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Dezember - Anwaltsblatt

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AnwBl 12/2005 735<br />

Aufsätze MN<br />

durch besondere Vereinbarungen (HV 929/17) gelöst. Geregelt<br />

ist, welchem der Sozien unterschiedlicher Profession<br />

der Versicherungsfall zugerechnet wird, und für den Fall,<br />

dass mehrere Sozien mit unterschiedlichen Bedingungen<br />

betroffen sind, wird eine an § 12 AVB angelehnte Durchschnittsleistung<br />

anvisiert. Ein Sozius mit Mehrfachqualifikationen<br />

erhält Deckung nach dem Bedingungswerk, nach<br />

dem der Versicherungsfall gedeckt ist.<br />

Hat ein Versicherer die gesamte Sozietät einheitlich<br />

nach dem selben Regelwerk versichert, so ist evident, dass<br />

der Versicherungsschutz angesichts der unterschiedlichen<br />

Vorgaben für die einzelnen Berufsträger von der jeweiligen<br />

Pflichtversicherung abweichen muss. Die Versicherung<br />

muss sich dann einheitlich nach den strengsten Bedingungen<br />

richten und darf nur die geringst möglichen Ausschlüsse<br />

vorsehen. Der Summe nach muss die Mindestversicherungssumme<br />

des Berufsträgers mit der höchsten<br />

Mindestpflichtversicherungssumme erreicht werden. Es ist<br />

aber genau so möglich, eine Sozietät nach Maßgabe des für<br />

die einzelnen Sozien unterschiedlicher Berufsgruppen jeweils<br />

notwendigen Mindestversicherungsschutzes zu versichern.<br />

2.4 Internationale Sozietäten<br />

Internationale Sozietäten haben notwendigerweise mit<br />

dem Recht verschiedener Staaten zu tun. Zu beachten ist,<br />

dass hier immer der Ausschluss des 2.1 a BBR-RA gilt,<br />

nach der Standarddeckung also die Tätigkeit über in anderen<br />

Staaten auch in europäischen – eingerichtete oder unterhaltene<br />

Kanzleien oder Büros nicht versichert ist.<br />

2.4.1 Der deutsche Anwalt, der in einer Salzburger Sozietät<br />

auftritt und von dort aus berät – auch wenn es im deutschen<br />

Recht ist -, hat nach der Standardpolice keinen Deckungsschutz.<br />

Sehr fraglich ist, ob er ihn über die Kanzlei<br />

der Salzburger Kollegen hat. Das wäre von dort aus zu prüfen<br />

und sollte möglichst vor Übernahme einer Beratung geschehen.<br />

Solange er als deutscher Anwalt im Ausland auftritt,<br />

muss er seine deutsche Pflichtversicherung nach § 51<br />

BRAO aufrecht erhalten, weil er ansonsten seine Zulassung<br />

als Anwalt verliert. Das gilt auch, wenn er seine Beratungstätigkeit<br />

grundsätzlich nur von seiner ausländischen Kanzlei<br />

aus ausübt. Diese gewährt ihm jedoch für die oben erwähnte<br />

Tätigkeit vom Salzburger Büro aus keine Deckung.<br />

2.4.2 Ob der deutsche Versicherer ihm nach Salzburg<br />

oder sonst ins Ausland folgen und ihn also gegen die dortigen<br />

Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden versichern<br />

kann, hängt einmal davon ab, ob das betreffende Land die<br />

Tätigkeit ausländischer Versicherer für diese Versicherungssparte<br />

überhaupt zulässt und zum anderen davon, ob sein<br />

Versicherer in diesem Land für die entsprechende Sparte<br />

eine Zulassung hat. In Ländern, in denen ausländische Versicherer<br />

nicht zugelassen sind – sog. Non-Admitted-Länder<br />

– muss für Versicherungsschutz vor Ort gesorgt werden.<br />

Im Bereich der EU scheint es kein Problem zu sein, für<br />

die Berufshaftpflichtversicherung im Ausland zugelassen<br />

zu werden. Die Versicherung „vor Ort“ kann aber schon<br />

deshalb praktikabel sein, weil der dortige Versicherer im<br />

Haftungsfall mit dem Recht seines Landes besser umgehen<br />

kann.<br />

Mit unterschiedlichen Bedingungen muss dann freilich<br />

gerechnet werden. Ein ausländischer Anwalt, der sich in<br />

Deutschland niederlässt, und der nach §§ 206f., 51 BRAO<br />

Deckungsschutz haben muss, ist deshalb gem. § 7 EuRAG<br />

gehalten nachzuweisen, dass seine Versicherung der in § 51<br />

BRAO Beschriebenen gleichwertig ist. Sofern es daran<br />

fehlt, muss er eine DIC-Zusatzversicherung abschließen<br />

(Difference-In-Conditions). Der deutsche Rechtsanwalt mit<br />

ausländischer Niederlassung kommt damit nur aus, wenn er<br />

seine Standardpolice auf die Tätigkeit vom ausländischen<br />

Standort aus erweitert hat. Das Problem, dass bisher die<br />

DIC-Policen, soviel ich weiß, bei den Zulassungsbehörde<br />

noch nicht allgemein anerkannt sind und dass auch noch<br />

keine auf dem Markt sind, ist ein anderes.<br />

2.4.3 Von der Deckung unterschieden werden muss die<br />

Frage der Haftung der internationalen Sozietät. Hier ist so<br />

gut wie alles ungeklärt. Viel kommt auf die Gesellschaftsform<br />

an, die aber meist nicht aus Haftungsgründen gewählt<br />

wird, sondern aus ganz anderen Erwägungen, wie der steuerlich<br />

günstigsten Art für Pensionsrückstellungen13 . Sogar<br />

in Deutschland gibt es Gesellschaftsformen mit gesetzlicher<br />

Haftungsbeschränkung, nämlich die Partnerschaftsgesellschaft.<br />

Sie hat sich aber trotz ihrer Vorzüge, insbesondere<br />

der haftungsrechtlichen Privilegierung und Haftungsbeschränkung<br />

auf den handelnden Anwalt, immer noch<br />

nicht durchgesetzt. Für Haftung nach allen Seiten offen ist<br />

die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in der fast immer<br />

noch fast alle Anwälte in Deutschland organisiert sind. Bei<br />

internationalen Sozietäten ohne gesetzliche Haftungsbeschränkung<br />

muss ebenso mit voller gesamtschuldnerischer<br />

Haftung gerechnet werden.<br />

Die Wahl einer Gesellschaftsform mit gesetzlichen Haftungsbeschränkungen<br />

ist jedoch im Ausland verbreiteter als<br />

bei uns. Ob gesellschaftsrechtlich eine Handelnden-Haftung<br />

und gleichzeitig eine Haftungsprivilegierung für die übrigen<br />

Gesellschafter besteht, hängt jedoch vom jeweils geltenden<br />

Recht ab. Selbst in den USA sind einzelne Bundesländer<br />

in der Ausgestaltung der Rechte und Pflichten<br />

unterschiedlich. Eine LLC (Limited Liability Company)<br />

und eine LLP (Limited Liability Partnership) führt nicht in<br />

jedem Bundesstaat zu dem selben Haftungsregime14 . Der<br />

Modelcode in den USA für alle freien Berufe geht jedoch<br />

von der Unverzichtbarkeit der persönlichen Haftung des<br />

Anwalts für seine eigenen Fehler aus.<br />

Für die einzelnen europäischen Länder kann ich diese<br />

Frage hier nicht vertiefen. Deckung besteht, sofern die internationalen<br />

Teile der internationalen Sozietät auf Grund<br />

der Vereinbarung mit gedeckt sind, für die Beratung im Bereich<br />

Europas und für die Tätigkeit vor den Gerichten Europas,<br />

für weitere Beratungstätigkeit nur auf Grund besonderer<br />

Vereinbarung.<br />

Für außereuropäische Länder sind besondere Einschlüsse<br />

notwendig, wenn Deckung bestehen soll: Für die<br />

Beratung von dortigen Kanzleien aus ebenso wie für die<br />

Beratung in außereuropäischem Recht und für das Auftreten<br />

vor einem Gericht oder einer Behörde außerhalb Europas.<br />

Versicherer prüfen dabei in der Regel auch das subjektive<br />

Risiko ihrer Versicherungsnehmer.<br />

2.5 Internationale interprofessionelle Sozietäten<br />

Internationale interprofessionelle Sozietäten sind nicht<br />

überall erlaubt. In Amerika wurde zwar diskutiert, ob man<br />

sie zulassen sollte15 . Seit dem Arthur Anderson Skandal<br />

sind sie jedoch durch die Sarbanes Oxley Gesetze ausdrücklich<br />

verboten worden. Fast könnte man sagen: glück-<br />

13 Henssler, AnwBl 2002, 557, 564.<br />

14 Vgl. Henssler, AnwBl 2002, 557 ff., 564.<br />

15 Henssler, AnwBl 2002, 565.

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