Klasse 7 radioaktive Stoffe
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1. Allgemeine Vorschriften<br />
Die Kernbrennstoffe müssen unter Beachtung der für den jeweiligen Verkehrsträger<br />
geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher<br />
Güter befördert werden. Die Genehmigung kann für einen einzelnen<br />
Beförderungsvorgang oder allgemein auf längstens drei Jahre erteilt<br />
werden.<br />
Zuständig für diese Transportgenehmigung nach AtG ist das<br />
Bundesamt für Strahlenschutz, Postfach 10 01 49, D-38201 Salzgitter<br />
Tel: +49 (0)30 18333-0 , Fax +49 (0)30 18333-1885<br />
Internet: http://www.bfs.de<br />
1.3.2 Die Strahlenschutz-Verordnung (StrlSchV)<br />
§ 1 Zweck<br />
Zweck dieser Verordnung ist es, zum Schutz des Menschen und<br />
der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung<br />
Grundsätze und Anforderungen für Vorsorge- und Schutzmaßnahmen<br />
zu regeln, die bei der Nutzung und Einwirkung <strong>radioaktive</strong>r<br />
<strong>Stoffe</strong> und ionisierender Strahlung Anwendung finden.<br />
§ 2 Anwendung<br />
Diese Verordnung trifft Regelungen für folgende Tätigkeiten:<br />
a) den Umgang mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n<br />
b) den Erwerb <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong>, deren Abgabe an andere, deren<br />
Beförderung sowie deren grenzüberschreitende Verbringung<br />
c) die Verwahrung von Kernbrennstoffen<br />
d) die Errichtung und den Betrieb von Anlagen<br />
e) den Zusatz von <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n bei der Herstellung von Konsumgütern,<br />
von Arzneimitteln, von Pflanzenschutzmitteln etc.<br />
Die StrlSchV gilt auch für Personen, die einer natürlichen Strahlungsquelle<br />
ausgesetzt werden, z.B. Arbeiter im Uranbergbau.<br />
Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 22