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gen Stellung und Bedeutung im Verkehrsleben regeln soll. 29 Handelsrecht ist Kaufmannsrecht,<br />
weil es vom Grundtatbestand der Kaufmannseigenschaft ausgeht. 30<br />
Das Handelsrecht beschränkt sich aber nicht auf den Kaufmannstatbestand, sondern bezieht<br />
aufgrund seines engen Sachzusammenhangs „transzendierende Rechtsgebiete“ 31 mit ein<br />
(z.B. Gesellschaftsrecht, Wertpapierrecht, Wettbewerbsrecht und Immaterialgüterrecht). Zu<br />
untersuchen ist im Zusammenhang mit dem Elektrizitätswirtschaftsrecht die Abgrenzung des<br />
Handelsrechts zum öffentlichen Recht und zum Wirtschaftsrecht. 32<br />
Wirtschaftsrecht befaßt sich mit gesamtwirtschaftlich determinierten Fragen. Hauptgebiete<br />
sind das Wirtschaftsaufsichtsrecht (Kontrollnormen) und das Recht der Wirtschaftslenkung. 33<br />
So sind die Stromproduktion und die Elektrizitätsversorgung in Österreich vor dem Inkrafttreten<br />
des ElWOG nicht auf dem freien Markt entwickelt worden, sondern waren das Produkt<br />
der staatlichen Wirtschaftsaufsicht. Zusätzliche Einflußnahme besteht durch den gesetzlich<br />
normierten Mehrheitsbesitz der Gebietskörperschaften. 34<br />
Zu den maßgeblichen Bestimmungen zählen insbesondere 35 :<br />
• PreisG bestimmt die Festsetzung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise 36 ;<br />
• ElektrizitätswirtschaftsG regelt die Anschluß-, Versorgungs- und Betriebspflicht;<br />
• Starkstromwegerecht regelt die Errichtung überregionaler Starkstromanlagen.<br />
29<br />
30<br />
31<br />
32<br />
33<br />
34<br />
35<br />
36<br />
Vgl. Straube in Straube HGB I², Einf Rz 1f<br />
Vgl. Krejci, Grundriß des Handelsrechts, S 3<br />
Vgl. Krejci, Grundriß des Handelsrechts, S 4<br />
Vgl. Krejci, Grundriß des Handelsrechts, S 10<br />
Vgl. Straube in Straube HGB I², Einf Rz 4<br />
Auf Basis der Novelle 1987 des 2.VerstaatlichungsG wurden bislang die Vorarlberger Kraftwerke<br />
AG, die EVN und die BEWAG sowie die StEWEAG teilprivatisiert. Die Regelungen des<br />
2.Verstaatlichungsgesetzes (BGBl 81/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl<br />
762/1992, wurden im Zuge des ElWOG im Art 2 mit dem Bundesverfassungsgesetz, mit dem die<br />
Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt<br />
werden neu kodifiziert; eine weitere Änderung ist durch die Novelle des ElWOG 2000 zu<br />
erwarten, womit alle gesetzlich vorgeschriebenen Eigentumsverhältnisse der öffentlichen Hand<br />
entfallen sollen<br />
Vgl. dazu ausführlich Pauger, Dietmar: Marktwirtschaft durch EU-Recht, Deregulierung am<br />
Beispiel der Elektrizitätswirtschaft, <strong>Wien</strong> 1996, S 75 ff<br />
Die Preisregelung nach PreisG ist mittlerweile “ausgelaufen” und durch eine Vereinbarung<br />
(Generalübereinkommen betreffend Grundsätze für die Gestaltung der Allgemeinen Tarifpreise<br />
und Sonderpreise für die Versorgung mit elektrischer Energie – “Strompreisaufsichtssystem”)<br />
zwischen dem BMwA und dem VEÖ (Vereinigung der Elektrizitätswerke Österreichs) unter Beitritt<br />
der Verbundgesellschaft, der Landesgesellschaften und der städtischen Unternehmen ersetzt<br />
worden.<br />
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