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Dezember - Anwaltsblatt

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MN<br />

Gebühren in Bußgeldsachen<br />

RVG § 14 Abs. 1,VV Nr. 5100 ff<br />

In Bußgeldsachen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten ist der<br />

Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt, wenn ein Fahrverbot im<br />

Raum steht oder Eintragungen in die Verkehrsünderkartei bedeutsam<br />

werden.<br />

(Leitsatz der Redaktion)<br />

AG Saarlouis, Urt. v. 7.10.2005 – 30 C 861/05<br />

Mitgeteilt von Rechtsanwalt JR Hans-Jürgen Gebhardt,<br />

Homburg/Saar<br />

Anmerkung der Redaktion: Der Volltext der Entscheidung ist im<br />

Internet abrufbar unter www.anwaltsblatt.de<br />

Kostenrecht<br />

Streitwert bei E-Mail-Werbung<br />

ZPO § 3; GKG § 48 Abs. 1<br />

Der Streitwert einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage,<br />

welche das unerwünschte Zusenden von E-Mail-Werbung im<br />

Geschäftsverkehr zum Gegenstand hat, beträgt ohne Hinzutreten<br />

besonderer Umstände 6.000 E.<br />

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 28.6.2005 – 4 W 52/05<br />

Sachverhalt: I. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet<br />

der Vermittlung von Versicherungsdienstleistungen. Am 31. Mai<br />

2005 übersandte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ohne dessen<br />

Einwilligung ein Werbeschreiben per E-Mail. Hierauf forderte<br />

der Antragsteller die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 10. Juni<br />

2005 auf, eine Kontaktaufnahme zu Werbezwecken ohne ausdrückliche<br />

Einwilligung künftig zu unterlassen und sich für den Fall der<br />

schuldhaften Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe<br />

von 5.100,– E zu verpflichten. Den Gegenstandswert gab der Antragsteller<br />

in diesem Schreiben mit 7.500,– E an. Nachdem die Antragsgegnerin<br />

die gewünschte Erklärung nicht abgab, beantragte<br />

der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung und bezifferte<br />

den Streitwert auf 15.000,– E. Mit Erlass der begehrten<br />

Verfügung wurde der Streitwert auf 6.000,– E festgesetzt.<br />

Hiergegen wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des<br />

Antragstellers mit ihrem ausdrücklich eigenen Namens eingelegten<br />

Rechtsmittel, mit dem sie eine Festsetzung des Streitwerts „auf<br />

15.000,– E, besser noch 25.000,– E“ begehren.<br />

Aus den Gründen: II. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten<br />

des Antragstellers ist gemäß §§ 32 Abs. 2, Satz 1 RVG, 68<br />

Abs. 1 GKG zulässig, führt in der Sache jedoch nicht zu dem mit<br />

ihr erstrebten Erfolg.<br />

1. Der Unterlassungsanspruch des durch unerwünschte Zusendung<br />

von E-Mails Beworbenen ist nach überwiegender Ansicht in<br />

Rechtsprechung und Literatur mit einem Betrag in einer Größenordnung<br />

von 2.000 – 3.000,– E regelmäßig angemessen bewertet<br />

(vgl. BGH, B. v. 30. November 2004 – VI ZR 65/04, veröffentlicht<br />

in juris; LG Hamburg, Urt. v. 9. Juli 2004 – 327 O 155/04, veröffentlicht<br />

in juris [Rdnr. 19]; Schmittmann, JurBüro 2003, 398,<br />

400). Danach wurde der Streitwert in der angefochtenen Entscheidung<br />

jedenfalls nicht zu niedrig veranschlagt.<br />

2. Allerdings kann die Festsetzung eines höheren Streitwertes in<br />

solchen Fällen angezeigt sein, in denen es sich beim Beworbenen<br />

gleichzeitig um einen Mitbewerber des Werbenden handelt und der<br />

Unterlassungsanspruch demnach außer auf §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB<br />

auch auf § 8 UWG gestützt werden kann (vgl. Schmittmann aaO).<br />

Der Streitwert eines solchen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs<br />

bemisst sich allein nach dem gemäß §§ 48 Abs. 1<br />

GKG, 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzenden Interesse des<br />

Antragstellers. Dass das Erstgericht, das den wettbewerbsrechtlichen<br />

Charakter der Streitigkeit erkannt und in seine Überlegungen<br />

mit einbezogen hat, den Streitwert unter diesem Aspekt ermessensfehlerhaft<br />

zu niedrig angesetzt hat, ist jedoch nicht ersichtlich<br />

und wird auch von den Beschwerdeführern nicht aufgezeigt. Das<br />

maßgebliche Interesse des Antragstellers richtet sich wesentlich<br />

nach dem bereits entstandenen Schaden und den Vorteilen, die er<br />

ohne die Rechtsverletzung des Antragsgegners erlangt hätte, wobei<br />

die auf Grund des Verstoßes zu befürchtende Umsatzeinbuße einen<br />

möglichen Anhaltspunkt darstellt (vgl. Hillach/Rohs, Hdb. d.<br />

Streitwerts in Zivilsachen 9. Aufl. § 90 A.II.1.; Zöller/Herget,<br />

ZPO 25. Aufl. § 3 Rdnr. 16 „Gewerblicher Rechtsschutz“). Weitere<br />

wertbestimmende Umstände sind u. a. die Intensität, Aggressivität,<br />

Gefährlichkeit, Dauer und Art der Verletzungshandlung sowie deren<br />

räumliche Auswirkungen (vgl. etwa Pastor/Ahrens-Ulrich, Der<br />

Wettbewerbsprozess 4. Aufl. Kap. 44 Rdnr. 32 m. w. N.). Danach<br />

ist hier nicht von einer zu niedrigen Wertfestsetzung auszugehen.<br />

Zu einem bereits entstandenen Schaden bzw. zu erwartenden Umsatzeinbußen<br />

beim Antragsteller haben weder dieser noch die Beschwerdeführer<br />

etwas Konkretes vorgetragen. Zudem ist zu berücksichtigen,<br />

dass Gegenstand des Verfahrens lediglich eine, am<br />

31. Mai 2005 einmalig übermittelte E-Mail-Werbung war. Von einer<br />

„massenhaften“ Werbung seitens der Antragsgegnerin oder einem<br />

besonders aggressiven und gefährlichen Wettbewerbsverstoß<br />

kann daher entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht ausgegangen<br />

werden. Schließlich hat der Antragsteller selbst in seinem<br />

ersten Schreiben an die Antragsgegnerin den Gegenstandswert<br />

noch mit lediglich 7.500,– E beziffert und eine Vertragsstrafe<br />

von rund 5.000,– E für den Fall eines künftigen Verstoßes für ausreichend<br />

erachtet. – All dies spricht, ebenso wie der in der Nichtabhilfeentscheidung<br />

hervorgehobene Umstand, dass es sich um einen<br />

rechtlich und tatsächlich einfach gelagerten Sachverhalt<br />

handelt, gegen die begehrte Heraufsetzung des mit 6.000,— E im<br />

Rahmen des freien Ermessens nach § 3 ZPO vertretbar geschätzten<br />

Streitwerts für die Klage.<br />

Mitgeteilt vom 4. Zivilsenat des OLG Zweibrücken<br />

Fotonachweis<br />

Seiten I, IV, XXIV, XXVIII, 748, 749, 754, 758, 760, 761, 762,<br />

763, 764, 765, 766, 769, 783, 785: alle privat; Seiten 754, 756,<br />

757, 765, 771: alle Burkhardt/Berlin; Seiten 762, 763: Schneider/<br />

Homburg; Seite 759: dictum-productions, Bonn; Seite 781: Deutsche<br />

Fotothek, SLUB, Dresden.<br />

Impressum<br />

AnwBl 12/2005<br />

Rechtsprechung<br />

Herausgeber: Deutscher Anwaltverein e.V., Littenstr. 11, 10179<br />

Berlin (Mitte), Tel. 030 /72 6152 -0, Fax: 030/7261 52-191,<br />

anwaltsblatt@anwaltverein.de. Redaktion: Dr. Nicolas Lührig<br />

(Leitung, v. i. S. d. P.), Dr. Peter Hamacher und Udo Henke, Rechtsanwälte,<br />

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