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Dezember - Anwaltsblatt

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AnwBl 12/2005 793<br />

Rechtsprechung MN<br />

Aus den Gründen: Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 11<br />

Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist<br />

insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 Abs.<br />

1 und 2 ZPO.<br />

Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Landgericht<br />

hat zu Recht in der angefochtenen Entscheidung die beantragte<br />

1,3 Verfahrensgebühr festgesetzt. Die Höhe der dem Rechtsanwalt<br />

in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zustehenden Gebühren<br />

bestimmt sich nach § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Nr. 3100<br />

des Vergütungsverzeichnisses. Danach verdient der Rechtsanwalt<br />

im ersten Rechtszug eine 1,3 Verfahrensgebühr. Zutreffend hat das<br />

Landgericht hiervon keinen Abzug vorgenommen.<br />

Nr. 3 Abs. 4 der amtlichen Vorbemerkung zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses<br />

ist vorliegend nicht einschlägig. Danach<br />

wird, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr<br />

nach Nummern 2400 bis 2403 entstanden ist, diese Gebühr zur<br />

Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die<br />

Verfahrensgebühr des gerichtlichenVerfahrens angerechnet. Diese<br />

Regelung entspricht derjenigen in § 118 Abs. 2 S. 1 BRAGO, wonach<br />

die nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO für eine Tätigkeit außerhalb<br />

eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens entstandene<br />

Geschäftsgebühr für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches<br />

Verfahren anzurechnen war. Die außergerichtlich entstandene<br />

Geschäftsgebühr ging, soweit es sich um denselben Gegenstand<br />

handelte, nach altem Recht also in den nachfolgend<br />

entstandenen Verfahrensgebühren auf, die Geschäftsgebühr konnte<br />

daher nicht mehr gesondert geltend gemacht werden. Durch das<br />

Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl I,<br />

S. 718) hat sich hieran dem Grunde nach nichts geändert. Die nun<br />

vorzunehmende hälftige Anrechnung beruht auf dem Umstand,<br />

dass die Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und die<br />

Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO zu einer Gebühr<br />

mit einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 zusammengefasst<br />

wurden (BT-Drs. 15/1971, S. 148). Für die Besprechungsgebühr<br />

nach altem Recht galt aber die Anrechungsvorschrift des § 110<br />

Abs. 2 S. 1 BRAGO nicht.<br />

Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Auslegung von<br />

Nr. 3 Abs. 4 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG ist<br />

auch aus prozessökonomischen Gründen abzulehnen. Das Kostenfestsetzungsverfahren<br />

bietet der obsiegenden Partei die Möglichkeit,<br />

auf einfache Weise einen vollstreckbaren Titel gegen die unterlegene<br />

Partei auf Ersatz der ihr durch den Rechtsstreit<br />

entstandenen Kosten zu erlangen. Bei Abzug der hälftigen Geschäftsgebühr<br />

von der festzusetzenden Verfahrensgebühr, wäre die<br />

obsiegende Partei darauf angewiesen, außergerichtlich die volle<br />

Geschäftsgebühr gegen die unterlegene Partei geltend zu machen<br />

und diese eventuell erneut einzuklagen, weil die auf der Grundlage<br />

von Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses entstandene Geschäftsgebühr<br />

nicht im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden<br />

kann (vgl. OLG Koblenz, MDR 2005, 838).<br />

Anmerkung der Redaktion: Dazu siehe auch die RVG – Frage<br />

des Monats von Henke in diesem Heft auf Seite 780.<br />

Terminsgebühr bei gerichtlicher Protokollierung<br />

eines außergerichtlichen Vergleichs<br />

ZPO § 278 Abs. 6, 91; RVG–VV Abs. 3 der Vorbemerkung 3 zu<br />

3100 ff VV<br />

1. Handeln die Prozessvertreter in außergerichtlichen Gesprächen<br />

einen Vergleich aus, der anschließend vom Gericht lediglich<br />

nach § 278 Abs. 6 ZPO protokolliert wird, fällt neben der<br />

Verfahrens- und Einigungsgebühr auch eine Terminsgebühr an.<br />

2. Soweit der BGH in der Entscheidung vom 30. März 2004 (VI<br />

ZB 81/03, abgedruckt in AnwBl 2004, 593) auch für das neue<br />

RVG eine andere Ansicht geäußert hat, ist das nicht mit Absatz<br />

3 der Vorbemerkung 3 zu 3100 VV – zum RVG zu vereinbaren.<br />

(nicht rechtskräftig)<br />

OLG Koblenz, Beschl. v. 20.9.2005 – 14 W 537/05<br />

Aus den Gründen: I. Die Parteien des Rechtsstreits sowie die<br />

Nebenintervenientin haben vor mündlicher Verhandlung einen um-<br />

fangreichen Vergleich ausgehandelt, dessen Zustandekommen das<br />

Landgericht – nach redaktionellen Korrekturen – durch Beschluss<br />

vom 18. Januar 2005 festgestellt hat. Die Kostenregelung sieht vor,<br />

dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.<br />

Mit Beschluss vom 10. Mai 2005 hat der Rechtspfleger antragsgemäß<br />

die von der Beklagten zu erstattenden Kosten auf 3.920,80<br />

E festgesetzt. In dem Betrag enthalten ist eine Einigungsgebühr in<br />

Höhe von 1.800 E zuzüglich MWSt. Mit Beschluss vom 20. Juni<br />

2005 hat der Rechtspfleger auf den Antrag der Klägerin eine Terminsgebühr<br />

in Höhe von 1.670,40 E festgesetzt.<br />

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde<br />

der Beklagten, die der Auffassung ist, eine Terminsgebühr<br />

sei nicht angefallen.<br />

Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.<br />

II. Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Juni<br />

2005 gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der<br />

Sache aber keinen Erfolg.<br />

Der Rechtspfleger hat im vorliegenden Fall zu Recht eine 1,2<br />

Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG angesetzt.<br />

Eine Terminsgebühr fällt bei dem Abschluss eines Vergleichs<br />

gem. § 278 Abs. 6 ZPO im Prozessverfahren nach § 128 Abs. 1<br />

ZPO und außerhalb eines gerichtlichen Termins jedenfalls dann an,<br />

wenn die Sach- und Rechtslage von den Rechtsanwälten der Parteien<br />

ohne Beteiligung des Gerichts zur Erzielung einer gütlichen<br />

Einigung erörtert wird und dies zu einer vergleichsweisen Einigung<br />

nach § 278 Abs. 6 S. 1 1. Alt. ZPO führt.<br />

Ob dies dann auch gilt, wenn (nur) eine Besprechung mit dem<br />

Gericht vorausgeht und auf gerichtlichen Vorschlag ein Vergleich<br />

geschlossen wird (2. Alt.), bedarf hier keiner Entscheidung (bejahend<br />

Goebel, RVG-B 2005, 8 ff. in Anmerkung zu BGH NJW<br />

2004, 2311 sowie BGH NJOZ 2004, 4083).<br />

1) Die Frage, ob der Abschluss eines Vergleiches nach § 278<br />

Abs. 6 ZPO eine Terminsgebühr für den Anwalt entstehen lässt,<br />

wird uneinheitlich beantwortet.<br />

Die ablehnende Meinung orientiert sich primär am Wortlaut der<br />

Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV, der sich in seiner ersten Alternative auf<br />

das Verfahren § 128 Abs. 2 ZPO beziehe und nicht auf – § 278<br />

Abs. 6 ZPO (vgl. z. B. Hartmann, GKG, 35. A., VV 3104 – Rn.:<br />

§ 278 ZPO erfasst nicht die mündliche Verhandlung; umfangreiche<br />

Nachweise bei LG Bonn, ASG 2005, 288/289 mit Anm. Schneider).<br />

Der Bundesgerichtshof (aaO) hat im Zusammenhang mit der<br />

Anwendung der BRAGO obiter dictum entschieden, neben der Einigungsgebühr<br />

und der Verfahrensgebühr falle bei Abschluss eines<br />

Vergleiches nicht zusätzlich die Terminsgebühr an. Die Bezugnahme<br />

auf § 307 Abs. 2 und § 495 a ZPO lege es nahe, dass in der<br />

ersten Alternative das Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO und nicht<br />

§ 278 Abs. 6 ZPO gemeint sei (vgl. die Entscheidung auf Gegenvorstellung<br />

vom 30. Juni 2005 NOJZ 2004, 4083; vgl. auch OLG<br />

Nürnberg AnwBl 2005, 222 mit Anm. Henke im Anschluss an den<br />

BGH bei einem Vorschlag des Beklagten, Unterbreitung des Vergleichsvorschlags<br />

durch das Gericht und Feststellung des Zustandekommens<br />

nach § 278 Abs. 6 S. 1 2. Alt. ZPO).<br />

Die wohl ganz h. M. in der Literatur vertritt hingegen den<br />

Standpunkt, dass auch der schriftliche Vergleich nach § 278 Abs. 6<br />

ZPO die Terminsgebühr zur Entstehung bringen kann (vgl. die<br />

Nachw. bei LG Bonn aaO), wobei nur fraglich ist, ob auch eine Besprechung<br />

mit dem Gericht (vgl. Goebel aaO) – oder Dritten (vgl.<br />

Enders in Anm. zu BGH JurBüro 2004, 481/482; vgl. auch Enders<br />

in Anm. zu OLG Nürnberg, JurBüro 2005, 249/250) ausreicht.<br />

Bei Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts ist auf jeden<br />

Fall eine auf die Erledigung des gerichtlichen Verfahrens gerichtete<br />

Besprechung, die nicht auf den Auftraggeber beschränkt sein darf,<br />

erforderlich.<br />

2) Der Senat ist der Auffassung, dass bei einem Vergleichsabschluss<br />

gem. § 278 Abs. 6 ZPO nach den erörterten „Besprechungen“<br />

die Terminsgebühr anfällt unabhängig davon, ob eine<br />

mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder nicht (vgl. dazu<br />

auch Schneider AGS 2005, 291/292).<br />

Dies folgt aus der Vorbem. 3 Abs. 3 zu Nr. 3100 VV zum<br />

RVG, die die Terminsgebühr entstehen lässt für „die Mitwirkung

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