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Klasse 7 radioaktive Stoffe

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5. Kennzeichnung, Bezettelung, orangefarbene Tafel<br />

5.3 Großzettel an Fahrzeugen 5.3.1.1.3 ADR<br />

An Fahrzeugen, in denen <strong>radioaktive</strong> <strong>Stoffe</strong> der <strong>Klasse</strong> 7 in Verpackungen<br />

oder Großpackmitteln (IBC) (ausgenommen freigestellte Versandstücke)<br />

befördert werden, sind an beiden Längsseiten und hinten Großzettel<br />

(Placards) nach Muster 7D anzubringen. Dieser Großzettel muss eine Größe<br />

von mindestens 25 x 25 cm haben und mit einer schwarzen Umrandung<br />

versehen sein. Er darf jedoch auch bis auf eine Größe von 10 x 10 cm verkleinert<br />

werden, wenn wegen der Größe und des Baus der Fahrzeuge nicht<br />

ausreichend Fläche vorhanden ist.<br />

Der Text »RADIOACTIVE« in der unteren Hälfte ist freigestellt, um die alternative<br />

Verwendung des Großzettels (Placards) zur Angabe der entsprechenden<br />

UN-Nummer für die Sendung zu ermöglichen.<br />

Großzettel in anderen Fällen 5.3.1 ADR<br />

Die Großzettel (Placards) sind auf der äußeren Oberfläche der Container,<br />

MEGC, Tankcontainer, ortsbeweglichen Tanks und Fahrzeuge anzubringen.<br />

Bei <strong>Klasse</strong> 7 steht der Großzettel (Placard) Muster 7D für die Hauptgefahr,<br />

bei weiteren Eigenschaften können zusätzliche Placards erforderlich sein.<br />

Der Placard nach Muster 7D ist weder für Fahrzeuge oder Container, in<br />

denen freigestellte Versandstücke befördert werden, noch für Kleincontainer<br />

erforderlich.<br />

Wenn die Anbringung von Gefahrzetteln und von Großzetteln (Placards)<br />

für die <strong>Klasse</strong> 7 auf Fahrzeugen, Containern, MEGC, Tankcontainern oder<br />

ortsbeweglichen Tanks vorgeschrieben ist, darf anstelle des Großzettels<br />

(Placards) nach Muster 7D ein vergrößerter Gefahrzettel 7A, 7B oder 7C<br />

angebracht werden, der dann beide Zwecke erfüllt.<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 64

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