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Ergebnisrechnung für die Gesamt-Gewinn- und Verlustrechnung erfolgen soll. Eine Nummerierung<br />
kann auch entfallen.<br />
4.3.12 Außerordentliches Ergebnis<br />
Das außerordentliche Ergebnis kann zumeist aufgrund der Zurückführung auf spezifische<br />
Einzelereignisse bzw. –maßnahmen eingegrenzt und zugeordnet werden.<br />
4.3.13 Steuern vom Einkommen und Ertrag<br />
Eine exakte Steuerberechnung für die einzelnen Aktivitäten ist – soweit überhaupt seriös<br />
absicherbar - mit großem Aufwand verbunden, da aus dem jeweiligen Handelsbilanzergebnis<br />
zunächst unter Berücksichtigung einer Mehr-Weniger-Rechnung das steuerrechtliche Einkommen<br />
zu ermitteln wäre. Vereinfachend wird vom VDEW 357 vorgeschlagen einen Mischsteuersatz<br />
des Gesamtunternehmens zugrundezulegen. Die Steuerbelastung wird dadurch<br />
proportional verteilt, was bedeutet, daß sich bei negativen Ergebnissen auch Steuergutschriften<br />
ergeben können. Das würde auch dem Konzept der latenten Steuern entsprechen.<br />
Für Zwecke der Tarifkalkulation wird aber bei Unternehmen, die sich durch Querverbund 358<br />
Körperschaftssteuer ersparen, nur eine geringfügige fiktive Körperschaftssteuer eingerechnet.<br />
Diese Steuerbeträge sind nach dem Eigenkapital auf die Ebenen aufzuteilen. 359<br />
356<br />
357<br />
358<br />
359<br />
Vgl. VEÖ, Verband der Elektrizitätswerke Österreichs, Arbeitskreis Unbundling: Unbundling –<br />
Transparenz im Rechnungswesen – Umsetzung der Unbundling-Berichterstattung i.S.d. ElWOG<br />
in der österreichischen Elektrizitätswirtschaft Juni 1999, S 8<br />
VDEW: Unbundling im Rechnungswesen – Leitfaden zur praktischen Umsetzung im EVU,<br />
Frankfurt /Main 1998, S 25<br />
früher gebräuchliche Bezeichnung für integrierte Unternehmen. Bei der Zuordnung der Steuern<br />
vom Einkommen und Ertrag wurde bereits im Gutachten der Strompreiskalkulation aus 1988 von<br />
Swoboda Stellung bezogen:”Ein spezieller Fall liegt vor, wenn keine oder verminderte<br />
Gewinnsteuern auf Grund von Verlustübernahmen im Querverbund anfallen. In diesem Fall halte<br />
ich es für gerechtfertigt, die hypothetischen Gewinnsteuern, die angefallen wären, wenn das EVU<br />
ausschließlich auf dem Stromsektor tätig geworden wäre - oder einen Teil davon – zu den bei der<br />
Preisregelung zu berücksichtigenden Kosten zu zählen. Der Querverbund soll es dem EVU zwar<br />
nicht ermöglichen, die dem Konsumenten verrechneten Kosten zu erhöhen und damit die Defizite<br />
anderer Bereiche abzudecken. Andererseits kann aber nicht verlangt werden, daß steuerliche<br />
Vorteile aus dem Querverbund zur Gänze an die Konsumenten weitergegeben werden.”;<br />
Swoboda, Peter: Gutachten über ein Kalkulationsschema für die Strompreisfestsetzung erstellt im<br />
Auftrag des BMwA, Graz 1988, S 35<br />
Vgl. Gutachten Haubrich/Swoboda Kapitel 7.2<br />
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