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Verfahren der Erstellung der aktivitätsbezogenen Unbundling-Bilanzen und Unbundling-<br />

Gewinn- und Verlustrechnungen (Ableitung aus einer Kostenrechnung bzw. direkte<br />

/schlüsselmäßige Zuordnung der Positionen etc.) und die dabei angewandten Zuteilungsgrundsätze.<br />

Änderungen dieser Regeln (Schlüsselungen von Vermögen, Kapital, Aufwand<br />

und Ertrag, Kostenrechnungsverfahren etc.) sind nur in Ausnahmefällen zulässig und müssen<br />

dann im Anhang erwähnt und begründet werden. 178<br />

Die Offenlegungspflicht im Anhang war aufgrund unterschiedlicher Übersetzungen der EBRL<br />

im Zuge der deutschen Gesetzwerdung umstritten. Die englischen und französischen Ursprungsfassungen<br />

der EBRL enthalten nämlich keine dezidierte Veröffentlichungspflicht: „in<br />

notes to their accounts“ wird in der deutschen Fassung mit „in den Anhang ihres Jahresabschlusses“<br />

übersetzt. Der Ausdruck „in notes to their accounts“ läßt sich mit „in den Anhang<br />

zu ihren Konten/Rechnungen“ übersetzen, wobei sich die Frage einer internen oder externen<br />

Abbildung stellt. Für die interne Abbildung spricht, daß der „Anhang des Jahresabschlusses“<br />

in Art 14 Abs. 4 1.Satz EBRL mit „in notes to the annual accounts“ benannt ist und damit im<br />

gleichen Gesetzestext mit einem abweichenden Wortlaut beschrieben wird. 179<br />

Als Anhang ist dem Sinn der Regelung nach nicht nur der Anhang i.e.S. einer Kapitalgesellschaft,<br />

sondern es sind auch die freiwilligen Erläuterungen, die bei anderen Kaufleuten ebenfalls<br />

Teil des Jahresabschlusses sind, anzusehen. Allerdings darf die Bezeichnung „Anhang“<br />

nur dann verwendet werden, wenn bei diesen Jahresabschlüssen der verpflichtende Umfang<br />

des Anhangs für kleine Kapitalgesellschaften erreicht wird. Eine Beifügung der Erläuterungen<br />

nach § 8 ElWOG mit der Bezeichnung „Anhang“ wäre daher nicht zulässig. 180<br />

2.4.3 § 8 Abs. 3 ElWOG<br />

2.4.3.1 Gesetzestext § 8 Abs. 3 ElWOG<br />

§ 8. (3) ElWOG 2000 lautet:<br />

„Integrierte Elektrizitätsunternehmen sind darüber hinaus verpflichtet,<br />

1. eigene Konten im Rahmen von Rechnungskreisen für ihre Erzeugungs- und Stromhandels,<br />

Übertragungs- und Verteilungstätigkeiten zu führen;<br />

178<br />

179<br />

180<br />

Vgl. Haubrich, Hans-Jürgen/ Swoboda, Peter: Grundlagen für Systemnutzungs-/tarif/regelungen<br />

im Bereich der öffentlichen Elektrizitätsnetze, Wissenschaftliches Gutachten im Auftrag des<br />

BmwA, Aachen/Graz 1998, Kapitel 8.3<br />

Vgl. Schmerkotte, Ulrich: Das rechnungsmäßige Unbundling aus Sicht der VDEW;<br />

Zusammenfassung des Vortrags auf der IIR-Konferenz „Unbundling – Praktisches Umsetzen in<br />

EVU“ am 15.6.1999 in <strong>Wien</strong>, S 4<br />

Vgl. Nowotny in Straube HGB I², § 193 Rz 20<br />

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