25.10.2012 Aufrufe

Dezember - Anwaltsblatt

Dezember - Anwaltsblatt

Dezember - Anwaltsblatt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

794<br />

MN<br />

an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten<br />

Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts“ (vgl. auch Senat<br />

JurBüro 2005, 416/417 – Besprechung und Klagerücknahme).<br />

Sinn und Zweck der Regelung ist es, die zusätzlichen Bemühungen<br />

des Anwalts zu vergüten. Auch soll, soweit mündlich zu<br />

verhandeln ist, eine Entlastung der Gerichte angestrebt werden, damit<br />

außerhalb eines gerichtlichen Termins die Sache verglichen<br />

werden kann.<br />

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.<br />

IV. Im Hinblick auf divergierende Entscheidungen der Instanzgerichte<br />

und die genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs<br />

wird die Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3<br />

S. 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO zugelassen.<br />

Mitgeteilt vom 14. Zivilsenat des OLG Koblenz<br />

Festsetzung einer Terminsgebühr für<br />

vorprozessuale Besprechung<br />

ZPO § 278 Abs. 6, 91, 104; RVG–VVAbs. 3 der Vorbemerkung 3<br />

zu 3100 ff VV<br />

1. Führen Anwälte mit Prozessauftrag vorprozessual ein auf<br />

Vermeidung des Rechtsstreits zielendes Gespräch, entsteht eine<br />

Terminsgebühr. Diese Gebühr kann jedoch später nicht im vereinfachten<br />

Verfahren nach § 104 ZPO festgesetzt werden.<br />

2. Veranlasst ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag mit späterer<br />

Protokollierung nach § 278 Abs. 6 ZPO lediglich eine Besprechung<br />

des Anwalts mit dem eigenen Mandanten oder dem Gericht,<br />

entsteht keine Terminsgebühr.<br />

(nicht rechtskräftig)<br />

OLG Koblenz, Beschl. v. 12.10.2005 – 14 W 620/05<br />

Aus den Gründen: Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.<br />

I. Im Vorfeld des Verfahrens fanden zwischen den späteren<br />

Prozessbevollmächtigten Gespräche im Hinblick auf eine vergleichsweise<br />

Erledigung statt, die zu keinem Ergebnis führten (48<br />

GA). Im Verlauf des Prozesses gab es keine mündlichen oder telefonischen<br />

Besprechungen. Auf schriftliche Anfrage des Gerichts<br />

und entsprechende Stellungnahmen der Anwälte hat das Landgericht<br />

mit Beschluss vom 21. Februar 2005 das Zustandekommen<br />

eines Vergleichs nach § 278 Abs.6 ZPO festgestellt mit einer Kostenquote<br />

von 3/10 zu 7/10 zu Lasten des Beklagten.<br />

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger eine Terminsgebühr<br />

in Höhe von 631,20 EUR zuzüglich Umsatzsteuer angemeldet.<br />

Der Beklagte hat hiervon trotz eines Hinweises der Rechtspflegerin<br />

ausdrücklich Abstand genommen.<br />

Mit dem vom Beklagten mit der Beschwerde angefochtenen<br />

Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Rechtspflegerin die Terminsgebühr<br />

zu Gunsten des Klägers berücksichtigt.<br />

II. 1. Nach der Entscheidung des Senats vom 20. September<br />

2005 (14 W 537/05, Rechtsbeschwerde zugelassen [abgedruckt in<br />

diesem Heft auf Seite 793]) fällt beim Abschluss eines Vergleichs<br />

gemäß § 278 Abs. 6 ZPO eine Terminsgebühr an, wenn die Angelegenheit<br />

zwischen den Rechtsanwälten der Parteien ohne Beteiligung<br />

des Gerichts zur Erzielung einer gütlichen Einigung erörtert<br />

wurde und dies zur vergleichsweisen Einigung führte (so auch der<br />

1. Senat des OLG Nürnberg in AnwBl. 2005, 653). Ob dies auch<br />

gilt, wenn nur Schriftsätze ausgetauscht werden oder (nur) eine<br />

einseitige Besprechung mit dem Gericht vorausgeht, hat der Senat<br />

bisher noch offen gelassen.<br />

Er entscheidet dies nunmehr mit der ablehnenden Meinung, die<br />

sich vorwiegend am Wortlaut der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV<br />

orientiert. Danach fällt bei einem Vergleich gemäß § 278 Abs. 6<br />

ZPO, der ohne mündliche Verhandlung und ohne Besprechung der<br />

Prozessbevollmächtigten untereinander zustande gekommen ist,<br />

eine Terminsgebühr nicht an (Hartmann, Kostengesetze, 35.Aufl.,<br />

VV 3104 Rn. 30; umfangreiche Nachweise bei LG Bonn ASG<br />

2005, 288/289). Für diesen Fall schließt sich der Senat der Auffassung<br />

des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürn„erg an (Jur-<br />

Büro 2005, 249) an.<br />

Dafür spricht – neben dem Wortlaut – die „historische Nähe“<br />

der Terminsgebühr zur früheren Erörterungs- und Verhandlungs-<br />

gebühr. Kommt der Vergleich allein durch einen Vorschlag des Gerichts<br />

zustande, den der Anwalt einseitig mit seiner Partei bespricht,<br />

erscheint es gerechtfertigt, nur die Einigungsgebühr<br />

anfallen zu lassen. Erst das weitere, zusätzliche Tätigwerden, das<br />

auf einen Kompromis mit dem Gegener hinwirkende Gespräch mit<br />

diesem, löst zusätzlich die Terminsgebühr aus. Derartiges hat hier<br />

im Prozessverlauf unstreitig nicht stattgefunden.<br />

2. Vorliegend könnte die Terminsgebühr allerdings dadurch angefallen<br />

sein, dass die Anwälte vorgerichtlich Gespräche zur Meidung<br />

einer gerichtlichen Auseinandersetzung geführt hatten. Dies<br />

setzte zusätzlich voraus, dass zu diesem Zeitpunkt auf beiden Seiten<br />

ein unbedingter Auftrag zur Vertretung im gerichtlichen Verfahren<br />

vorlag (Bonnen, Terminsgebühr nach dem RVG, Gebührenanspruch<br />

auch im außergerichtlichen Verfahren in MDR 2005,<br />

1084/1085).<br />

Ob dies der Fall war, kann offen bleiben. Der Streit darüber<br />

könnte in Zweifelsfällen das einfach zu haltende Kostenfestsetzungsverfahren<br />

mit zusätzlichem Ermittlungsaufwand belasten.<br />

Der Senat ist deshalb der Auffassung, dass eine gebenenfalls vorprozessual<br />

angefallene Terminsgebühr, ebenso wie die anwaltliche<br />

Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 RVG-VV, nicht im Rahmen des<br />

Verfahrens der §§ 103, 104 ZPO zu berücksichtigen ist (Senat vom<br />

23. März 2005 in 14 W 181/05 mit zahlreichen Nachweisen).<br />

Denn hier geht es nicht um Kosten des Rechtsstreits, die sich unter<br />

die Bestimmung des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO einordnen ließen. An<br />

der Situation, dass Kosten die im Vorfeld eines Prozesses für das<br />

Betreiben eines Geschäfts einer Partei anfallen nicht festsetzbar<br />

sind, hat sich nichts geändert. Dies muss auch für eine etwa nur<br />

vorprozessual angefallene Terminsgebühr gelten.<br />

Da hier nach Erhebung der Klage mit dem Abschluss des Vergleichs<br />

gemäß § 278 Abs.6 ZPO – ohne Besprechungen der Anwälte<br />

untereinander – eine Terminsgebühr nicht angefallen ist, ist<br />

auf die Beschwerde des Beklagten hin, der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss<br />

um 512,53 EUR (Terminsgebühr 631,20<br />

EUR zuzüglich Umsatzsteuer 100,99 EUR = 732,19 EUR x 7/10 =<br />

512,53 EUR) zu reduzieren und der Erstattungsbetrag auf<br />

723,93 EUR festzusetzen.<br />

Der Kostenausspruch beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.<br />

Mitgteilt vom 14. Zivilsenat des OLG Koblenz<br />

Anmerkung der Redaktion: Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen<br />

worden.<br />

Kosten des Anwalts aus Amtshaftung<br />

AnwBl 12/2005<br />

Rechtsprechung<br />

GG Art. 34; BGB §§ 839, 675<br />

1. Bei einer auf mangelnder personeller Besetzung oder Säumigkeit<br />

des Sachbearbeiters beruhenden Untätigkeit der Behörde<br />

(14. Monate) liegt kein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren<br />

vor, sondern eine Amtspflichtverletzung, die zum<br />

Schadensersatz führt. Die Regelung über die Kostenerstattung<br />

im Verwaltungsverfahren oder die Möglichkeit der Untätigkeitsklage<br />

steht dem nicht entgegen.<br />

2. Beauftragen Eltern einen Rechtsanwalt, mit der Vertretung<br />

Ihres Kindes, dann ist der Vergütungsschuldner das Kind.<br />

(Leitsatz der Redaktion)<br />

LG Aachen, Urt. v. 5.10.2005 – 4 O 38/04<br />

Sachverhalt: Die minderjährige Klägerin macht einen Anspruch<br />

auf Erstattung von Anwaltsgebühren für ihre Vertretung im<br />

behördlichen Einbürgerungsverfahren geltend. Im März 2002<br />

stellte sie, vertreten durch ihre Eltern, einen Einbürgerungsantrag,<br />

der trotz mehrfacher Vorsprache ihres Vaters beinahe 14. Monate<br />

nicht beschieden wurde. Im Mai 2003 beauftragte die Klägerin einen<br />

Rechtsanwalt, der der Beklagten eine Erklärungsfrist setzte.<br />

Die angefallenen Anwaltskosten erstattete die Beklagte nicht.<br />

Aus den Gründen: II. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz<br />

der ihr entstandenen Kosten der anwaltlichen Betreuung im<br />

Einbürgerungsverfahren aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung<br />

nach § 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG zu.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!