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Klasse 7 radioaktive Stoffe

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5. Kennzeichnung, Bezettelung, orangefarbene Tafel<br />

5.2 Aufschriften auf Gefahrzetteln 5.2.2.1.11.2 ADR<br />

Jeder Gefahrzettel der Muster 7A, 7B und 7C ist durch folgende Angaben<br />

zu ergänzen:<br />

Nach dem ADR 2009 müssen spätestens nach Ende der Übergangsfrist ab<br />

dem 31.12.2010 die Aufschriften auf dem Placard (Großzettel 7D) und den<br />

Gefahrzetteln (7A -7C und 7E) in englischer Sprache erfolgen:<br />

1. CONTENTS (Inhalt):<br />

Angabe des/der Radionuklide/s, außer bei LSA-I-<br />

<strong>Stoffe</strong>n<br />

zusätzlich: »LSA-II«, »LSA-III«, »SCO-I« oder<br />

»SCO-II«<br />

Für LSA-I-<strong>Stoffe</strong>:<br />

die Bezeichnung »LSA-I« reicht,<br />

Name des Radionuklids entfällt<br />

2. ACTIVITY (Aktivität):<br />

Die maximale Aktivität des <strong>radioaktive</strong>n Inhalts in<br />

Becquerel (Bq). Bei spaltbaren <strong>Stoffe</strong>n ist die<br />

Masse der spaltbaren <strong>Stoffe</strong> in Gramm (g) oder<br />

in kg anstelle der Aktivität zulässig<br />

3. TRANSPORT INDEX:<br />

(Transportkennzahl)<br />

Nur für Kategorie II-GELB und III-GELB<br />

4. (CSI) CRITICALITY SAFETY INDEX:<br />

Kritikalitätssicherheitskennzahl<br />

Nur auf Gefahrzetteln nach Muster 7E (Fissile)<br />

Bei Umverpackungen und Containern müssen die Eintragungen für<br />

»Inhalt« und »Aktivität« auf dem Gefahrzettel den gesamten Inhalt der Umverpackung<br />

oder des Containers zusammen angeben.<br />

Weitere Angaben sind auf dem Gefahrzettel nicht zulässig.<br />

7C<br />

Seite 63 Dr. Thomczyk GmbH & Co. KG

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