim Befüllen von Fahrzeugen oder Containern mit gefährlichen<br />
Gütern in loser Schüttung die Beachtung der anzuwendenden Vorschriften<br />
des Kapitels 7.3 ADR sicherzustellen<br />
j) hat dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Verwendung von Tanks<br />
die Entleerung, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahmen durchgeführt<br />
werden<br />
k) hat, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die dem § 35 Absatz<br />
1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen<br />
Der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen<br />
Tanks oder MEGC<br />
1.4.3.4 ADR +<br />
§ 24 GGVSEB<br />
a) hat die Vorschriften über Bau, Ausrüstung, Prüfung und Kennzeichnung<br />
zu beachten<br />
b) hat die Instandhaltung so durchzuführen, dass sie bei normaler Beanspruchung<br />
bis zur nächsten Prüfung einen ordnungsgemäßen Betrieb<br />
erlaubt<br />
c) hat dafür zu sorgen, dass eine außerordentlich Prüfung durchgeführt<br />
wird, wenn die Sicherheit des Tankkörpers oder seiner Ausrüstung<br />
durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 86