Pflegekosten & Einheitswerte: Zoff verhindert? Pflegekosten ...
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Recht & Verwaltung<br />
Erfahrungen der Probe-Registerzählung<br />
werden plangemäß im Frühjahr 2008<br />
vorliegen.<br />
Finanzausgleich auf Basis<br />
der Registerzählung<br />
Daher ist eine Forderung wohl berechtigt:<br />
Alle Kommunen, ob kleine Gemeinden<br />
oder große Städte, sollten sich der<br />
Bedeutung des Gebäude- und Wohnungsregisters<br />
bewusst sein und ihre<br />
personellen und finanziellen Ressourcen<br />
so gestalten, dass das GWR auf einen<br />
aktuellen Stand gebracht und gehalten<br />
wird. Auch die künftigen Verhandlungen<br />
über den Finanzausgleich müssen auf<br />
Basis der Registerzählung erfolgen. Nur<br />
diese Vorgangsweise entspricht den<br />
Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit<br />
und Zweckmäßigkeit. So<br />
steht es in der Verfassung und auch in<br />
unseren Gemeindeordnungen. Das soll<br />
auch als Appell an den Gesetzgeber und<br />
die Aufsichtsbehörden verstanden werden,<br />
den Einsatz und die Nutzung des<br />
GWR im Behördensektor zu forcieren.<br />
GWR-„Neu“ ab 2008<br />
Die ersten Eingaben und die Arbeitsweise<br />
mit dem GWR im Internet liefen unter<br />
dem Stichwort „mühselig“ an, wurden<br />
aber zwischenzeitlich stark verbessert.<br />
Nun steht eine wesentliche Erneuerung<br />
an: Eine österreichweite User-Group hat<br />
viele Anregungen in das Redesign des<br />
GWR eingebracht. Neue Funktionalitäten<br />
und eine verbesserteUsability<br />
sowie eine<br />
neue Oberfläche<br />
werden<br />
den Gemeinden<br />
in ganz<br />
Österreich voraussichtlich<br />
ab<br />
Anfang 2008<br />
zur Verfügung<br />
stehen. Durch<br />
inhaltliche<br />
Anpassungen<br />
sollen die<br />
Daten auch für Verwaltungszwecke besser<br />
genützt werden können.<br />
So wie die Great Western Railway in<br />
Großbritannien in ihrer besten Zeit auch<br />
„God’s Wonderful Railway“ genannt<br />
wurde, wird unser Gebäude- und Wohnungsregister<br />
in Europa mit großer<br />
Bewunderung bedacht. Der Nutzen für<br />
die Gemeinden wird mit jeder Aktualisierung<br />
sichtbarer. Für Kleinstgemeinden bis<br />
hin zu großen Städten.<br />
Die Schienen sind gelegt, nützen wir sie!<br />
Neue Funktionalitäten<br />
und eine neue<br />
Oberfläche werden den<br />
Gemeinden in ganz<br />
Österreich voraussichtlich<br />
ab Anfang 2008 zur<br />
Verfügung stehen.<br />
26 KOMMUNAL<br />
Die Gemeindeautonomie<br />
Kein Freibrief<br />
für Gemeinden<br />
Gemäß Artikel 116 Abs. 1 B-VG ist die Gemeinde Gebietskörperschaft<br />
mit dem Recht auf Selbstverwaltung und<br />
zugleich Verwaltungssprengel. Das bedeutet aber nicht,<br />
dass eine Gemeinde nach Gutdünken handeln kann. Eine<br />
Betrachtung.<br />
◆ Prof. Dr. Roman Häußl<br />
Im Kern des Gedankens der Selbstverwaltung<br />
steht das Anliegen, dass dem<br />
unmittelbar Betroffenen nicht nur im<br />
Wege der allgemeinen Wahlen, sondern<br />
auch bei der Vollziehung ein maßgeblicher<br />
Einfluß auf die Wahrnehmung<br />
bestimmter, sie unmittelbar betreffender<br />
öffentlicher Aufgaben zukommen<br />
sollten. Insoweit ersetzt die Organisationsform<br />
der Selbstverwaltung die sonst<br />
◆ wirkl.Hofrat i.R. Prof. Dr. Roman<br />
Häußl ist Experte für Gemeinderecht<br />
in der Kanzlei Nistelberger<br />
in Betracht kommenden Organisationsformen<br />
der staatlichen Verwaltung.<br />
Kein Freibrief<br />
Diese sogenannte „Gemeindeautonomie“<br />
bedeutet aber nicht, daß die<br />
Gemeinde nach Gutdünken handeln<br />
darf. Sowohl der Bund als auch das<br />
Land üben gemäß Artikel 119a Abs. 1<br />
B-VG das Aufsichtsrecht über die<br />
Gemeinde dahin aus, dass diese bei<br />
Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches<br />
die Gesetze und Verordnungen<br />
nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich<br />
nicht überschreitet und<br />
die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben<br />
erfüllt.<br />
Plötzliches Versperren eines Servitutsweges<br />
oder das Schlägern von Bäumen<br />
auf einem Grundstücke, das die<br />
Gemeinde in Bestand gegeben hat,<br />
ohne Wissen und ohne Billigung des<br />
Bestandnehmers, stellen Rechtsverletzungen<br />
dar, die es den Betroffenen<br />
ermöglichen mit Besitzstörungsklage