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• Segmentschulden<br />

• Investitionen in Segmentvermögen<br />

• Abschreibungen<br />

• Andere nicht liquiditätswirksame Aufwendungen<br />

• Ergebnis der at-equity einbezogenen assoziierten Unternehmen<br />

• Buchwerte der at-equity einbezogenen assoziierten Unternehmen<br />

• Überleitung der Segmentdaten zu den konsolidierten Werten<br />

Für das secondary segment reporting format gibt es weniger umfangreiche Offenlegungspflichten<br />

279 .<br />

3.4.2.7 Vorschriften der Unbundling-Berichterstattung nach § 8 ElWOG<br />

Die Rechnungslegungsvorschriften werden abgeleitet vom Art 14 Abs. 3 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie<br />

in § 8 ElWOG festgelegt. Die Sonderbestimmungen für integrierte<br />

Elektrizitätsunternehmen befinden sich in § 8 Abs. 3 ElWOG:<br />

Integrierte Elektrizitätsunternehmen haben für jede elektrizitätswirtschaftliche Aktivität (Erzeugung,<br />

Übertragung und Verteilung von Elektrizität sowie konsolidierte sonstige Aktivitäten)<br />

eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung in den Anhang ihres Jahresabschlusses<br />

aufzunehmen. Dies impliziert, daß sie für jede elektrizitätswirtschaftliche Aktivität getrennte<br />

Konten derart zu führen haben, als würden diese Aktivitäten von separat geführten Firmen<br />

ausgeführt werden. Sämtliche sonstige Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereiches sind<br />

zu konsolidieren. 280<br />

Im Anhang zum Jahresabschluß haben die integrierten Elektrizitätsunternehmen die Regeln<br />

anzugeben, nach denen für jede elektrizitätswirtschaftliche Aktivität die einzelnen Positionen<br />

der Bilanz sowie der Ergebnisrechnung die separat geführten Konten zugewiesen werden.<br />

Änderungen dieser Zuweisungsregeln sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Weiters sind<br />

279<br />

280<br />

Vgl. ebenda, S 250<br />

Vgl. ErläutRV 1108 BlgNR XX.GP (zum 2.Teil), S 45 ff<br />

119

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