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Durch die Studien wurden verschiedene Handlungsoptionen auf ihre Wirksamkeit bezüglich<br />

der möglichst schnellen Schaffung marktwirtschaftlicher Strukturen untersucht:<br />

Unveränderte Aufrechterhaltung der bloßen getrennten Rechnungsführung<br />

Die mit der Kabelrichtlinie eingeführte getrennte Rechnungsführung machte Finanzbewegungen<br />

transparenter. Dadurch wird in erster Linie wettbewerbsschädlichen Praktiken bei<br />

der Preisgestaltung vorgebeugt. Durch die getrennte Rechnungsführung wird aber die oben<br />

dargestellte Lage widerstreitender Interessen des Unternehmens nicht geändert. Nach wie<br />

vor besteht kein finanzieller Anreiz zur Aufrüstung der Netze.<br />

Rechtliche Trennung<br />

Als weitere Option wurde die Verpflichtung zur Ausgliederung der Kabelaktivitäten in eine<br />

rechtlich selbständige Gesellschaft, die eine hundertprozentige Tochter sein könnte, untersucht.<br />

Bei rechtlicher Trennung werden zusätzlich die Anlagegüter und Kosten transparent.<br />

Weiterhin wird es zwar Quersubventionierungen geben, die jedoch durch die Trennung<br />

sichtbar würden. Eine eigene Unternehmensführung stände in dem Zwang, das Kabelnetz so<br />

rentabel wie möglich zu betreiben, was mittelfristig nur durch Aufrüstung und ein erweitertes<br />

Diensteangebot erreicht werden kann. Auch bei rechtlicher Trennung läßt sich jedoch nicht<br />

vermeiden, daß die Telekom-Holding-Gesellschaft mit Rücksicht auf ihre Kabel-Tochter andere<br />

Unternehmen diskriminiert, zum Beispiel bei Zusammenschaltungen mit dem von ihr<br />

betriebenen Telefonnetz. Die Kommission sieht die rechtliche Trennung als Mindestmaßnahme<br />

an, möchte sich jedoch für die Zukunft Einzelfallprüfungen und weitergehende Maßnahmen<br />

vorbehalten. Insbesondere sieht sie auch eine zwangsweise Veräußerung des Kabelnetzes<br />

als eine, wenn auch die schärfste, Möglichkeit.<br />

Vollständige Trennung<br />

Nur bei vollständiger Trennung läßt sich eine optimale Entwicklung erreichen. Diese Maßnahme<br />

sei jedoch unverhältnismäßig 466 und nur in Einzelfällen geboten. Dafür stehe dann<br />

das Mittel der vorgesehenen Einzelfallüberprüfung zur Verfügung.<br />

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß gibt in seiner Stellungnahme 467 zu bedenken, daß die<br />

rechtliche Trennung kein geeignetes Mittel sei, die Entwicklung der Infrastruktur entscheidend<br />

zu verbessern. Auch das Europäische Parlament hält die rechtliche Trennung für un-<br />

466<br />

467<br />

Guersent in Bartosch, NJW-CoR 1998, 287, 288<br />

ABl. 1998 C 407/21<br />

200

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