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Klasse 7 radioaktive Stoffe

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7. Pflichten, Verantwortlichkeiten, Sanktionen<br />

Der Befüller 1.4.3.3 ADR + § 23 GGVSEB<br />

d) hat beim Befüllen die Vorschriften hinsichtlich gefährlicher Güter in<br />

nebeneinanderliegenden Tankabteilen zu beachten<br />

e) hat beim Befüllen den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzugelassene<br />

Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für das Füllgut<br />

einzuhalten<br />

f) hat nach dem Befüllen von Tanks und Ladetanks die Dichtheit der<br />

Verschlusseinrichtungen zu prüfen<br />

g) hat dafür zu sorgen, dass außen keine gefährlichen Rest des Füllgutes<br />

anhaften<br />

h) hat dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen orangefarbenen<br />

Kennzeichnungen und die vorgeschriebenen Großzettel (Placards)<br />

vorschriftsgemäß an den Tanks, Fahrzeugen, etc. angebracht sind<br />

i) hat beim Befüllen von Fahrzeugen oder Containern mit gefährlichen<br />

Gütern in loser Schüttung die Beachtung der anzuwendenden Vorschriften<br />

des Kapitels 7.3 ADR sicherzustellen<br />

j) hat dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Verwendung von Tanks<br />

die Entleerung, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahmen durchgeführt<br />

werden<br />

k) hat, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die dem § 35 Absatz<br />

1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen<br />

Der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen<br />

Tanks oder MEGC<br />

1.4.3.4 ADR +<br />

§ 24 GGVSEB<br />

a) hat die Vorschriften über Bau, Ausrüstung, Prüfung und Kennzeichnung<br />

zu beachten<br />

b) hat die Instandhaltung so durchzuführen, dass sie bei normaler Beanspruchung<br />

bis zur nächsten Prüfung einen ordnungsgemäßen Betrieb<br />

erlaubt<br />

c) hat dafür zu sorgen, dass eine außerordentlich Prüfung durchgeführt<br />

wird, wenn die Sicherheit des Tankkörpers oder seiner Ausrüstung<br />

durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 86

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