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gen Stellung und Bedeutung im Verkehrsleben regeln soll. 29 Handelsrecht ist Kaufmannsrecht,<br />

weil es vom Grundtatbestand der Kaufmannseigenschaft ausgeht. 30<br />

Das Handelsrecht beschränkt sich aber nicht auf den Kaufmannstatbestand, sondern bezieht<br />

aufgrund seines engen Sachzusammenhangs „transzendierende Rechtsgebiete“ 31 mit ein<br />

(z.B. Gesellschaftsrecht, Wertpapierrecht, Wettbewerbsrecht und Immaterialgüterrecht). Zu<br />

untersuchen ist im Zusammenhang mit dem Elektrizitätswirtschaftsrecht die Abgrenzung des<br />

Handelsrechts zum öffentlichen Recht und zum Wirtschaftsrecht. 32<br />

Wirtschaftsrecht befaßt sich mit gesamtwirtschaftlich determinierten Fragen. Hauptgebiete<br />

sind das Wirtschaftsaufsichtsrecht (Kontrollnormen) und das Recht der Wirtschaftslenkung. 33<br />

So sind die Stromproduktion und die Elektrizitätsversorgung in Österreich vor dem Inkrafttreten<br />

des ElWOG nicht auf dem freien Markt entwickelt worden, sondern waren das Produkt<br />

der staatlichen Wirtschaftsaufsicht. Zusätzliche Einflußnahme besteht durch den gesetzlich<br />

normierten Mehrheitsbesitz der Gebietskörperschaften. 34<br />

Zu den maßgeblichen Bestimmungen zählen insbesondere 35 :<br />

• PreisG bestimmt die Festsetzung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise 36 ;<br />

• ElektrizitätswirtschaftsG regelt die Anschluß-, Versorgungs- und Betriebspflicht;<br />

• Starkstromwegerecht regelt die Errichtung überregionaler Starkstromanlagen.<br />

29<br />

30<br />

31<br />

32<br />

33<br />

34<br />

35<br />

36<br />

Vgl. Straube in Straube HGB I², Einf Rz 1f<br />

Vgl. Krejci, Grundriß des Handelsrechts, S 3<br />

Vgl. Krejci, Grundriß des Handelsrechts, S 4<br />

Vgl. Krejci, Grundriß des Handelsrechts, S 10<br />

Vgl. Straube in Straube HGB I², Einf Rz 4<br />

Auf Basis der Novelle 1987 des 2.VerstaatlichungsG wurden bislang die Vorarlberger Kraftwerke<br />

AG, die EVN und die BEWAG sowie die StEWEAG teilprivatisiert. Die Regelungen des<br />

2.Verstaatlichungsgesetzes (BGBl 81/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl<br />

762/1992, wurden im Zuge des ElWOG im Art 2 mit dem Bundesverfassungsgesetz, mit dem die<br />

Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt<br />

werden neu kodifiziert; eine weitere Änderung ist durch die Novelle des ElWOG 2000 zu<br />

erwarten, womit alle gesetzlich vorgeschriebenen Eigentumsverhältnisse der öffentlichen Hand<br />

entfallen sollen<br />

Vgl. dazu ausführlich Pauger, Dietmar: Marktwirtschaft durch EU-Recht, Deregulierung am<br />

Beispiel der Elektrizitätswirtschaft, <strong>Wien</strong> 1996, S 75 ff<br />

Die Preisregelung nach PreisG ist mittlerweile “ausgelaufen” und durch eine Vereinbarung<br />

(Generalübereinkommen betreffend Grundsätze für die Gestaltung der Allgemeinen Tarifpreise<br />

und Sonderpreise für die Versorgung mit elektrischer Energie – “Strompreisaufsichtssystem”)<br />

zwischen dem BMwA und dem VEÖ (Vereinigung der Elektrizitätswerke Österreichs) unter Beitritt<br />

der Verbundgesellschaft, der Landesgesellschaften und der städtischen Unternehmen ersetzt<br />

worden.<br />

18

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