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Klasse 7 radioaktive Stoffe

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1. Allgemeine Vorschriften<br />

Die Kernbrennstoffe müssen unter Beachtung der für den jeweiligen Verkehrsträger<br />

geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher<br />

Güter befördert werden. Die Genehmigung kann für einen einzelnen<br />

Beförderungsvorgang oder allgemein auf längstens drei Jahre erteilt<br />

werden.<br />

Zuständig für diese Transportgenehmigung nach AtG ist das<br />

Bundesamt für Strahlenschutz, Postfach 10 01 49, D-38201 Salzgitter<br />

Tel: +49 (0)30 18333-0 , Fax +49 (0)30 18333-1885<br />

Internet: http://www.bfs.de<br />

1.3.2 Die Strahlenschutz-Verordnung (StrlSchV)<br />

§ 1 Zweck<br />

Zweck dieser Verordnung ist es, zum Schutz des Menschen und<br />

der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung<br />

Grundsätze und Anforderungen für Vorsorge- und Schutzmaßnahmen<br />

zu regeln, die bei der Nutzung und Einwirkung <strong>radioaktive</strong>r<br />

<strong>Stoffe</strong> und ionisierender Strahlung Anwendung finden.<br />

§ 2 Anwendung<br />

Diese Verordnung trifft Regelungen für folgende Tätigkeiten:<br />

a) den Umgang mit <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n<br />

b) den Erwerb <strong>radioaktive</strong>r <strong>Stoffe</strong>, deren Abgabe an andere, deren<br />

Beförderung sowie deren grenzüberschreitende Verbringung<br />

c) die Verwahrung von Kernbrennstoffen<br />

d) die Errichtung und den Betrieb von Anlagen<br />

e) den Zusatz von <strong>radioaktive</strong>n <strong>Stoffe</strong>n bei der Herstellung von Konsumgütern,<br />

von Arzneimitteln, von Pflanzenschutzmitteln etc.<br />

Die StrlSchV gilt auch für Personen, die einer natürlichen Strahlungsquelle<br />

ausgesetzt werden, z.B. Arbeiter im Uranbergbau.<br />

Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG Seite 22

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