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Pflegekosten & Einheitswerte: Zoff verhindert? Pflegekosten ...

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Recht & Verwaltung<br />

Erfahrungen der Probe-Registerzählung<br />

werden plangemäß im Frühjahr 2008<br />

vorliegen.<br />

Finanzausgleich auf Basis<br />

der Registerzählung<br />

Daher ist eine Forderung wohl berechtigt:<br />

Alle Kommunen, ob kleine Gemeinden<br />

oder große Städte, sollten sich der<br />

Bedeutung des Gebäude- und Wohnungsregisters<br />

bewusst sein und ihre<br />

personellen und finanziellen Ressourcen<br />

so gestalten, dass das GWR auf einen<br />

aktuellen Stand gebracht und gehalten<br />

wird. Auch die künftigen Verhandlungen<br />

über den Finanzausgleich müssen auf<br />

Basis der Registerzählung erfolgen. Nur<br />

diese Vorgangsweise entspricht den<br />

Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit<br />

und Zweckmäßigkeit. So<br />

steht es in der Verfassung und auch in<br />

unseren Gemeindeordnungen. Das soll<br />

auch als Appell an den Gesetzgeber und<br />

die Aufsichtsbehörden verstanden werden,<br />

den Einsatz und die Nutzung des<br />

GWR im Behördensektor zu forcieren.<br />

GWR-„Neu“ ab 2008<br />

Die ersten Eingaben und die Arbeitsweise<br />

mit dem GWR im Internet liefen unter<br />

dem Stichwort „mühselig“ an, wurden<br />

aber zwischenzeitlich stark verbessert.<br />

Nun steht eine wesentliche Erneuerung<br />

an: Eine österreichweite User-Group hat<br />

viele Anregungen in das Redesign des<br />

GWR eingebracht. Neue Funktionalitäten<br />

und eine verbesserteUsability<br />

sowie eine<br />

neue Oberfläche<br />

werden<br />

den Gemeinden<br />

in ganz<br />

Österreich voraussichtlich<br />

ab<br />

Anfang 2008<br />

zur Verfügung<br />

stehen. Durch<br />

inhaltliche<br />

Anpassungen<br />

sollen die<br />

Daten auch für Verwaltungszwecke besser<br />

genützt werden können.<br />

So wie die Great Western Railway in<br />

Großbritannien in ihrer besten Zeit auch<br />

„God’s Wonderful Railway“ genannt<br />

wurde, wird unser Gebäude- und Wohnungsregister<br />

in Europa mit großer<br />

Bewunderung bedacht. Der Nutzen für<br />

die Gemeinden wird mit jeder Aktualisierung<br />

sichtbarer. Für Kleinstgemeinden bis<br />

hin zu großen Städten.<br />

Die Schienen sind gelegt, nützen wir sie!<br />

Neue Funktionalitäten<br />

und eine neue<br />

Oberfläche werden den<br />

Gemeinden in ganz<br />

Österreich voraussichtlich<br />

ab Anfang 2008 zur<br />

Verfügung stehen.<br />

26 KOMMUNAL<br />

Die Gemeindeautonomie<br />

Kein Freibrief<br />

für Gemeinden<br />

Gemäß Artikel 116 Abs. 1 B-VG ist die Gemeinde Gebietskörperschaft<br />

mit dem Recht auf Selbstverwaltung und<br />

zugleich Verwaltungssprengel. Das bedeutet aber nicht,<br />

dass eine Gemeinde nach Gutdünken handeln kann. Eine<br />

Betrachtung.<br />

◆ Prof. Dr. Roman Häußl<br />

Im Kern des Gedankens der Selbstverwaltung<br />

steht das Anliegen, dass dem<br />

unmittelbar Betroffenen nicht nur im<br />

Wege der allgemeinen Wahlen, sondern<br />

auch bei der Vollziehung ein maßgeblicher<br />

Einfluß auf die Wahrnehmung<br />

bestimmter, sie unmittelbar betreffender<br />

öffentlicher Aufgaben zukommen<br />

sollten. Insoweit ersetzt die Organisationsform<br />

der Selbstverwaltung die sonst<br />

◆ wirkl.Hofrat i.R. Prof. Dr. Roman<br />

Häußl ist Experte für Gemeinderecht<br />

in der Kanzlei Nistelberger<br />

in Betracht kommenden Organisationsformen<br />

der staatlichen Verwaltung.<br />

Kein Freibrief<br />

Diese sogenannte „Gemeindeautonomie“<br />

bedeutet aber nicht, daß die<br />

Gemeinde nach Gutdünken handeln<br />

darf. Sowohl der Bund als auch das<br />

Land üben gemäß Artikel 119a Abs. 1<br />

B-VG das Aufsichtsrecht über die<br />

Gemeinde dahin aus, dass diese bei<br />

Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches<br />

die Gesetze und Verordnungen<br />

nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich<br />

nicht überschreitet und<br />

die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben<br />

erfüllt.<br />

Plötzliches Versperren eines Servitutsweges<br />

oder das Schlägern von Bäumen<br />

auf einem Grundstücke, das die<br />

Gemeinde in Bestand gegeben hat,<br />

ohne Wissen und ohne Billigung des<br />

Bestandnehmers, stellen Rechtsverletzungen<br />

dar, die es den Betroffenen<br />

ermöglichen mit Besitzstörungsklage

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