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Ergebnisrechnung für die Gesamt-Gewinn- und Verlustrechnung erfolgen soll. Eine Nummerierung<br />

kann auch entfallen.<br />

4.3.12 Außerordentliches Ergebnis<br />

Das außerordentliche Ergebnis kann zumeist aufgrund der Zurückführung auf spezifische<br />

Einzelereignisse bzw. –maßnahmen eingegrenzt und zugeordnet werden.<br />

4.3.13 Steuern vom Einkommen und Ertrag<br />

Eine exakte Steuerberechnung für die einzelnen Aktivitäten ist – soweit überhaupt seriös<br />

absicherbar - mit großem Aufwand verbunden, da aus dem jeweiligen Handelsbilanzergebnis<br />

zunächst unter Berücksichtigung einer Mehr-Weniger-Rechnung das steuerrechtliche Einkommen<br />

zu ermitteln wäre. Vereinfachend wird vom VDEW 357 vorgeschlagen einen Mischsteuersatz<br />

des Gesamtunternehmens zugrundezulegen. Die Steuerbelastung wird dadurch<br />

proportional verteilt, was bedeutet, daß sich bei negativen Ergebnissen auch Steuergutschriften<br />

ergeben können. Das würde auch dem Konzept der latenten Steuern entsprechen.<br />

Für Zwecke der Tarifkalkulation wird aber bei Unternehmen, die sich durch Querverbund 358<br />

Körperschaftssteuer ersparen, nur eine geringfügige fiktive Körperschaftssteuer eingerechnet.<br />

Diese Steuerbeträge sind nach dem Eigenkapital auf die Ebenen aufzuteilen. 359<br />

356<br />

357<br />

358<br />

359<br />

Vgl. VEÖ, Verband der Elektrizitätswerke Österreichs, Arbeitskreis Unbundling: Unbundling –<br />

Transparenz im Rechnungswesen – Umsetzung der Unbundling-Berichterstattung i.S.d. ElWOG<br />

in der österreichischen Elektrizitätswirtschaft Juni 1999, S 8<br />

VDEW: Unbundling im Rechnungswesen – Leitfaden zur praktischen Umsetzung im EVU,<br />

Frankfurt /Main 1998, S 25<br />

früher gebräuchliche Bezeichnung für integrierte Unternehmen. Bei der Zuordnung der Steuern<br />

vom Einkommen und Ertrag wurde bereits im Gutachten der Strompreiskalkulation aus 1988 von<br />

Swoboda Stellung bezogen:”Ein spezieller Fall liegt vor, wenn keine oder verminderte<br />

Gewinnsteuern auf Grund von Verlustübernahmen im Querverbund anfallen. In diesem Fall halte<br />

ich es für gerechtfertigt, die hypothetischen Gewinnsteuern, die angefallen wären, wenn das EVU<br />

ausschließlich auf dem Stromsektor tätig geworden wäre - oder einen Teil davon – zu den bei der<br />

Preisregelung zu berücksichtigenden Kosten zu zählen. Der Querverbund soll es dem EVU zwar<br />

nicht ermöglichen, die dem Konsumenten verrechneten Kosten zu erhöhen und damit die Defizite<br />

anderer Bereiche abzudecken. Andererseits kann aber nicht verlangt werden, daß steuerliche<br />

Vorteile aus dem Querverbund zur Gänze an die Konsumenten weitergegeben werden.”;<br />

Swoboda, Peter: Gutachten über ein Kalkulationsschema für die Strompreisfestsetzung erstellt im<br />

Auftrag des BMwA, Graz 1988, S 35<br />

Vgl. Gutachten Haubrich/Swoboda Kapitel 7.2<br />

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