Dezember - Anwaltsblatt
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MN<br />
Gebühren in Bußgeldsachen<br />
RVG § 14 Abs. 1,VV Nr. 5100 ff<br />
In Bußgeldsachen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten ist der<br />
Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt, wenn ein Fahrverbot im<br />
Raum steht oder Eintragungen in die Verkehrsünderkartei bedeutsam<br />
werden.<br />
(Leitsatz der Redaktion)<br />
AG Saarlouis, Urt. v. 7.10.2005 – 30 C 861/05<br />
Mitgeteilt von Rechtsanwalt JR Hans-Jürgen Gebhardt,<br />
Homburg/Saar<br />
Anmerkung der Redaktion: Der Volltext der Entscheidung ist im<br />
Internet abrufbar unter www.anwaltsblatt.de<br />
Kostenrecht<br />
Streitwert bei E-Mail-Werbung<br />
ZPO § 3; GKG § 48 Abs. 1<br />
Der Streitwert einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage,<br />
welche das unerwünschte Zusenden von E-Mail-Werbung im<br />
Geschäftsverkehr zum Gegenstand hat, beträgt ohne Hinzutreten<br />
besonderer Umstände 6.000 E.<br />
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 28.6.2005 – 4 W 52/05<br />
Sachverhalt: I. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet<br />
der Vermittlung von Versicherungsdienstleistungen. Am 31. Mai<br />
2005 übersandte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ohne dessen<br />
Einwilligung ein Werbeschreiben per E-Mail. Hierauf forderte<br />
der Antragsteller die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 10. Juni<br />
2005 auf, eine Kontaktaufnahme zu Werbezwecken ohne ausdrückliche<br />
Einwilligung künftig zu unterlassen und sich für den Fall der<br />
schuldhaften Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe<br />
von 5.100,– E zu verpflichten. Den Gegenstandswert gab der Antragsteller<br />
in diesem Schreiben mit 7.500,– E an. Nachdem die Antragsgegnerin<br />
die gewünschte Erklärung nicht abgab, beantragte<br />
der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung und bezifferte<br />
den Streitwert auf 15.000,– E. Mit Erlass der begehrten<br />
Verfügung wurde der Streitwert auf 6.000,– E festgesetzt.<br />
Hiergegen wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des<br />
Antragstellers mit ihrem ausdrücklich eigenen Namens eingelegten<br />
Rechtsmittel, mit dem sie eine Festsetzung des Streitwerts „auf<br />
15.000,– E, besser noch 25.000,– E“ begehren.<br />
Aus den Gründen: II. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten<br />
des Antragstellers ist gemäß §§ 32 Abs. 2, Satz 1 RVG, 68<br />
Abs. 1 GKG zulässig, führt in der Sache jedoch nicht zu dem mit<br />
ihr erstrebten Erfolg.<br />
1. Der Unterlassungsanspruch des durch unerwünschte Zusendung<br />
von E-Mails Beworbenen ist nach überwiegender Ansicht in<br />
Rechtsprechung und Literatur mit einem Betrag in einer Größenordnung<br />
von 2.000 – 3.000,– E regelmäßig angemessen bewertet<br />
(vgl. BGH, B. v. 30. November 2004 – VI ZR 65/04, veröffentlicht<br />
in juris; LG Hamburg, Urt. v. 9. Juli 2004 – 327 O 155/04, veröffentlicht<br />
in juris [Rdnr. 19]; Schmittmann, JurBüro 2003, 398,<br />
400). Danach wurde der Streitwert in der angefochtenen Entscheidung<br />
jedenfalls nicht zu niedrig veranschlagt.<br />
2. Allerdings kann die Festsetzung eines höheren Streitwertes in<br />
solchen Fällen angezeigt sein, in denen es sich beim Beworbenen<br />
gleichzeitig um einen Mitbewerber des Werbenden handelt und der<br />
Unterlassungsanspruch demnach außer auf §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB<br />
auch auf § 8 UWG gestützt werden kann (vgl. Schmittmann aaO).<br />
Der Streitwert eines solchen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs<br />
bemisst sich allein nach dem gemäß §§ 48 Abs. 1<br />
GKG, 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzenden Interesse des<br />
Antragstellers. Dass das Erstgericht, das den wettbewerbsrechtlichen<br />
Charakter der Streitigkeit erkannt und in seine Überlegungen<br />
mit einbezogen hat, den Streitwert unter diesem Aspekt ermessensfehlerhaft<br />
zu niedrig angesetzt hat, ist jedoch nicht ersichtlich<br />
und wird auch von den Beschwerdeführern nicht aufgezeigt. Das<br />
maßgebliche Interesse des Antragstellers richtet sich wesentlich<br />
nach dem bereits entstandenen Schaden und den Vorteilen, die er<br />
ohne die Rechtsverletzung des Antragsgegners erlangt hätte, wobei<br />
die auf Grund des Verstoßes zu befürchtende Umsatzeinbuße einen<br />
möglichen Anhaltspunkt darstellt (vgl. Hillach/Rohs, Hdb. d.<br />
Streitwerts in Zivilsachen 9. Aufl. § 90 A.II.1.; Zöller/Herget,<br />
ZPO 25. Aufl. § 3 Rdnr. 16 „Gewerblicher Rechtsschutz“). Weitere<br />
wertbestimmende Umstände sind u. a. die Intensität, Aggressivität,<br />
Gefährlichkeit, Dauer und Art der Verletzungshandlung sowie deren<br />
räumliche Auswirkungen (vgl. etwa Pastor/Ahrens-Ulrich, Der<br />
Wettbewerbsprozess 4. Aufl. Kap. 44 Rdnr. 32 m. w. N.). Danach<br />
ist hier nicht von einer zu niedrigen Wertfestsetzung auszugehen.<br />
Zu einem bereits entstandenen Schaden bzw. zu erwartenden Umsatzeinbußen<br />
beim Antragsteller haben weder dieser noch die Beschwerdeführer<br />
etwas Konkretes vorgetragen. Zudem ist zu berücksichtigen,<br />
dass Gegenstand des Verfahrens lediglich eine, am<br />
31. Mai 2005 einmalig übermittelte E-Mail-Werbung war. Von einer<br />
„massenhaften“ Werbung seitens der Antragsgegnerin oder einem<br />
besonders aggressiven und gefährlichen Wettbewerbsverstoß<br />
kann daher entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht ausgegangen<br />
werden. Schließlich hat der Antragsteller selbst in seinem<br />
ersten Schreiben an die Antragsgegnerin den Gegenstandswert<br />
noch mit lediglich 7.500,– E beziffert und eine Vertragsstrafe<br />
von rund 5.000,– E für den Fall eines künftigen Verstoßes für ausreichend<br />
erachtet. – All dies spricht, ebenso wie der in der Nichtabhilfeentscheidung<br />
hervorgehobene Umstand, dass es sich um einen<br />
rechtlich und tatsächlich einfach gelagerten Sachverhalt<br />
handelt, gegen die begehrte Heraufsetzung des mit 6.000,— E im<br />
Rahmen des freien Ermessens nach § 3 ZPO vertretbar geschätzten<br />
Streitwerts für die Klage.<br />
Mitgeteilt vom 4. Zivilsenat des OLG Zweibrücken<br />
Fotonachweis<br />
Seiten I, IV, XXIV, XXVIII, 748, 749, 754, 758, 760, 761, 762,<br />
763, 764, 765, 766, 769, 783, 785: alle privat; Seiten 754, 756,<br />
757, 765, 771: alle Burkhardt/Berlin; Seiten 762, 763: Schneider/<br />
Homburg; Seite 759: dictum-productions, Bonn; Seite 781: Deutsche<br />
Fotothek, SLUB, Dresden.<br />
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AnwBl 12/2005<br />
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