Download (770Kb) - ePub WU - Wirtschaftsuniversität Wien
Download (770Kb) - ePub WU - Wirtschaftsuniversität Wien
Download (770Kb) - ePub WU - Wirtschaftsuniversität Wien
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Durch die Studien wurden verschiedene Handlungsoptionen auf ihre Wirksamkeit bezüglich<br />
der möglichst schnellen Schaffung marktwirtschaftlicher Strukturen untersucht:<br />
Unveränderte Aufrechterhaltung der bloßen getrennten Rechnungsführung<br />
Die mit der Kabelrichtlinie eingeführte getrennte Rechnungsführung machte Finanzbewegungen<br />
transparenter. Dadurch wird in erster Linie wettbewerbsschädlichen Praktiken bei<br />
der Preisgestaltung vorgebeugt. Durch die getrennte Rechnungsführung wird aber die oben<br />
dargestellte Lage widerstreitender Interessen des Unternehmens nicht geändert. Nach wie<br />
vor besteht kein finanzieller Anreiz zur Aufrüstung der Netze.<br />
Rechtliche Trennung<br />
Als weitere Option wurde die Verpflichtung zur Ausgliederung der Kabelaktivitäten in eine<br />
rechtlich selbständige Gesellschaft, die eine hundertprozentige Tochter sein könnte, untersucht.<br />
Bei rechtlicher Trennung werden zusätzlich die Anlagegüter und Kosten transparent.<br />
Weiterhin wird es zwar Quersubventionierungen geben, die jedoch durch die Trennung<br />
sichtbar würden. Eine eigene Unternehmensführung stände in dem Zwang, das Kabelnetz so<br />
rentabel wie möglich zu betreiben, was mittelfristig nur durch Aufrüstung und ein erweitertes<br />
Diensteangebot erreicht werden kann. Auch bei rechtlicher Trennung läßt sich jedoch nicht<br />
vermeiden, daß die Telekom-Holding-Gesellschaft mit Rücksicht auf ihre Kabel-Tochter andere<br />
Unternehmen diskriminiert, zum Beispiel bei Zusammenschaltungen mit dem von ihr<br />
betriebenen Telefonnetz. Die Kommission sieht die rechtliche Trennung als Mindestmaßnahme<br />
an, möchte sich jedoch für die Zukunft Einzelfallprüfungen und weitergehende Maßnahmen<br />
vorbehalten. Insbesondere sieht sie auch eine zwangsweise Veräußerung des Kabelnetzes<br />
als eine, wenn auch die schärfste, Möglichkeit.<br />
Vollständige Trennung<br />
Nur bei vollständiger Trennung läßt sich eine optimale Entwicklung erreichen. Diese Maßnahme<br />
sei jedoch unverhältnismäßig 466 und nur in Einzelfällen geboten. Dafür stehe dann<br />
das Mittel der vorgesehenen Einzelfallüberprüfung zur Verfügung.<br />
Der Wirtschafts- und Sozialausschuß gibt in seiner Stellungnahme 467 zu bedenken, daß die<br />
rechtliche Trennung kein geeignetes Mittel sei, die Entwicklung der Infrastruktur entscheidend<br />
zu verbessern. Auch das Europäische Parlament hält die rechtliche Trennung für un-<br />
466<br />
467<br />
Guersent in Bartosch, NJW-CoR 1998, 287, 288<br />
ABl. 1998 C 407/21<br />
200